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Interkommunale Zusammenarbeit und ihre verfassungsrechtlichen Grenzen - Eine Untersuchung am Beispiel des Regionalverbands Ruhr
Die Interkommunale Zusammenarbeit als Gegenstand der Rechts- und Verwaltungswissenschaft fristet schon seit einiger Zeit kein Schattendasein mehr. Allgemeine Trends wie Globalisierung, Mobilisierung und Digitalisierung üben einen immensen Druck auf gewachsene örtliche Strukturen aus. Viele Kommunen entscheiden sich daher dafür, Aufgaben gemeinsam mit anderen Kommunen wahrzunehmen. Häufig ist dies ein sinnvoller und verfassungsrechtlich unbedenklicher Weg, beinhaltet die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG doch das als Kooperationshoheit bezeichnete Recht, mit anderen kommunalen Körperschaften zusammenzuarbeiten. Problematisch wird es indes, wenn Kommunen sich ihrer eigenen Aufgaben in einem Maße entledigen, dass von wirklichen örtlichen Entscheidungsbefugnissen nicht mehr die Rede sein kann. Heikel ist es zudem, wenn der Staat interkommunale Zusammenarbeit zwangsweise anzuordnen gedenkt. In einem solchen Fall wird in die von der kommunalen Selbstverwal-tungsgarantie umfasste negative Kooperationshoheit eingegriffen. Die vorliegende Arbeit nimmt dies zum Anlass, Erscheinungsformen und verfassungsrechtliche Grenzen interkommunaler Zusammenarbeit zu untersuchen. Als exemplarisches Anschauungsfenster hierfür dient der Regionalverband Ruhr, der als hervorstechendstes Beispiel interkommunaler Zusammenarbeit in Bälde über eine erste allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim gewählte Verbandsversammlung verfügen wird.
BASE
Chancen und Grenzen der algorithmischen Verwaltung im demokratischen Verfassungsstaat
In: (Un)berechenbar? Algorithmen und Automatisierung in Staat und Gesellschaft, S. 294-314
Algorithmusbasierte Systeme können für staatliche Entscheidungsprozesse von bedeutendem Nutzen sein. Sie müssen Verwendung in der öffentlichen Verwaltung finden, um die einfache, zügige und zweckmäßige Verwaltung, mithin die Effektivität der steuerfinanzierten Staatstätigkeit, sicherzustellen. Im Hinblick auf grundlegende Prinzipien des demokratischen Verfassungsstaats bedarf ihr Einsatz jedoch einer passgenauen Implementierung auf Basis einer nüchternen und pragmatischen Funktionsanalyse und Folgenabschätzung. Sodann besteht für euphorisierte Ordnungsekstase ebenso wenig Anlass wie für düsterne Untergangsphobien.