Hauptbeschreibung: Mit stetig wachsender Zahl der Schiedsverfahren im internationalen Rechtsverkehr und zunehmender Verrechtlichung der Schiedsgerichtsbarkeit rückt auch der Schiedsrichter in seiner Funktion als Dienstleister vermehrt in das Blickfeld der Rechtswissenschaft. Hierbei gewinnt auch die Frage einer möglichen Haftung des Schiedsrichters deutlich an Interesse.Jens Gal vergleicht die in Deutschland, England, Frankreich, Österreich, der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika entworfenen Haftungsmodelle. Er bereitet das Thema in seinen unterschiedlichen Dimensionen - historisch
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ZusammenfassungIn einem viel erwarteten Urteil stellte der EuGH nunmehr seine Rechtsauffassung hinsichtlich der subjektiven Erfassung von Versicherten unter einem Großrisikovertrag durch eine dort enthaltene Gerichtsstandsklausel klar. Für Kenner der Materie wenig überraschend, hielt der EuGH in der Balta-Entscheidung an seiner Position unter der Peloux-Entscheidung fest, und urteilte, dass solche Gerichtsstandsklauseln grundsätzlich Verträge zu Lasten Dritter wären, würde man sie in der Gestalt auf Versicherte erstrecken – die der Klausel nicht formgültig zugestimmt haben –, dass diese dadurch der Internationalen Zuständigkeit von Gerichten verlustig gingen, die sie ansonsten hätten anrufen können. Der EuGH wendet diesen Grundsatz nunmehr unbedingt auch auf Großrisikoverträge an und weigert sich zudem kategorisch eine Ausnahme zu machen, selbst wenn der Versicherte keine wirtschaftlich schwächere Partei ist, die des Schutzes bedarf, es sei denn, der Versicherte ist selbst ein Gewerbetreibender im Versicherungsbereich. Während dies, eher noch milde ausgedrückt, schwer nachvollziehbar erscheint, verbleiben Möglichkeiten diese untaugliche Rechtsprechung auszuhebeln, um das Rechtsprodukt und die zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen nicht zu gefährden.
ZusammenfassungIn einem viel erwarteten Urteil stellte der EuGH nunmehr seine Rechtsauffassung hinsichtlich der subjektiven Erfassung von Versicherten unter einem Großrisikovertrag durch eine dort enthaltene Gerichtsstandsklausel klar. Für Kenner der Materie wenig überraschend, hielt der EuGH in der Balta-Entscheidung an seiner Position unter der Peloux-Entscheidung fest und urteilte, dass solche Gerichtsstandsklauseln grundsätzlich Verträge zu Lasten Dritter wären, würde man sie in der Gestalt auf Versicherte erstrecken – die der Klausel nicht formgültig zugestimmt haben –, dass diese dadurch der Internationalen Zuständigkeit von Gerichten verlustig gingen, die sie ansonsten hätten anrufen können. Der EuGH wendet diesen Grundsatz nunmehr unbedingt auch auf Großrisikoverträge an und weigert sich zudem kategorisch eine Ausnahme zu machen, selbst wenn der Versicherte keine wirtschaftlich schwächere Partei ist, die des Schutzes bedarf, es sei denn, der Versicherte ist selbst ein Gewerbetreibender im Versicherungsbereich. Während dies, eher noch milde ausgedrückt, schwer nachvollziehbar erscheint, verbleiben Möglichkeiten diese untaugliche Rechtsprechung auszuhebeln, um das Rechtsprodukt und die zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen nicht zu gefährden.
AbstractCorporate governance is the set of rules, be they legal or self-regulatory, practices and processes pursuant to which an insurance undertaking is administrated. Good corporate governance is not only key to establishing oneself and succeeding in a competitive environment but also to safeguarding the interests of all stakeholders in an insurance undertaking. It is insofar not surprising that mandatory requirements on the administration of insurance undertakings have become rather prolific in recent years, in an attempt by regulators to protect especially policyholders against perceived risks hailing from improperly governed insurance undertakings. In Germany this has been regarded by many undertakings as an overly paternalistic approach of the legislator, especially considering that the German insurance sector has experienced for decades if not centuries a remarkably low number of insolvencies and that German insurers were neither the trigger nor the (especially) endangered actors in the financial crisis commencing in 2007. Notwithstanding the true core of this criticism, that the insurance industry was taken to a certain degree hostage by the shortcomings within the banking sector, the reform of German Insurance Supervisory Law via implementation of the Solvency II-System has brought many advances in the sense of better governance of insurance undertakings and has also brought to light many deficiencies that the administration of some insurance undertakings may have suffered from in the past, which are now more properly addressed.
In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 84, Heft 1, S. 158
In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 84, Heft 1, S. 165
In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 84, Heft 1, S. 162