Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit durch rügelose Einlassung auf das Verfahren insbesondere in Verbrauchersachen
Das Rechtsinstitut der rügelosen Einlassung auf das Verfahren ist keine ausschließliche österreichische Besonderheit, wie sie sich in § 104 Abs 3 JN finden lässt, sondern wurde auch auf europarechtlicher Ebene durch seinen Artikel 26 EuGVVO verwirklicht. Durch Artikel 26 EuGVVO wird dem Beklagten in Ausnahmefällen auch dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zu überwinden, indem er sich rügelos, dies bedeutet ohne den Mangel der internationalen Zuständigkeit geltend zu machen, auf das Verfahren einlässt und sich dadurch der rechtsprechenden Gewalt eines anderen Mitgliedstaats unterwirft. Als sekundäres Unionsrecht geht die Vorschrift der rügelosen Einlassung nach Artikel 26 EuGVVO jedoch jener nach nationalem Verfahrensrecht vor. Die Konsequenz daraus ist, dass nationale Rechtsvorschriften unangewandt bleiben müssen und sich die Heilung der internationalen Zuständigkeit nach den Vorschriften der EuGVVO richtet. Das Ziel dieser Arbeit ist sowohl die Darstellung des Sinn und Zweckes als auch der formalen Erfordernisse der rügelosen Einlassung auf das Verfahren des Artikels 26 EuGVVO. Ein Augenmerk liegt auch auf Verfahrenshandlungen durch den Beklagten, welche eine rügelose Einlassung auf das Verfahren bewirken. Im Anschluss daran wird die neu eingeführte Belehrungspflicht, welche in Verbrauchersachen besteht, durchleuchtet. In Zeiten wachsender Globalisierung erschien es notwendig, den Schutz von Verbrauchern noch effizienter zu gewährleisten. Da ein Verbraucher im Regelfall die schwächere Stellung gegenüber einem Unternehmer einnimmt, soll daher vor seiner Einlassung auf das Verfahren sichergestellt werden, dass er über die Möglichkeit der Zuständigkeitsrüge in Kenntnis gesetzt und über die Folgen seiner Einlassung oder Nichteinlassung hinreichend belehrt wird. Trotz vieler offener Fragen hinsichtlich der neu eingeführten Belehrungspflicht werden verschiedene Varianten und Lösungsansätze aufgezeigt sowie die Vor- und Nachteile der einzelnen Vorschläge miteinander abgewogen. ; The institute of entering an appearance without raising an objection isnt an exclusive Austrian specific feature, which can be found in § 104 (3) JN. It was also implemented at European level by its Article 26 Brussels Ia Regulation which provides the defendant and in exceptional cases also the plaintiff the opportunity to overcome the international jurisdiction by not raising any objections at the proceedings. The aim of this thesis is to display the meaning and purpose as well as the formal requirements of Article 26 Brussels Ia Regulation. Attention is also paid to procedural actions by the defendant, which cause an entering of an appearance. After that an introduction will be given to the new customer information obligation. In times of growing globalization, it seemed necessary to ensure the protection of consumers even more efficiently. Since a consumer generally assumes a weaker position towards an entrepreneur, the court shall ensure that the defendant is informed of his right to contest the jurisdiction of the court and of the consequences of entering or not entering an appearance. Despite many open questions regarding the newly introduced obligation, different variants and approaches are highlighted and the advantages and disadvantages of the individual proposals are weighed up. ; vorgelegt von Andreas Golob ; Abweichender Titel laut Übersetzung des Verfassers/der Verfasserin ; Karl-Franzens-Universität Graz, Diplomarbeit, 2018 ; (VLID)2679925