Verfassungsrechtliche Grenzen von Verwaltung in Privatrechtsform im Bereich der Seeschifffahrt
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 132, Heft 18
ISSN: 2366-0651
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In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 132, Heft 18
ISSN: 2366-0651
In: Grundrechtlicher Schutz des Herstellens, Beförderns und Inverkehrbringens von Kriegswaffen, S. 179-230
In: Grundrechtlicher Schutz des Herstellens, Beförderns und Inverkehrbringens von Kriegswaffen, S. 1-18
In: Grundrechtlicher Schutz des Herstellens, Beförderns und Inverkehrbringens von Kriegswaffen, S. 95-146
In: Grundrechtlicher Schutz des Herstellens, Beförderns und Inverkehrbringens von Kriegswaffen, S. 31-94
In: Grundrechtlicher Schutz des Herstellens, Beförderns und Inverkehrbringens von Kriegswaffen, S. 147-178
In: Grundrechtlicher Schutz des Herstellens, Beförderns und Inverkehrbringens von Kriegswaffen, S. 235-244
In: Grundrechtlicher Schutz des Herstellens, Beförderns und Inverkehrbringens von Kriegswaffen, S. 231-234
In: Grundrechtlicher Schutz des Herstellens, Beförderns und Inverkehrbringens von Kriegswaffen, S. 19-30
In: Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft Neue Folge, Band 40
In: Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft Neue Folge, Band 40
In: Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft – Neue Folge 40
In: Nomos eLibrary
In: Öffentliches Recht
Der Autor untersucht den Zusammenhang zwischen den Grundrechten von Rüstungsunternehmen, die Kriegswaffen herstellen, befördern und in Verkehr bringen, und dem Genehmigungsvorbehalt für diese Tätigkeiten in Art. 26 Abs. 2 GG. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die Verfassung einen Mittelweg zwischen grundrechtlicher Freiheit und effektiver Kriegswaffenkontrolle vorsieht. Dies geschieht durch eine in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltene Ermächtigung des Bundesgesetzgebers zur normativen Ausgestaltung der Grundrechte. Die Rüstungsunternehmen haben danach einen grundrechtlichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Wegen des weiten Ermessens der Bundesregierung besteht jedoch nur im Ausnahmefall ein Anspruch auf eine Genehmigung. Weder ein grundrechtsfreier Raum noch eine volle Entfaltung der Grundrechte als Abwehrrechte entsprechen den Vorgaben der Verfassung. Der viel diskutierten Rechtsnatur des Genehmigungsvorbehalts kommt lediglich eine Typisierungsfunktion zu.