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In: Beiträge zur Ordnungstheorie und Ordnungspolitik - Band 175
In: Beiträge zur Ordnungstheorie und Ordnungspolitik 175
In: EBL-Schweitzer
Immer mehr Staaten gehen dazu über, die Übernahme heimischer Unternehmen durch ausländische Investoren einer besonderen Kontrolle zu unterstellen. Dies erscheint legitim, solange die staatliche Aufsicht den Schutz der nationalen Sicherheit bezweckt. Nicht selten gehen Regierungseingriffe aber hierüber hinaus und schreiben sich in einen Gesamtzusammenhang ein, den man in Frankreich als »Ökonomischen Patriotismus« bezeichnet hat. Staatliche Eingriffe müssen die rechtlichen Vorgaben respektieren, die im Recht der Europäischen Union sehr viel strenger als im Internationalen Wirtschaftsrecht sind. Die entscheidende rechtspolitische Frage ist wirtschaftlicher Natur: Befördert es das Wohlergehen eines Landes, wenn man inländische Unternehmen vor Übernahmen aus dem Ausland schützt? Erhebliche Zweifel sind angebracht. Die unbestreitbaren Probleme, wie z.B. mangelnde Reziprozität oder Bedenken gegenüber ausländischen Staatsfonds, sollten durch Verbesserungen des internationalen Regelwerks kuriert werden.
In: JuristenZeitung, Volume 77, Issue 21, p. 1059
SSRN
Working paper
In: Das europäische Kartell- und Regulierungsrecht der Netzindustrien, p. 203-240
In: IIC - International Review of Intellectual Property and Competition Law, Volume 45, Issue 3, p. 375-379
ISSN: 2195-0237
In: Hüschelrath/Schweitzer (eds.), Public and Private Enforcement of Competition Law in Europe – Legal and Economic Perspectives, 2014, p. 167 – 191
SSRN
In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Volume 77, Issue 2, p. 388
ISSN: 1868-7059
In: 15 Journal of International Economic Law 843-870 (2012)
SSRN
In: JuristenZeitung, Volume 66, Issue 10, p. 523
In: Jus Privatum 65
Immaterialgüterrecht, also Urheber-, Patent-, Markenrecht etc., und Kartellrecht sind zwei vergleichsweise junge Rechtsgebiete. So ist es nicht verwunderlich, daß die Frage nach ihrem gegenseitigen Verhältnis erst nach und nach gestellt, im Laufe der Entwicklung unterschiedlich beantwortet und bis heute nicht abschließend geklärt wurde.Zunächst wurde ein diametraler Gegensatz zwischen den 'Monopolrechten' des geistigen Eigentums und dem monopolfeindlichen Kartellrecht angenommen. Heute herrscht dagegen die Ansicht vor, daß geistiges Eigentum genauso zu den Grundlagen der Marktwirtschaft gehört wie die kartellrechtliche Kontrolle privater Rechte, gleich ob materieller oder immaterieller Art. Die dogmatischen Konsequenzen dieses Wandels sind allerdings nicht gezogen worden. Nach wie vor werden beide Rechtsgebiete sorgsam voneinander getrennt, wenn auch auf brüchiger dogmatischer Grundlage.Andreas Heinemann plädiert unter Einbeziehung des US-amerikanischen und des internationalen Wirtschaftsrechts sowie der ökonomischen Grundlagen für einen Neuansatz. Das Immaterialgüterrecht soll nicht mehr von außen als Anwendungssperre dem Kartellrecht entgegenstehen, sondern immaterialgüterrechtliche Wertungen sind von innen in die Auslegung der kartellrechtlichen Tatbestände einzubringen. Spannungen zwischen beiden Rechtsgebieten sind angemessen auszugleichen und nicht durch eine Abschottung beider Rechtsgebiete zu ignorieren. Auf diesem Weg wird die längst überfällige Integration des Immaterialgüterschutzes in das Gesamtsystem der Wettbewerbsordnung möglich.
In: Münchener Universitätsschriften
In: Reihe der Juristischen Fakultät 116