Nekolik poznamek k takzvanym Benesovym dekretum
In: Střední Evropa: revue pro středoevropskou kulturu a politiku, Band 12, Heft 62, S. 107-110
ISSN: 0862-691X
Nach der Erläuterung der Herkunft sogenannter Benes-Dekrete in der Exilzeit folgt die namentliche Aufzählung aller auf Deutsche sich beziehenden Dekrete zwischen dem 19. Mai und dem 27. Oktober 1945. Diese Dekrete können nicht für ungültig ex tunc erklärt werden, da auf ihnen eine Vielzahl rechtlicher und widerrechtlicher Tatbestände gründen. Wohl wäre es aber möglich, eine analoge Formulierung wie bezüglich des Münchner Abkommens (1938) zu verwenden: in dem deutsch-tschechischen Vertrag von 1973 heißt es, das Abkommen sei ungültig von der Unterzeichnung dieses Vertrages an. Auf diese Weise könnten die Urängste der tschechischen Politik zerfliessen und gleichzeitig die Aufhebung der Dekrete erfolgen, die ohnehin nicht mehr anwedbar sind, da sie der rechtlich übergeordneten, in der tschechischen Verfassung verankerten internationalen Deklaration der Grundrechte und -Freiheiten widersprechen. (BIOst-Hsr)