Wahlrecht 2013 mit Schattenseiten. Oder: Ein kritisches Lob dem vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Bundeswahlgesetz von 2011
In: Zeitschrift für Parlamentsfragen, Band 44, Heft 1, S. 177-200
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In: Zeitschrift für Parlamentsfragen, Band 44, Heft 1, S. 177-200
In: Zeitschrift für Parlamentsfragen: ZParl, Band 44, Heft 1, S. 177-200
ISSN: 0340-1758
The electoral law, which took effect on September 29, 2011 has significant structural differences compared to its predecessor, but is minimally invasive regarding the resulting distribution of parliamentary seats. It eliminates the effect of negative weight of votes according to the definition of the Constitutional Court except in rare cases but it introduces other disruptions of monotonicity. It is hence not clean of inconsistencies and induces differentiations regarding principles of electoral law. But a model for the allocation of seats that satisfies all principles of the election law is mathematically absolutely impossible. The bills competing with the enacted law exhibit even more severe deficits regarding negative weight of votes or they lack practicability or bias in federal representation. The enacted law could easily be improved, and compared to the bills it necessitates the weakest curtailments regarding the factor bundle of fairness, conformity with the constitution and applicability in practice. Yet, the Constitutional Court declared the enacted law unconstitutional on July 25, 2012. The Court had modified its previous definition of the effect of negative weight of votes and the degree of admissibility of excess mandates in such a way that the electoral law 2011 does not fulfill the tightened demands. Adapted from the source document.
In: Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 70
In: Itinera, Fasc. 31
World Affairs Online
Nichts ist gewisser als der Tod und nichts ungewisser als die Stunde des Todes. Diese Reflexion über die "conditio humana" steht in der Einleitung vieler spätmittelalterlicher Testamente. Um im Falle eines jäh eintreffenden Todes vorgesorgt zu haben, ordneten die Berner - wie ihre Zeitgenossen in ganz Europa - letztwillige Verfügungen zugunsten der Kirche und karitativer Einrichtungen an. Diese Massnahmen dienten nicht nur der Förderung des eigenen Seelenheils, sondern auch jenem von bereits verstorbenen Angehörigen. Die Sorge um die Lebenden beschäftigte die Erblassenden ebenfalls, denn mithilfe eines Testaments sollte die Verteilung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers verlaufen und Zwist unter den Erbanwärtern vermieden werden. Daraus leitet sich die Fragestellung der Dissertation nach den Strategien ab, die Männer und Frauen bei der testamentarischen Regelung ihrer Hinterlassenschaft verfolgten, sowie nach den Faktoren, die deren Testierverhalten entscheidend beeinflussten. Die Arbeit beleuchtet die rechtlichen und sozialen Normen, die die Erblasser bei der Errichtung ihres Testaments anleiteten. Für ein möglichst differenziertes Ergebnis wird das Testierverhalten der Erblasser hinsichtlich der Kategorien Geschlecht, Familienstand und sozialer Zugehörigkeit sowie mit Blick auf deren Besitzverhältnisse und auf den Empfängerkreis untersucht. Dabei werden auch die Konstanten und Veränderungen im Testierverhalten herausgearbeitet und mit jenem in anderen Städten des Reiches verglichen. Die Untersuchung positioniert sich an der Schnittstelle von Schriftlichkeitsforschung, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte sowie der Realienkunde, wobei sie die in den Berner Testamenten aufscheinende Spannbreite von Aspekten in ihrer Ganzheit berücksichtigt, um ein möglich dichtes Bild der spätmittelalterlichen Lebenswelt der Testierenden und ihrer Beziehungsnetze nachzuzeichnen und den Prozess des Testierens in einen breiten gesellschaftlichen Kontext stellen zu können. Zur Beantwortung der oben formulierten Fragen werden die für die spätmittelalterliche Stadt Bern seriell vorliegenden Testamente erstmals in grösserem Rahmen systematisch ausgewertet. Die Arbeit unterzieht die rund 300 heute in den bernischen Archiven greifbaren kopial oder original überlieferten Testamente einer Kombination von quantifizierender und qualitativer Analyse. Den Beginn des Untersuchungszeitraums gibt die Überlieferung in den städtischen Testamentenbüchern vor, die um 1400 einsetzt; das Ende markiert das Jahr 1538 wegen der unmittelbar anschliessend vorgenommenen Anpassungen des Testier- und Erbrechts im Rahmen der neuen Stadtsatzung (1539). Damit erstreckt sich die Untersuchung um ein Jahrzehnt über die bernische Reformation (1528) hinaus. Die Untersuchung gliedert sich in fünf thematische Blöcke: Zuerst werden die Überlieferungssituation beleuchtet und die verschiedenen handschriftlichen Quellen einer ausführlichen Kritik unterzogen. Zentrale Quellen sind neben den erwähnten Testamentenbüchern die ebenfalls im Staatsarchiv des Kantons Bern aufbewahrten Spruchbücher des Oberen Gewölbes. Anschliessend zeichnet die Dissertation den Weg zum rechtsgültigen Testament nach, was unter Berücksichtigung der verschiedenen Akteure, der Verfahrensabläufe und des anfallenden Schriftguts geschieht. Der grösste Teil der Dissertation setzt schliesslich die Erforschung der Testierenden, der Legate und der Empfänger (geistliche/karitative Einrichtungen sowie Einzelpersonen) ins Zentrum. Diese drei Aspekte eines Testaments werden einerseits isoliert, andererseits ist deren Verbindung zueinander betrachtet. Die bernische Rechtspraxis und die in diesem Bereich während des Untersuchungszeitraums noch vergleichsweise schwach entwickelte Verwaltungsorganisation haben im Verhältnis zur Einwohnerzahl wenige Testamente hervorgebracht. Es errichtete hauptsächlich eine privilegierte Gruppe von Personen ein Testament, die innerhalb der städtischen Bevölkerung eine Minderheit bildete. Die Hälfte bis zwei Drittel der Testierenden lebte in einem Haushalt, dessen Vorstand der politischen, sozialen und/oder wirtschaftlichen Führungsschicht von Bern angehörte. Dabei waren Angehörige der obersten politischen und wirtschaftlichen Führungsgruppe (Mitglieder des Kleinen Rates) gemessen an der städtischen Bevölkerung überproportional stark vertreten. Es lassen sich Einflüsse von Geschlecht, Familienstand und sozialer Zugehörigkeit deutlich in der Vielfalt und Qualität der vermachten Güter, in der Wahl sowie Anzahl der berücksichtigten Institutionen und Einzelpersonen respektive in der Breite des bedachten Beziehungsnetzes ausmachen. Fromme Vergabungen, namentlich zwecks Totengedenkens, spielten vor der Reformation auch in den bernischen Testamenten eine zentrale Rolle. Verfügt wurde grösstenteils zugunsten kirchlicher und karitativer Einrichtungen in der Stadt, wobei die im Bau befindliche Pfarrkirche St. Vinzenz als Begünstigte besonders hervorsticht. Bereits vor der Einführung der Reformation gingen die Vergabungen an einzelne Institutionen und Gemeinschaften zurück oder versiegten bereits ganz. Als wichtigste Verwandtschaftseinheit tritt in den bernischen Testamenten die Kernfamilie (Witwe/r, Kinder, Enkel) in Erscheinung. Engere Beziehungen gab es zur Familie der Geschwister, die besonders bei fehlenden ehelichen Kindern das Erbe antraten. Testamente begünstigen aber auch Stiefkinder und illegitime Nachkommen ohne rechtliche Erbansprüche. Häufigere Zuwendungen richteten sich ferner an Pflegekinder; patenschaftlichen Beziehungen wurde ebenfalls testamentarisch Rechnung getragen. Wiederholt dokumentiert ist auch die persönliche Nähe und enge Beziehung von Dienstherren zu ihren Bediensteten. Bern zeichnete sich durch eine sehr weitgehende Testierfreiheit für beide Geschlechter aus. Die Obrigkeit brachte sich zudem erst bei Testamentseröffnung und konkreten Erbzwistigkeiten aktiv ein. Demnach sind die Berner Testamentenbücher nicht als Instrument obrigkeitlicher Kontrolle zu verstehen, sondern als Dienstleistung, welche die Nachfrage der Berner nach mehr Rechtssicherheit bediente. Die erforschten Testamente bieten einen einmaligen Fundus für die materielle Kultur bernischer Haushalte des ausgehenden Mittelalters. In der Verbreitung gewisser Kleidungsstücke und Hausratsobjekte über sozial unterschiedlich verortete Haushalte hinweg bestätigt sich ausserdem die für das Spätmittelalter charakteristische soziale Durchlässigkeit der bernischen Gesellschaft. Den modernen Menschen verbindet nicht nur die Unausweichlichkeit des Todes über die Jahrhunderte mit den Erblassern und Erblasserinnen des Spätmittalters. Auch heute noch werden Testamente nicht nur für die Lebenden, sondern auch für die Toten geschrieben. Die Auseinandersetzung mit der Weitergabe des eigenen Besitzes, des zu begünstigenden Kreises sowie Gedanken darüber, wie wir der Nachwelt in Erinnerung bleiben wollen, stellen ein zeitungebundenes Phänomen dar, das aufgrund seiner Vielschichtigkeit auch als totales Phänomen bezeichnet werden kann.
BASE
In: Vorträge und Forschungen Band 92
In: Protokoll über die Arbeitstagung ... Nr. 415