Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren zwischen Verfahrensrecht und materiellem Recht
In: Die Verwaltung: Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften, Band 55, Heft 1, S. 91-122
ISSN: 1865-5211
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In: Die Verwaltung: Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften, Band 55, Heft 1, S. 91-122
ISSN: 1865-5211
In: JuristenZeitung, Band 77, Heft 15-16, S. 759
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 60, Heft 3, S. 387-431
ISSN: 1865-5203
Unionales Sekundärrecht, das ultra vires erzeugt wird oder gegen die Verfassungsidentität verstößt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland unanwendbar und entfaltet für deutsche Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte keine Rechtswirkungen. Was so zunächst jedenfalls im Ergebnis klar zu sein scheint – die Fehlerfolge des Ultra-vires-Fehlers bzw. Identitätsverstoßes – ist es beim Abgleich mit der herkömmlichen Fehlerfolgenlehre nicht: Ist die Sekundärrechtsnorm nichtig, unanwendbar oder zwar gültig, aber aufhebbar? Im Gegenteil: Nimmt man das bundesverfassungsgerichtliche Konzept ernst und analysiert man die Rechtswirkungen, die ihm zufolge entstehen oder nicht entstehen, so ist der Fehler in Deutschland weitgehend unbeachtlich – und zwar aus verfassungsrechtlichen Gründen. Mit anderen Worten: Paradoxerweise ist es nicht die Sekundärrechtsnorm, die in Deutschland keine Rechtswirkungen entfaltet, sondern die verfassungsgerichtliche Feststellung des Vorliegens eines Ultra-vires-Akts bzw. Identitätsverstoßes, die von den deutschen Verfassungsorganen, Behörden und Gerichten außer Acht zu lassen ist.
According to the case law of the Federal Constitutional Court, EU secondary law that is created ultra vires or violates constitutional identity cannot be applied in Germany and has no binding effect on German constitutional bodies, administrative authorities, and courts. What seems evident at first – the error effects of the ultra vires act or of the violation of constitutional identity – is not evident when considered in relation to the customary doctrine of error effects: Is the act of secondary law null and void, not to be applied, or valid but voidable? On the contrary: if one takes the Federal Constitutional Court's concept seriously and analyses the binding effects to which it does or does not give rise, the error is largely irrelevant in Germany – for constitutional reasons. In other words: Paradoxically, it is not the act of secondary law that does not produce binding effects in Germany; rather, it is the constitutional court's declaration of an ultra vires act or violation of constitutional identity that must be disregarded by the German constitutional bodies, administrative authorities, and courts.
In: Beiträge zum Verwaltungsrecht 13
In: Beiträge zum Verwaltungsrecht 13
Die Besonderheiten der einzelnen Bereiche des Europäischen Verwaltungsrechts durch eine Kodifikation auf die Ordnungsidee eines allgemeinen Verwaltungsrechts zurückzuführen – diese Idee gewinnt für die Europäische Union angesichts einer stetig zunehmenden und ausdifferenzierten Verwaltungsgesetzgebung und -judikatur durch Organe der Europäischen Union an Bedeutung. Lucas Hartmann entwirft ein theoretisches, rechtsstaatlich-demokratisches Konzept der Kodifikation für die Gesetzgebung im Europäischen Verwaltungsrecht. Hierzu formuliert er einen Idealbegriff der Kodifikation und entwickelt darauf aufbauend ein umfassendes Prüfraster, mit dem der Mehrwert eines Kodifikationsprojekts ermittelt werden kann. Durch Anwendung dieses Prüfrasters weist der Autor u.a. nach, dass in zentralen Bereichen des EU-Eigenverwaltungsrechts zahlreiche Gemeinsamkeiten bestehen. Daran anknüpfend unterbreitet er einen Regelungsvorschlag.
In: Beiträge zum Verwaltungsrecht 13
Cover -- Titel -- Vorwort -- Inhaltsübersicht -- Inhaltsverzeichnis -- Abkürzungsverzeichnis -- Kapitel 1: Einleitung -- A. Allgemeine Zielsetzung der Arbeit -- B. Konkretisierung und Ausdifferenzierung der Zielsetzung anhand der Grundstruktur des Europäischen Verwaltungsrechts -- I. Zur Grundstruktur des Europäischen Verwaltungsrechts -- 1. Struktur des Verwaltungsvollzugs in der EU -- 2. Schichten des Europäischen Verwaltungsrechts -- a) Mitgliedstaatliches Verwaltungsrecht -- b) Eigenverwaltungsrecht der EU -- c) Unionsverwaltungsrecht der EU -- d) Kooperationsverwaltungsrecht als eigenständige Schicht? -- II. Konkretisierung der Zielsetzung der Arbeit -- 1. Ziel des Ersten Teils: Ein aus zwei Komponenten bestehendes Konzept der Kodifikation für die Gesetzgebung zum Europäischen Verwaltungsrecht -- a) Komponente 1: Konstruktion des Kodifikationsbegriffs -- b) Komponente 2: Kodifikation als Zielvorstellung für die Gesetzgebung -- 2. Ziel des Zweiten Teils: Wissenschaftliche Vorarbeit für eine Kodifikation allgemeiner Regelungen im Eigenverwaltungsrecht -- a) Handlungsrecht: Privatgerichteter Beschluss -- b) Organisationsrecht: Aufbau und Funktionsweise der dezentralen Agenturen -- C. Gang der Darstellung -- D. Vorbemerkung zur verwendeten Literatur -- Kapitel 2: Methodologische Verortung des Vorhabens -- A. Rechtswissenschaftstheoretische Vorüberlegungen -- I. Zur disziplinären Identität der Rechtswissenschaften -- II. Zur intradisziplinären Rezeption von Erkenntnissen -- B. Subdisziplinäre Einordnung -- I. Konstruktion des Kodifikationsbegriffs: Verfassungstheorie -- 1. Disziplinärer Zuschnitt der Verfassungstheorie -- 2. Inkurs: Zur Verfassungseigenschaft des Primärrechts der EU -- 3. Verortung als Vorhaben der Verfassungstheorie.