Angesichts der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der betagte oder sonst hinfäl-lige, auf Geldentschädigung klagende Verletzte gezwungen, in Rechtsmittelüberlegungen sein nahendes Ableben als erhebliches Prozessrisiko mit einzubeziehen. Das führt zu einer be-trächtlichen Schmälerung der ideellen Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts. Es ist daher dringend geboten, im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung Kriterien für Ausnahmefall-gruppen aufzustellen, um untragbare Härtefälle künftig verlässlich auszuschließen.