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40 Ergebnisse
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World Affairs Online
In: Informationen zur politischen Bildung: izpb, Heft 326, S. 23-27
ISSN: 0046-9408
World Affairs Online
In: Der Mittler-Brief: Informationsdienst zur Sicherheitspolitik, Band 20, Heft 3, S. 1-11
ISSN: 0936-4013
World Affairs Online
In: Die Friedens-Warte: Journal of International Peace and Organization, Band 76, Heft 4, S. 417-434
ISSN: 0340-0255
"Bei unveränderter Fortgeltung des ABM-Vertrags wäre es den Vereinigten Staaten von Amerika rechtlich unmöglich gewesen, die von der neuen Administration mit Nachdruck verfolgten Pläne zur Raketenabwehr zu realisieren, da der ABM-Vertrag nicht obsolet geworden ist. Obgleich die Russische Föderation den Vertrag stets als wesentlichen Stabilitätsfaktor ansah, hätte sie sich einer durchaus möglichen Anpassung an die neuen Erfordernisse wohl nicht versperrt. Dennoch haben die Vereinigten Staaten am 13. Dezember 2001 unter Berufung auf ihre überragenden Interessen den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Dieser Rücktritt ist gemäß Art. XV Abs. 2 zulässig. Die Russische Föderation vermag dem keine Einreden entgegenzuhalten." (Autorenreferat)
In: Die Friedens-Warte: Journal of International Peace and Organization, Band 76, Heft 4, S. 417-434
ISSN: 0340-0255
Without modification of the ABM Treaty, the US would not have been in a position to realize its plans for ballistic missile defenses. Despite allegations to the contrary by the new US administration the Treaty has never become obsolete. Although it always considered the Treaty as a cornerstone of its national security the Russian Federation would probably have consented to a modification. Still, on 13 Dec 2001, by reference to its supreme interests, the US declared its withdrawal from the ABM Treaty. According to Article XV, para. 2, this withdrawal is permissible. There exist no legal grounds that would enable the Russian Federation to object to that denunciation. Adapted from the source document.
In: Die Friedens-Warte: Journal of International Peace and Organization, Band 73, Heft 2, S. 157-172
ISSN: 0340-0255
With the adoption of the Treaty of Amsterdam the Union's States have succeeded in overcoming a number of deficiencies of the present Treaty on the European Union. The modified decision-making procedures as well as the new composition of the Troika are due to enable the Union to react faster & more flexible upon events & situations that may have consequences for its foreign & security policy. The CFSP High Representative as well as the Policy Planning & Early Warning Capability will guarantee the continuity that is essential for the credibility of CFSP. Moreover, they are in a position to define common interests of the Union's States & to elaborate options for common actions without regard to national priorities. By reinforcing its institutional links with the WEU the Union is set to achieve some access to operational capability. The Union's States, by making use of the CJTF concept, will be able to carry out Petersberg missions, even if the US is not willing to participate. Adapted from the source document.
In: Schriften zum Völkerrecht 119
Mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 haben die Staaten die seit dem Jahre 1948 zu verzeichnende ständige Ausweitung küstenstaatlicher Nutzungsrechte in Seegebieten, die vormals der hohen See zugerechnet wurden, rechtlich sanktioniert. Der damit einhergehende verstärkte Zugriff auf die lebenden und nichtlebenden Ressourcen des Meeres birgt die Gefahr zwischenstaatlicher bewaffneter Auseinandersetzungen in sich. Dies verdeutlichen die zahlreichen Streitigkeiten, die sich beispielsweise im Zusammenhang mit der Proklamation ausschließlicher Wirtschaftszonen oder der Geltendmachung von exzessiven Festlandsockelansprüchen ergeben. Die daraus resultierenden Gefahren für die von freien Schiffahrtswegen in besonderem Maße abhängigen Industriestaaten liegen auf der Hand. Dem Völkerrecht stellt sich die Aufgabe, auf diese Gefahren für die internationale Sicherheit zu reagieren und Mechanismen sowie verbindliche Verhaltensmuster zur Verhinderung und Begrenzung zwischenstaatlicher Konflikte bereitzustellen. Das System kollektiver Sicherheit und das Friedenssicherungsrecht werden dieser Aufgabe auch in Zukunft nur in eingeschränktem Maße gerecht werden können. Nicht zuletzt aus diesem Grunde hält das Völkerrecht in Form des Rechts des internationalen bewaffneten Konflikts ein weiteres Instrumentarium vor, das der Anwendung zwischenstaatlicher militärischer Gewalt rechtliche Schranken setzen soll. Dieses ius in bello hat, soweit internationale bewaffnete Konflikte an Land betroffen sind, einen beachtlichen Kodifikationsstand erreicht. Anders verhält es sich demgegenüber in bezug auf den internationalen bewaffneten Konflikt zur See. Zwar sind das Seekriegsrecht und das im Seekrieg anwendbare Neutralitätsrecht in völkerrechtlichen Verträgen fixiert, diese Kodifikationen datieren aber mehrheitlich aus dem Jahre 1907 und sind bereits angesichts der technischen Veränderungen als wirksame rechtliche Schranken der modernen Seekriegführung allenfalls bedingt geeignet. Da auch in naher Zukunft nicht mit einer Kodifizierung des Seekriegsrechts zu rechnen ist, widmet sich die vorliegende Arbeit der Untersuchung der gewohnheitsrechtlichen und sonstigen völkerrechtlichen Normen, die im internationalen bewaffneten Konflikt zur See die Rechte und Pflichten sowohl der Kriegführenden als auch der nicht am Konflikt Beteiligten zum Gegenstand haben.
In: Archiv des Völkerrechts, Band 40, Heft 2, S. 145-182
Die Autoren untersuchen die grundsätzliche Zulässigkeit des Einsatzes der Deutschen Marine bei der Anti-Terror-Operation "Enduring Freedom" gemäß dem Rechtsprinzip "ius ad bellum" und bewerten die völkerrechtliche Zulässigkeit sowie die rechtlichen Schranken der einzelnen in Betracht kommenden Maßnahmen. Im Ergebnis stellen sie fest, dass sich die Vereinigten Staaten von Amerika und ihre in der Operation "Enduring Freedom" vereinigten Verbündeten zu Recht auf das Selbstverteidigungsrecht berufen können. Abweichend vom klassischen Angriffsbegriff des Art. 51 UN-Charta entspricht lediglich die Anerkennung der materiellen Selbstverteidigungssituation den Anforderungen der vom internationalen Terrorismus bedrohten Situation. Neben dem Ziel der Zerschlagung der terroristischen Strukturen ist eine endgültige und abschließende Objektbestimmung nicht erforderlich - ja sogar unmöglich. Die Teilnahme der Deutschen Marine findet ihre völkerrechtliche Grundlage mithin in dem Recht zur kollektiven Selbstverteidigung gemäß Art. 51 UN-Charta und dem nach Art. 5 des Nordatlantikvertrages ausgerufenen Bündnisfall. (ICI2)
In: Archiv des Völkerrechts: AVR, Band 40, Heft 2, S. 145-182
ISSN: 0003-892X
World Affairs Online
In: Archiv des Völkerrechts: AVR, Band 36, Heft 1, S. 44-66
ISSN: 0003-892X
World Affairs Online
In: Archiv des Völkerrechts: AVR, Band 32, Heft 3-4, S. 485-487
ISSN: 0003-892X