"Dieter Deiseroth bewertet die NSA-Affäre aus einer völkerrechtlichen Perspektive. Sein Ergebnis: Obwohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bisher nur sehr unzureichend in den internationalen Menschenrechtsverträgen verankert ist, stellen die Überwachungsaktivitäten der NSA und deren Verbündeter einen klaren Verstoß gegen das Völkerrecht dar, der auch mit den Mitteln des deutschen Strafrechts zu ahnden ist - wenn der (politische) Wille dazu vorhanden wäre. Deiseroth formuliert in seinem Beitrag neun konkrete Handlungsempfehlungen. Sie reichen von der Offenlegung und Klärung möglicherweise noch bestehender Sonderregelungen mit den ehemaligen Alliierten, einer Stärkung parlamentarischer Kontrollbefugnisse sowie einem ausnahmslosen gerichtlichen Individualrechtsschutz gegen geheimdienstliche Überwachungsmaßnahmen bis zu neu zu schaffenden supranationalen Vereinbarungen zum Datenschutz zwischen der EU und den USA." (Autorenreferat)
Der Autor versucht nach sechzig Jahren Grundgesetz eine Bilanz der Verwirklichung des dort festgelegten "Friedensgebotes". Sie fällt eher negativ aus, da es versäumt worden ist, das Friedensgebot des Grundgesetzes ähnlich konkret herauszuarbeiten wie etwa das Sozialstaatsgebot oder das Rechtstaatsgebot. Vernachlässigt worden sind vor allem "die Folgerungen für die zivile Konfliktbearbeitung und deren Vorrang vor militärischer Gewaltanwendung." Der Autor belegt hierzu folgende These: Die Argumentation des BVerfG geht an Normstruktur und Norminhalt des Art. 24 Abs. 2 GG vorbei und implantiert so in diese Verfassungsnorm in ungerechtfertigter Weise eine abweichende, ja konträre sicherheitspolitische Grundkonzeption. Das ist eine gravierende, ja fundamentale Abkehr von einem der wichtigsten Elemente des im Grundgesetz verankerten Friedensgebotes. Bezieht man dabei die vom Bundesverfassungsgericht mit Mehrheit erfolgte Billigung der Ausdehnung des "NATO-Gebiets" ohne vorherige Änderung des NATO-Vertrages und des parlamentarischen Zustimmungsgesetzes in die Betrachtung ein, so wird das Ausmaß der Veränderungen des verfassungsrechtlichen Rahmens deutlich, der mit dem Umbau der Bundeswehr zu Interventionsarmee in den letzten 15 Jahren vollzogen wurde. (ICA2)
"Galt die NATO jahrzehntelang unbestritten als Militärbündnis, so finden sich in jüngerer Zeit sowohl in der öffentlichen wie in der juristischen Diskussion zunehmend Positionen, die der NATO - ähnlich wie den Vereinten Nationen - den Charakter eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit zuschreiben wollen. Wie der Beitrag zeigt, handelt es sich dabei um eine rechtshistorisch unhaltbare und politisch bedenkliche Interpretation." (Autorenreferat)