In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik: ZAR ; Staatsangehörigkeit, Zuwanderung, Asyl und Flüchtlinge, Kultur, Einreise und Aufenthalt, Integration, Arbeit und Soziales, Europa, Band 27, Heft 4, S. 133-141
Die Verfasser geben zunächst einen Überblick über die Entwicklung gesetzlicher Regelungen der Auswanderung aus Deutschland vom Reichstagsabschied des Jahres 1555 bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts, das die Aufnahme der Auswanderungsfreiheit als Grundrecht in die meisten Landesverfassungen brachte. Sie behandeln dann Ansatzpunkte staatlicher Auswandererfürsorge in den Beschlüssen der Frankfurter Nationalversammlung und den von Bremen und Hamburg ergriffenen Schutzmaßnahmen. Die erste gesamtstaatliche Maßnahme des Auswandererschutzes stellt das 1869 gegründete Reichskommissariat für das Auswanderungswesen dar. Im Jahr 1897 wurde das Reichsgesetz über das Auswanderungswesen verabschiedet, das im wesentlichen Regelungen zum Schutz der Auswanderer gegen Übervorteilung, zur ordnungsgemäßen Unterbringung und Verpflegung und zum Schutz alleinreisender Frauen enthielt. Darüberhinaus zielte das Gesetz auf eine Lenkung des Auswandererstromes durch das "Spezialisierungsprinzip". Vernachlässigt wurde die Beratung von Ausreisewilligen. (WZ)
Die Verfasser gibt zunächst einen Überblick über die Situation in Deutschland unmittelbar nach Kriegsende, die von einem allgemeinen Ausreiseverbot und der Entstehung einer Vielzahl von "Schwindelunternehmen" zur Umgehung dieses Verbots gekennzeichnet war. Erste behördliche Entwicklungen im Auswanderungswesen stellten der "Ausschuß der Regierungsvertreter für Auswanderungsfragen" (1946) und das vor allem mit Beratungsaufgaben betraute "Ständige Sekretariat für das Auswanderungswesen" (1947) dar. Mit der Aufhebung der Auswanderungsbeschränkungen zwischen 1948 und 1951 stieg die Zahl der Auswanderer, bedingt durch die Situation in Nachkriegsdeutschland, drastisch an. Unter diesem Eindruck wurde auf die Verankerung eines Rechts auf Auswanderung im Grundgesetz verzichtet; die Bundesregierung sorgte jedoch durch bilaterale Abkommen für eine zeitweise Förderung und Lenkung der Auswanderung. Nach 1949 wurde das "Ständige Sekretariat" dem Innenminister unterstellt und schließlich dem Bundesverwaltungsamt angegliedert. (WZ)