"This book deals with the life and doctrines of an almost forgotten German scholar whose political doctrine deserves in the writers opinion a prominent place in the history of political science. Consideration is also given to the great importance of the juristic writings of this author for the history of legal systematism. "--Provided by publisher.
Hauptbeschreibung Das »Deutsche Privatrecht«, dessen drei Bände »Allgemeiner Teil und Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Schuldrecht« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 im Druck erschienen und dessen vierter Band »Familienrecht« erst 2010 aus dem Nachlaß herausgegeben wurde, ist nach dem »Genossenschaftsrecht« das zweite und letzte monumentale Hauptwerk Ottos von Gierke, des wohl bedeutendsten Repräsentanten der Germanistik des späten 19. Jh. Schon zu seiner Zeit als führender Dogmatiker anerkannt, bedurfte es der sozial- und rechtspolitischen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts, um das volle Ausmaß seiner zukunftsweisenden privat- und sozialrechtlichen Konzeptionen zu erfassen. Das »Deutsche Privatrecht«, dessen Abfassung Gierke für das hochangesehene Systematische Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft übernommen hatte, wurde von der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts i.J. 1900 eingeholt. Steht der erste Band noch in germanistischer Tradition, wenngleich inhaltlich neu und zukunftsweisend, insbesondere in den Abschnitten über das Persönlichkeitsrecht und Verbandsrecht, so nimmt Gierke für die folgenden Bände die Herausforderung der neuen Ära an. Er entscheidet sich für eine Gesamtdarstellung der geltenden Privatrechtsordnung unter eindringlicher Akzentuierung ihrer »germanistischen Grundbestandteile«. Darüber hinaus aber sind diese Bände zu einem weiteren eindrucksvollen Zeugnis für die enge und produktive Wechselwirkung zwischen geschichtlichem Rückblick und aktueller Dogmatik geworden, die Gierkes gesamtes Werk auszeichnet - man denke etwa an die aus geschichtlicher Rückbesinnung gewonnene Konzeption des modernen Arbeitsvertrags. Bewunderung nötigen auch heute die Anschauungskraft und Lebensnähe seiner dogmatischen Ausführungen und die souveräne Beherrschung des außerordentlich breiten Spektrums von Literatur und Quellen ab.
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Hauptbeschreibung Das »Deutsche Privatrecht«, dessen drei Bände »Allgemeiner Teil und Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Schuldrecht« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 im Druck erschienen und dessen vierter Band »Familienrecht« erst 2010 aus dem Nachlaß herausgegeben wurde, ist nach dem »Genossenschaftsrecht« das zweite und letzte monumentale Hauptwerk Ottos von Gierke, des wohl bedeutendsten Repräsentanten der Germanistik des späten 19. Jh. Schon zu seiner Zeit als führender Dogmatiker anerkannt, bedurfte es der sozial- und rechtspolitischen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts, um das volle Ausmaß seiner zukunftsweisenden privat- und sozialrechtlichen Konzeptionen zu erfassen. Das »Deutsche Privatrecht«, dessen Abfassung Gierke für das hochangesehene Systematische Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft übernommen hatte, wurde von der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts i.J. 1900 eingeholt. Steht der erste Band noch in germanistischer Tradition, wenngleich inhaltlich neu und zukunftsweisend, insbesondere in den Abschnitten über das Persönlichkeitsrecht und Verbandsrecht, so nimmt Gierke für die folgenden Bände die Herausforderung der neuen Ära an. Er entscheidet sich für eine Gesamtdarstellung der geltenden Privatrechtsordnung unter eindringlicher Akzentuierung ihrer »germanistischen Grundbestandteile«. Darüber hinaus aber sind diese Bände zu einem weiteren eindrucksvollen Zeugnis für die enge und produktive Wechselwirkung zwischen geschichtlichem Rückblick und aktueller Dogmatik geworden, die Gierkes gesamtes Werk auszeichnet - man denke etwa an die aus geschichtlicher Rückbesinnung gewonnene Konzeption des modernen Arbeitsvertrags. Bewunderung nötigen auch heute die Anschauungskraft und Lebensnähe seiner dogmatischen Ausführungen und die souveräne Beherrschung des außerordentlich breiten Spektrums von Literatur und Quellen ab.
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Hauptbeschreibung Das »Deutsche Privatrecht«, dessen drei Bände »Allgemeiner Teil und Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Schuldrecht« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 im Druck erschienen und dessen vierter Band »Familienrecht« erst 2010 aus dem Nachlaß herausgegeben wurde, ist nach dem »Genossenschaftsrecht« das zweite und letzte monumentale Hauptwerk Ottos von Gierke, des wohl bedeutendsten Repräsentanten der Germanistik des späten 19. Jh. Schon zu seiner Zeit als führender Dogmatiker anerkannt, bedurfte es der sozial- und rechtspolitischen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts, um das volle Ausmaß seiner zukunftsweisenden privat- und sozialrechtlichen Konzeptionen zu erfassen. Das »Deutsche Privatrecht«, dessen Abfassung Gierke für das hochangesehene Systematische Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft übernommen hatte, wurde von der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts i.J. 1900 eingeholt. Steht der erste Band noch in germanistischer Tradition, wenngleich inhaltlich neu und zukunftsweisend, insbesondere in den Abschnitten über das Persönlichkeitsrecht und Verbandsrecht, so nimmt Gierke für die folgenden Bände die Herausforderung der neuen Ära an. Er entscheidet sich für eine Gesamtdarstellung der geltenden Privatrechtsordnung unter eindringlicher Akzentuierung ihrer »germanistischen Grundbestandteile«. Darüber hinaus aber sind diese Bände zu einem weiteren eindrucksvollen Zeugnis für die enge und produktive Wechselwirkung zwischen geschichtlichem Rückblick und aktueller Dogmatik geworden, die Gierkes gesamtes Werk auszeichnet - man denke etwa an die aus geschichtlicher Rückbesinnung gewonnene Konzeption des modernen Arbeitsvertrags. Bewunderung nötigen auch heute die Anschauungskraft und Lebensnähe seiner dogmatischen Ausführungen und die souveräne Beherrschung des außerordentlich breiten Spektrums von Literatur und Quellen ab.
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Der Autor thematisiert das heute als selbstverständlich anerkannte Mehrheitsprinzip, indem er zeigt, daß es keinesfalls stets bestanden hat, sondern erst in langem historischem Ringen Gültigkeit erlangte, wobei sein Geltungsgrund in mannigfach ungleicher Weise aufgefaßt und formuliert worden ist. Besonders hervorgehoben wird hierbei der enge Zusammenhang zwischen der Entwicklung des Majoritätsprinzips und der der menschlichen Verbände. Bei seiner Darlegung beschränkt sich der Autor auf die Darlegung der auf Grund des germanischen Rechts im Mittelalter und in der Neuzeit vollzogenen Entwicklung. Hier wird gezeigt, daß dem Mehrheitsprinzip keine im Wesen der menschlichen Verbände begründete absolute Geltung zukommt, sondern nur ein historisch bedingter relativer Wert. So vermag die Herrschaft des Stimmenmehrs keinen Verband und am wenigsten den Staat zur lebendigen Verbandsperson zu stempeln. Immer bedarf es neben der mit Mehrheit beschließenden Versammlung führender Organe, damit ein handlungsfähiges Gemeinwesen zustande kommt. (UH)
Unveränderter abdruck der in der Zeitschrift für die gesamte staatswissenschaft 1874 hft. 1. und 2. erschienenen abhandlung. ; Mode of access: Internet.
Translation of "Die Publicistischen Lehren des Mittelalters" (section of v. 3 of the author's "Das Deutsche Genossenschaftsrecht") ; "List of authorities": p. [lxiii]-lxxvii. ; Mode of access: Internet.
Translation of: Die publicistischen Lehren des Mittelalters, a section of v. 3 of "Das deutsche Genossenschaftsrecht." ; "List of authorities": p. [lxiii]-lxxvii. ; Mode of access: Internet.
"List of authorities": p. [lxiii]-lxxvii. ; Translation of "Die publicistischen lehren des mittelalters," a section of v. 3 of "Das deutsche genossenschaftsrecht." ; Mode of access: Internet.