Seit einigen Jahren erwägt der Bund die gesetzgeberische Weiterentwicklung der bestehenden bundesrechtlichen Abwasserabgabe und der landesrechtlichen Wasserentnahmeentgelte zu einer umfassenden Wassernutzungsabgabe. Zuletzt haben mehrere durch die Bundesregierung eingeholte Gutachten einen entsprechenden Reformbedarf aus Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) abgeleitet. Dieselbe Argumentation beeinflusst auch die Landesgesetzgebung, wo Art. 9 Rechtfertigungsgründe für eine Ausweitung der Wasserentnahmeentgelte liefern soll. Hinzu tritt seit Herbst 2011 ein durch die Europäische Kommission betriebenes Vertragsverletzungsverfahren wegen einer angeblich mangelhaften Umsetzung des Art. 9. Das vorliegende im Auftrag des Bundesverbands der Deutschen Industrie erstellte Rechtsgutachten kommt demgegenüber zu dem Ergebnis, dass sich derzeit aus dem Unionsrecht kein Zwang zur bundesrechtlichen Einführung neuer Wassernutzungsentgelte ergibt, dass jedoch das deutsche Finanzverfassungsrecht für entsprechende Gesetzesvorhaben eine Reihe beschränkender Vorgaben enthält
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Die Entstehung des Planungsrechts und die Verrechtlichung der Planung in Deutschland folgten historisch keiner planerischen Theorie, sondern einer Eigenlogik des Rechtsstaats. Nur vereinzelt haben der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung Elemente der meist deutlich später entwickelten Planungstheorien rezipiert. Das Recht definiert sich durch seinen strikten Befolgungsanspruch. Die Vorgaben des Planungsrechts können daher mit den Vorgaben normativer Planungstheorien in Widerspruch treten und beanspruchen dann Vorrang gegenüber diesen. Für die Realisierbarkeit mancher Vorschläge der agonistischen Planungstheorien ergeben sich daher rechtliche Grenzlinien. Diese werden im vorliegenden Beitrag aufgezeigt. Allerdings trifft sich die Zielrichtung agonistischer Planungstheorien im Ausgangspunkt mit dem Grundanliegen der rechtsstaatlichen Planung, konfligierende Interessen zu befrieden und akzeptablen Lösungen zuzuführen. Den Gegnerinnen und Gegnern hoheitlicher Planungen eröffnen sich dadurch Beteiligungsrechte in den Planverfahren und umfassende Klagemöglichkeiten. Das Recht setzt legitimen Widerständen gegen demokratische Planungen jedoch auch Grenzen und kann nicht darauf verzichten, rechtmäßige und rechtswidrige Formen der Ablehnung zu unterscheiden.