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This text was published in Caroline Welsh / Christoph Ostgathe / Andreas Frewer / Heiner Bielefeldt (Hrsg.), Autonomie und Menschenrechte am Lebensende. Theoretische Grundlagen und Reflexionen aus der Praxis, Bielefeld: transcript 2017. It is posted here by permission of transcript Verlag for personal use only, not for redistribution.
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Der Aufsatz wurde zuerst 2017 veröffentlicht im Sammelband "Autonomie und Menschenrechte am Lebensende" von Caroline Welsch, Christoph Ostgathe, Andreas Frewer und Heiner Bielefeldt (Hrsg.), Bielefeld 2017 (transcript).
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Tagungsband des 7. Symposiums der Internationalen Heil- und Sonderpädagogik 2015 in Zürich
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Diese Publikation basiert auf Vorarbeiten der Autorin für das Policy Paper 2012 zu Anforderungen von Artikel 31, das im November 2012 vom Deutschen Institut für Menschenrechte veröffentlicht wurde.
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In: Sport und Gesellschaft: Zeitschrift für Sportsoziologie, Sportphilosophie, Sportökonomie, Sportgeschichte = Sport and society, Band 13, Heft 2, S. 207-210
ISSN: 2366-0465
In [diesem] Beitrag wird ausgeführt, welche Bedeutung der menschenrechtliche Grundsatz der Inklusion hat und was daraus für eine inklusive Erwachsenenbildung abzuleiten ist. Gleichzeitig wird die Perspektive der aus der emanzipatorischen Behindertenbewegung hervorgegangenen Disability Studies als Korrektiv herangezogen, um inklusive Bildung als Bildungsangebot an alle Menschen zu beurteilen. Der Duktus [des] Beitrags ist notwendigerweise normativ ausgerichtet, weil [die Autoren] aufzeigen wollen, wie sich die Erwachsenenbildung als Angebot für alle - und damit auch für behinderte Menschen - inklusiv weiterentwickeln kann. (DIPF/Orig.)
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In: Policy Paper 19
Forschungsprojekt: "Inklusive Bildung in der Alphabetisierungspraxis und im System des Zweiten Bildungsweges – Qualifikationen, Kompetenzen und Bedarfe des pädagogischen Personals" (INAZ), Zeitraum 04/2018 – 07/2021
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In: Policy Paper / Deutsches Institut für Menschenrechte, Band 19
Eine verbesserte, erweiterte und qualitativ hochwertige Datenlage ist entscheidend, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen zukünftig wirksam umzusetzen. Deshalb enthält die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Artikel 31 konkrete und verbindliche Anforderungen an "Informationen, einschließlich statistische Angaben und Forschungsdaten". Insbesondere ist spezifisches Wissen darüber erforderlich, in welcher Wechselwirkung die Lebenslagen behinderter Menschen mit den staatlichen Maßnahmen wie Gesetzen, Programmen und Entscheidungen stehen. Welche Vorgaben macht die Konvention zu einer fundierten Informationsbasis? Welche Ziele gibt sie für die Informationsgewinnung und deren Verwendung vor? Wie ist die Informationsgewinnung zu gestalten? Welche Grenzen sind bei der Datenerhebung und beim Datengebrauch zu beachten? Was muss Deutschland für die Umsetzung des Artikels 31 UN-BRK tun?
Das Papier erklärt die staatlichen Verpflichtungen aus der UN-BRK, eine gute Informationsgrundlage zu schaffen, skizziert die bestehende Basis in Deutschland und befasst sich mit der Entwicklung und Anwendung menschenrechtsbasierter Indikatoren sowie der Frage nach den Grenzen von Datenerfassung.
In: Die Natur der Gesellschaft: Verhandlungen des 33. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in Kassel 2006. Teilbd. 1 u. 2, S. 5756-5772
"In den letzten Jahren hat sich das Recht behinderter Menschen auf Gleichbehandlung als Bürgerinnen und Bürger zunehmend im gesellschaftlichen Bewusstsein verankert. Dies führte dazu, dass der frühere Fürsorgegedanke gegenüber behinderten Menschen in der Behindertenpolitik hinter neue Ziele zurückgetreten ist. 'Gleichstellung durchsetzen, Selbstbestimmung ermöglichen, Teilhabe verwirklichen' waren die zentralen Aussagen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderung (2003), die sich auch im Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (2001) und im Behindertengleichstellungsgesetz (2002) wiederfinden. Ein entscheidender Schwerpunkt beider Rechtsgrundlagen liegt auf der angestrebten Barrierefreiheit aller von Menschen gestalteten Lebensbereiche, da räumliche oder auch kommunikative Barrieren behinderte Menschen in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe einschränken. Zur Ermöglichung selbstbestimmter Teilhabe müssen Barrieren abgebaut werden. Ziel ist ein sogenanntes 'design for all' (Sagramola 2003), eine Gestaltung der sozialen und kulturellen Umwelt, die niemanden ausschließt und von allen Menschen genutzt werden kann. Seit 1980 hat die Weltgesundheitsorganisation spezifische Klassifikationen für Behinderung entwickelt, 2001 die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Da sich die o.g. Rechtsgrundlagen auf den neuen Behinderungsbegriff der WHO beziehen, steht zur Disposition, welchen Stellenwert gesellschaftliche Partizipation und damit Barrierefreiheit in der ICF innehaben. Die Bedeutung gesellschaftlicher Partizipation lässt sich dadurch ermitteln, dass man zum einen die konkreten Klassifizierungskategorien der ICF und zum anderen die Diskurse über die ICF untersucht. Dabei ist zu beachten, wie Behinderung aufgefasst wird, ob eher als individuelles Gesundheitsproblem oder als soziales Menschenrechtsproblem, da der Behinderungsbegriff in enger Beziehung zum Verständnis von gesellschaftlicher Partizipation steht. Ob die ICF bereits eine Synthese dieser Perspektiven darstellt, ist m.E. kritisch zu beurteilen." (Autorenreferat)
In: Zugänge zu Inklusion: Erwachsenenbildung, Behindertenpädagogik und Soziologie im Dialog, S. 39-52
In unserem Beitrag wird ausgeführt, welche Bedeutung der menschenrechtliche Grundsatz der Inklusion hat und was daraus für eine inklusive Erwachsenenbildung abzuleiten ist. Gleichzeitig wird die Perspektive der aus der emanzipatorischen Behindertenbewegung hervorgegangenen Disability Studies als Korrektiv herangezogen, um inklusive Bildung als Bildungsangebot an alle Menschen zu beurteilen. Der Duktus unseres Beitrags ist notwendigerweise normativ ausgerichtet, weil wir aufzeigen wollen, wie sich die Erwachsenenbildung als Angebot für alle - und damit auch für
behinderte Menschen - inklusiv weiterentwickeln kann.