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134 Ergebnisse
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In: Nomos eLibrary
In: Öffentliches Recht
Im Buch werden die Verfassungsordnungen der 27 EU-Mitgliedstaaten in integrierter Form dargestellt. Behandelt werden Grundprinzipien wie Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die Verfassungsstaatlichkeit einschließlich der Verfassungsgerichtsbarkeit, Staatsorgane (Parlament, Regierung, Staatsoberhaupt) und Staatsfunktionen (Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung, Außenpolitik). So werden gemeineuropäische Grundprinzipien erarbeitet, aber vor allem auch die unterschiedlichen Ausprägungen vieler Verfassungsprinzipien verdeutlicht. Das Buch richtet sich an alle, sich in übersichtlicher Form über die Verfassungsordnungen der EU-Mitgliedstaaten informieren wollen, auf denen die Europäische Union aufbaut.
In: Dtv 5014
In: Beck-Texte im dtv
Rezension: Unkommentierte Textsammlung zum Europarecht mit den wichtigsten Gesetzestexten, Verträgen, Satzungen und Verordnungen. Eingeführte Textsammlung zum Europarecht, u.a. zur Rechtsstellung des Unionsbürgers, und zur Währungsunion (zuletzt BA 6/10) sowie die neue Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs. Bis auf die 24. Auflage sollten die Vorgänger makuliert werden. (2 A) (Wei)
In: Dtv 5014
In: Beck-Texte im dtv
Eingeführte Textsammlung zum Europarecht, u.a. zur Rechtsstellung des Unionsbürgers, und zur Währungsunion (zuletzt BA 6/10) sowie die neue Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs. Bis auf die 24. Auflage sollten die Vorgänger makuliert werden. (2 A) (Wei)
In: dtv 5014
In: Beck-Texte
In: dtv 5014
In: Beck-Texte
Claus Dieter Classen sucht die Kriterien für das erforderliche Niveau demokratischer Legitimation näher zu bestimmen. Er folgt der Leitidee, dass diese nur mit Blick auch auf das Rechtsstaatsprinzip, konkret das Gebot der Sicherung möglichst sachgerechter Entscheidungen entwickelt werden können. Im internationalen Kontext kommt die "offene Staatlichkeit" hinzu. Wie dieses Ziel erreicht werden kann, muss primär der Gesetzgeber entscheiden. Die Konsequenz ist, dass die herkömmliche Vorstellung, die demokratische Legitimation im Bereich der Verwaltung könne vor allem über die hierarchisch organisierte Ministerialverwaltung sichergestellt werden, sich so als korrekturbedürftig erweist - und zwar nicht nur im Bereich der Selbstverwaltung, für den sich das Bundesverfassungsgericht schon bislang großzügig gezeigt hat. Vielmehr kann etwa auch im Übrigen gesellschaftlicher Sachverstand in die staatliche Entscheidungsfindung einbezogen werden - ohne dass man deswegen, wie dies häufig geschieht, das Legitimationssubjekt, das als solches verfasste Staatsvolk, in Frage stellen muss
In: Greifswalder theologische Forschungen 8
In: dtv 5014
In: Beck-Texte
Enth. u.a.: Vertrag über die Europäische Union / [Belgien ... Bundesrepublik Deutschland ...]. Charta der Grundrechte der Europäischen Union
In: Jus Publicum Band 100
Die religiöse Landschaft in Deutschland ist im Wandel begriffen. Claus Dieter Classen stellt die These auf, daß die erforderlichen Anpassungen im Verständnis von Religionsfreiheit und Staatskirchenrecht einen stärkeren Abgleich mit der allgemeinen Grundrechtsordnung gebieten. Ziel ist nicht eine Anpassung des Staatskirchenrechts an das allgemeine Vereinsrecht, sondern eine klare Herausarbeitung der Spezifizität von Religion: Im Unterschied zu den Schutzgütern anderer Grundrechte erfaßt Religion ihrem Anspruch nach das gesamte Leben, nicht nur bestimmte Verhaltensweisen; zudem kann sie (in Abgrenzung zum Gewissen) letztlich nur als gruppenbezogenes Phänomen begriffen werden.Der Autor konturiert zunächst (in Anlehnung an die EMRK) die individuelle Religionsfreiheit schärfer. Im Organisationsrecht wird der begrenzten Verfaßtheit nicht abendländisch geprägter Religionsgemeinschaften Rechnung getragen. Sachlich verlangt das religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht nur solche Freiräume, die durch die Besonderheiten des religiösen Auftrages bestimmt sind. Insgesamt ermöglicht der in dem Buch entwickelte Ansatz auch eine bessere Verarbeitung europarechtlicher Anpassungsprozesse.
In: dtv 5014
In: Beck-Texte
In: Jus publicum Band 13
Die 4. Auflage bringt zunächst die Kommentierung der Präambel und der Art. 1 bis 19 auf den aktuellen Stand von Judikatur und Literatur. Die grundlegende Struktur des Kommentares wurde beibehalten und um neuere Entwicklungen wie die Implikationen der Europäisierung und Digitalisierung sowie der Corona-Pandemie ergänzt.Die Herausgeberschaft des Kommentares hat ab der 4. Auflage Frauke Brosius-Gersdorf übernommen. Auch im Autorenkreis sind personelle Veränderungen zu verzeichnen: Mit Ausnahme von Frauke Brosius-Gersdorf, Alexander Thiele und Ferdinand Wollenschläger, die bereits an der 3. Auflage mitgewirkt haben, liegen die Kommentierungen in den Händen neuer Autorinnen und Autoren.Der Kommentar erscheint in drei Bänden und wird nur geschlossen abgegeben.Der Grundgesetz-Kommentar ist Bestandteil des Moduls Verfassungsrecht PREMIUM, das bei beck-online.de erhältlich ist.
In: Europarecht, Band 58, Heft 1, S. 4-29
Das BVerfG erkennt den Anspruch des EuGH auf das letzte Wort in Fragen des Unionsrechts nur in Grenzen an und behält sich bestimmte Reservekompetenzen vor (insbesondere die Identitäts- und die Ultra-vires-Kontrolle). Das PSPP-Urteil hat gezeigt, dass dieser Anspruch nicht nur theoretischen Charakter aufweist. Nachfolgend wird gezeigt, dass diese Kontrollzugriffe und die ihnen zugrunde liegende Prämisse eines nationalen Rechtsanwendungsbefehls nicht nur verfassungsrechtsdogmatisch nicht überzeugen, nicht zuletzt wegen etlicher mit ihnen verbundener Inkonsistenzen. Zudem führen sie auch in ihren praktischen Konsequenzen zu bisher unzureichend geklärten Folgeproblemen.
In: Europarecht, Band 58, Heft 3, S. 296-307
Das vorliegende Urteil der Großen Kammer des EuGH kam auf den ersten Blick vielleicht überraschend und hat sicher manche enttäuscht. Der EuGH hat es abgelehnt, umweltrechtliche Bestimmungen betreffend die Luftverschmutzung, aus denen er bisher problemlos Klagerechte abgeleitet hat, auch als Grundlage für Staatshaftungsansprüche anzusehen. Letztlich aber stellt das Urteil in seinen tragenden Gründen eine konsequente Anwendung etablierter Rechtssätze des Unionsrechts dar. Nur die – die Entscheidung nicht tragende – Abgrenzung zu den Voraussetzungen einer Klagebefugnis überzeugt nicht. Zugleich zeigt das Urteil einmal mehr, wie vorsichtig man sein muss, im nationalen Recht entwickelte dogmatische Konstruktionen an das Unionsrecht heranzutragen.