Die kalte Progression - auch bekannt als inflationsbedingte heimliche Steuererhöhungen - ist ein spezielles Problem des progressiven Einkommensteuertarifs. Nach geltendem Tarif steigt der Durchschnittssteuersatz selbst dann, wenn das Einkommen lediglich nominal wächst, aber real gleich bleibt oder sogar sinkt. Die kalte Progression hat zur Folge, dass aus steigenden Nominaleinkommen real sinkende Nett oeinkommen werden können und somit die Bürger nach Abzug von Infl ati on und Steuern über weniger Kaufk raft verfügen. [...]
Zum 1. Januar 2014 ist eine weitere Stufe der Tabaksteuererhöhung in Kraft getreten. Neben der Tabaksteuer werden im deutschen Steuerrecht fünf verschiedene Alkoholsteuern erhoben. Offiziell mit gesundheitspolitischen Zielen gerechtfertigt, wird mit ihnen eigentlich ein fiskalischer Zweck verfolgt. Aus finanzwissenschaftlicher und ordnungspolitischer Sicht erweisen sich die Steuern jedoch nicht als die effizientesten Instrumente zur Erreichung beider Ziele. ; In Germany there is one tax on tobacco and also five different taxes on alcohol. The tax revenues of 2012 amounted to 17.4 billion euros. But neither tobacco nor alcohol taxes can be sufficiently legitimised. The taxes collide with the principle of tax equality and cannot be justified on the basis of external effects. The best political solution would be to eliminate them, but this option is unlikely because of the current EU legislation. As long as the EU regulations remain unchanged, Germany can only keep the tax rates at a low level.
[Fazit] Auf Grundlage des Sozialbudgets und der darin enthaltenen Ausgaben für Sozialleistungen sowie der Sozialleistungsquote lassen sich keine belastbaren Aussagen zur Effizienz des deutschen Sozialleistungssystems treffen. Die Überprüfung einzelner Sozialleistungen zeigt indes, dass hier noch beträchtliches Einsparpotenzial besteht. Dahinter verbergen sich nicht die als "Sozialabbau" gebrandmarkten Leistungskürzungen für Bedürftige, sondern die Begrenzung von Leistungen, die tendenziell einkommensstärkeren und damit nicht-bedürftigen Personen zugutekommen, der Abbau von unwirksamen Leistungen, die ihre Ziele verfehlen und schließlich die Optimierung von Organisationsstrukturen. Vor allem im Hinblick auf die drohenden demografisch bedingten Ausgabensteigerungen ist die Politik gut beraten, Effizienzreserven in den Sozialleistungssystemen auszuschöpfen.
In der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gilt gemäß § 158 Abs. 1 SGB VI eine Regel zur Anpassung des Beitragssatzes. Unterschreitet die Nachhaltigkeitsrücklage den Mindestwert von 0,2 Monatsausgaben der GRV, muss der Beitragssatz erhöht werden. Übersteigt sie hinge-gen den Höchstwert von 1,5 Monatsausgaben, muss der Beitragssatz reduziert werden. Diese gesetzliche Regel kam in den vergangenen beiden Jahren zum Einsatz, als aufgrund ho-her Rücklagenmittel der Beitragssatz zweimal in Folge gesenkt wurde. Nun soll sie jedoch au-ßer Kraft gesetzt werden. So plant die Bundesregierung, die Reserven der GRV zweckwidrig zur Finanzierung wahltaktisch motivierter Leistungsausweitungen einzusetzen. Damit droht ein er-neuter Griff in die Rentenkasse, wie dies in der Vergangenheit bereits mehrmals geschehen ist.
Seit 2011 werden Flugreisen von inländischen Standorten mittels der Luftverkehrsteuer belastet. Im DSi-kompakt Nr. 1 wird erläutert, warum die Luftverkehrsteuer ihre auferlegten Ziele nicht erreichen kann. So ist sie weder zur Sicherung ausreichender Steuereinnahmen geeignet noch mit einer gerechten und gleichmäßigen Steuerlastverteilung vereinbar. Hinzu kommt, dass sie das Steuerrecht kompliziert und kein erforderliches Mittel zur Erreichung umwelt- bzw. klimapolitischer Ziele ist.
Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben zur Rücklagenbildung in der Sozialversicherung sind unsystematisch und unzureichend. Die Bundesregierung bzw. der Gesetzgeber ist daher aufgefordert, die geltenden Regelungen grundlegend zu verbessern und zu systematisieren. Die hier vorgelegte Untersuchung soll einige Überlegungen zur sachgerechten Ausgestaltung der Rücklagen in der Sozialversicherung und einen diesbezüglichen Diskussionsbeitrag liefern. Gleichwohl müssen die hier skizzierten Ergebnisse zur konkreten Höhe der möglichen Sollwerte für die Rücklage noch vertiefend untersucht werden.
Die aktuelle Diskussion über die Reserven der Gesetzlichen Krankenversicherung hat einmal wieder gezeigt, dass Überschüsse sehr schnell politische Begehrlichkeiten wecken. Klare Regeln für ihre Verwendung wären demgegenüber aber nötig. Um die Belastungen der Beitragszahler zu verringern, sollten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Zweckbindung und Bemessung der Sozialversicherungsrücklagen eingeführt werden.
Die Zuweisungen des Bundes an die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) sind seit Jahren die größte Ausgabenposition im Bundeshaushalt. Aus finanzwissenschaftlicher und ordnungspolitischer Sicht ist die Zuweisung allgemeiner Haushaltsmittel des Bundes an die GRV sachgerecht, wenn sie der Finanzierung von versicherungsfremden Leistungen dienen. In der Schrift 107 versucht das Institut daher, sämtliche versicherungsfremde Leistungen in der GRV zu ermitteln und zu prüfen, inwieweit eine sachgerechte Finanzierung durch Bundeszuweisungen gewährleistet ist. Darüber hinaus werden alle versicherungsfremden Leistungen auf ihre Notwendigkeit überprüft.
Im geltenden Rentenrecht werden auch zwei Jahrzehnte nach der Deutschen Wiedervereinigung Versicherte in den alten und neuen Bundesländern immer noch unterschiedlich behandelt. Bereits im Herbst 2008 ist eine Debatte um die Notwendigkeit einer baldigen Vereinheitlichung der unterschiedlichen rentenrechtlichen Regelungen aufgekommen. Zudem hat die neue Regierungskoalition aus Union und FDP das Ziel eines einheitlichen Rentenrechts ausdrücklich im Koalitionsvertrag verankert. Es ist daher zu erwarten, dass dieses Thema bald wieder in die politische Diskussion rückt. Zur Vereinheitlichung des Rentenrechts liegt eine Vielzahl von Vorschlägen vor, deren Umsetzung zu jährlichen Mehrausgaben von bis zu sechs Mrd. Euro führen könnte. Infolgedessen würde die ohnehin schon immens hohe implizite Verschuldung noch weiter ansteigen. Je nachdem, ob die Mehrausgaben aus Haushaltsmitteln des Bundes oder der GRV finanziert würden, würden den bereits hoch belasteten Steuer- und/oder Beitragszahlern zusätzliche Lasten aufgebürdet. Außerdem könnten infolge einer Vereinheitlichung der Beitragsbemessung Zusatzbelastungen für bestimmte Gruppen von Beitragszahlern entstehen. Vor diesem Hintergrund ist das Thema auch aus Steuer- und Beitragszahlersicht von großer Bedeutung.
Im Zentrum der Institutsstudie steht die Zielsetzung, eine sachgerechte Finanzierung eines effi-zienten Leistungskatalogs mit gemäßigtem Beitragssatz aufzuzeigen. Neben einer Überprüfung sämtlicher Leistungen verlangt dies, dass die Versichertengemeinschaft mit ihren Beitragszahlungen die Ausgaben für die versicherungsgemäßen Leistungen deckt, während der Bund aus seinen Haushaltsmitteln die versicherungsfremden Leistungen der Arbeitslosenversicherung finanziert. Zur Zeit beteiligt sich der Bund allerdings nur zu einem geringen Teil an der Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen und bürdet die Kosten der Versichertengemeinschaft auf, wodurch die Beitragszahler übermäßig belastet werden. Der Weg zur Bereinigung dieses Strukturproblems führt jedoch nicht über erhöhte Mittelzuweisungen des Bundes, sondern sollte vielmehr durch Abbau von entbehrlichen Leistungen und Ausgaben beschritten werden. Rund 6 Mrd. Euro werden nämlich für ineffiziente Leistungen ausgegeben, die die Wiedereingliederungschancen der Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt kaum erhöhen oder sogar mindern. Sie sollten deshalb baldmöglichst abgebaut werden. Des Weiteren ist auch die Erhebung des systemwidrigen Eingliederungsbeitrags mit einer sachge-rechten Finanzierung der Arbeitslosenversicherung nicht vereinbar. Der Bund zieht aus der Arbeitslosenversicherung Beitragsmittel für eine Finanzierung von gesamtgesellschaftlichen Leistungen ab und belastet die Beitragszahler mit einem überhöhten Beitragssatz. Da der Eingliederungsbeitrag gegen das Versicherungsprinzip verstößt, maßgebliche Haushaltsgrundsätze missachtet und zudem Verfassungsnormen verletzt, ist seine Abschaffung offensichtlich geboten. Bei Verwirklichung der vom Institut vorgeschlagenen Bereinigungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen kann mittelfristig ein Beitragssenkungspotenzial von einem vollen Prozentpunkt sowie ein Entlastungspotenzial im Bundeshaushalt von etwa zwei Milliarden Euro erschlossen werden. Um auch in Zukunft eine sachgerechte Finanzierung und die Vergabe von wirksamen Arbeitsförderungsmaßnahmen zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass der Bundeszuschuss nach dem Umfang der versicherungsfremden Leistungen bemessen und die Bundesregierung zur regelmäßigen Evaluierung von Arbeitsförderungsinstrumenten gesetzlich verpflichtet wird. Außerdem sollte aus den vorhandenen Rücklagenmitteln der Arbeitslosenversicherung eine gesetzliche Schwankungsreserve von 5,8 Mrd. Euro gebildet werden, um konjunkturbedingte Beitragserhöhungen zu vermeiden. Die restlichen Rücklagenmittel sollten den Beitragszahlern mittels einer Beitragssatzsenkung zurückgegeben werden. Dadurch kann der Beitragssatz von derzeit 3,3 % bereits kurzfristig auf das angestrebte Niveau von 2,3 % gesenkt werden. Eine solche Beitragssatzsenkung würde zu einer deutlichen und vor allem notwendigen Entlas-tung der Beitragszahler führen. Das niedrigere Beitragssatzniveau kann zudem die gesamtwirt-schaftliche Beschäftigung, Produktion und damit das Wirtschaftswachstum fördern. Zugleich würde die Konjunkturentwicklung und der weitere Abbau der Arbeitslosigkeit gestärkt und einer Verschlechterung der konjunkturellen Entwicklung entgegengewirkt.
Mitte Oktober hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur 'Weiterentwicklung' der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) vorgelegt, der sich lediglich auf einige Änderungen innerhalb des bestehenden Systems beschränkt. Nach Ansicht des Instituts verfehlt der Gesetzentwurf das Ziel, die SPV auf eine langfristig tragfähige Basis zu stellen.
Die Bundesregierung hat in ihrem Ersten Steuerprogressionsbericht zu Jahresbeginn die Effekte der ungerechten kalten Progression kleingerechnet. Das DSi schlägt vor, dass der Arbeitskreis "Steuerschätzungen" eine unabhängige Abschätzung der Effekte der kalten Progression vornimmt. Unter Berücksichtigung aktueller Inflationsprognosen und anstehender Grundfreibetragserhöhungen hat das Institut zudem eigene Prognosen der Belastungen durch die kalte Progression vorgenommen. Danach zahlen die Bürger in diesem Jahr rund 7,8 Milliarden Euro und im kommenden Jahr rund 9,3 Milliarden Euro zu viel Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Ein Abbau der kalten Progression ist also dringend erforderlich.