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20 Ergebnisse
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In: Reihe Besonderes Verwaltungsrecht 15
In: KSV Verwaltungspraxis
In: Nomos eLibrary
In: Öffentliches Recht
Der Verlauf der Corona-Pandemie und das niedersächsische Vorgehen im Hinblick auf den Erlass der Rechtsnormen durch die Exekutive bilden die Ausgangsbasis für einen Rechtsvergleich, der die im Zeitraum von Mitte März bis Ende Oktober 2020 geltenden Corona-Regeln der Bundesländer Niedersachen, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt gegenüberstellt. Dabei werden die einschränkenden Maßnahmen der Bundesländer zu Versammlungen, zu den allgemeinen Verhaltensregeln, zur Erbringung von Dienstleistungen, zum Einzelhandel und verschiedenen Freizeiteinrichtungen sowie zur Gastronomie, zum Sportbereich, zum innerdeutschen Reiseverkehr und zur Religionsausübung beschrieben. Unter Berücksichtigung der Absprachen zwischen Bund und Ländern und der aktuellen Rechtsprechung wird pro Kapitel eine Quintessenz zu statistischen Effekten, Fragestellungen nach Wiederöffnungszeitpunkten oder zur Ausgestaltung der Rechtslage gezogen. Die gewonnenen Erkenntnisse fließen in die Bewertung der exekutiven Normsetzung ein und beantworten die Fragen nach deren Besonderheiten sowie nach den Vor- und Nachteilen des föderalistischen Vorgehens in der Pandemie. Die Ausführungen münden in konkreten Empfehlungen für den weiteren Verlauf der Pandemie unter Berücksichtigung des am 18.11.2020 neu erlassenen § 28a Infektionsschutzgesetz. Ramona Steinkühler erwarb 2021 im berufsbegleitenden Studiengang Public Management ihren MBA an der Hochschule Osnabrück. Im ersten Jahr der Corona-Pandemie war sie als Referentin der für den Gesundheitsdienst verantwortlichen Ersten Kreisrätin des Landkreises Osnabrück tätig. Durch ihre Aufgabe war sie intensiv mit den aktuellen niedersächsischen Corona-Regeln und Änderungen betraut und erarbeitete u. a. Anwendungshinweise zu den aktuell geltenden Allgemeinverfügungen und Corona-Verordnungen.
Im Professorinnenprogramm III war die Hochschule Osnabrück doppelt erfolgreich: Ende 2019 wurde unser Gleichstellungszukunftskonzept positiv bewertet. Darüber hinaus wurden wir für unsere geschlechtergerechte Personalentwicklung und -Gewinnung auf dem Weg zur Professur als eine von zehn Hochschulen mit dem Prädikat "Gleichstellung: ausgezeichnet!" besonders gewürdigt. Das zeigt: Wir sind auf einem sehr guten Weg. Zugleich ist uns der Erfolg sowohl Ansporn als auch Verpflichtung, weiterhin intensiv an einem Kulturwandel auf dem Weg zu mehr Chancengerechtigkeit zu arbeiten. Statistische Daten über die Verteilung der Geschlechter in unterschiedlichen Positionen und Fächern geben dabei wichtige Hinweise für eine erfolgreiche und passgenaue Gleichstellungspolitik. Der vorliegende Genderbericht zeigt viele positive Entwicklungen, hält uns allerdings auch vor Augen, an welchen Stellen wir noch nachjustieren müssen. So konnte der Frauenanteil im Senat in den vergangenen zehn Jahren von 15 auf 54 Prozent gesteigert werden. Gleichzeitig liegen wir in der Gruppe der Professuren mit 22,7 Prozent Frauenanteil unter den niedersächsischen und bundesweiten Vergleichswerten. Die Verwirklichung von Gleichstellung in Lehre und Forschung birgt ein großes Potenzial für die Gesellschaft. Die Hochschule Osnabrück wird sich daher weiterhin für die Verbesserung der Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen sowie in Bereichen mit geringen Frauenanteilen einsetzen.
BASE
In: Reihe Besonderes Verwaltungsrecht 9
In: Nomos eLibrary
In: Öffentliches Recht
In: KSV Verwaltungspraxis
Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage hat sich das Land Bremen im Jahr 2014 dazu entschlossen, den Veranstalter gewinnorientierter Großveranstaltungen an den Kosten eines im Rahmen der Veranstaltung notwendigen Polizeieinsatzes zu beteiligen, sofern bei der Durchführung der Veranstaltung erfahrungsgemäß mit Gewalthandlungen zu rechnen ist. Die Masterarbeit fasst einerseits die lang andauernden Diskussionen über die Möglichkeiten einer Kostenbeteiligung des Profifußballs zusammen, andererseits beleuchtet sie die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Regelung. Im Vordergrund steht insbesondere die Frage nach der Verfassungskonformität einer solchen Gebührenregelung zur Überwälzung der Polizeikosten auf den Veranstalter. Im Wesentlichen beleuchtet werden die rechtlichen Aspekte der Entscheidung des OVG Bremen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die Entscheidung des OVG Bremen rechtlich zu beanstanden ist. Außerdem zeigt die Arbeit alternative Maßnahmen zur Senkung der Polizeikosten bei Hochrisikofußballspielen auf. Gerrit Hoss arbeitet bei der Stadt Osnabrück.
In: Reihe besonderes Verwaltungsrecht 7
In: KSV Verwaltungspraxis
In: Nomos eLibrary
In: Öffentliches Recht
Neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs machten es erforderlich, die bisherige Rechtslage zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand aufzugeben und "unionsrechtskonform" zu ersetzen.Insbesondere ließ es die alte Rechtslage zu, die öffentliche Hand im Falle einer wirtschaftlichen Betätigung steuerlich besserzustellen als andere Marktteilnehmer, was den europäischen Grundsätzen wiederspricht. Zum 1. Januar 2016 trat mit § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) eine neue Rechtslage in Kraft, die mit einem grundlegenden Systemwechsel einhergeht. Vorher fest etablierte Begriffe wie der "Betrieb gewerblicher Art", die "Vermögensverwaltung" oder die "Beistandsleistung" haben im Umsatzsteuerrecht plötzlich keine Bedeutung mehr. Obwohl, oder gerade, weil sich die neue Rechtslage weitgehend an das Europäische Recht anlehnt, ist sie noch mit vielen Rechtsunsicherheiten behaftet, die zu hoher Verunsicherung führen. Dieses Werk soll einen Überblick geben über die Hintergründe und die Inhalte der neuen Vorschrift und deren Folgen. Neben § 2b UStG stellt es u. a. den Binnenmarkt vor sowie das europarechtliche Pendant des Art. 13 Mehrwertsteuersystemrichtlinie, welches viel mehr als nur einen unbedeutenden Einfluss ausübt. Zuletzt wendet es sich der Praxis zu einschließlich des besonders umstrittenen Bereichs der Interkommunalen Zusammenarbeit. Anhand von Beispielen aus dem IT-Sektor wird die neue Rechtslage und dessen Problematik unter Hinzuziehung aktueller Rechtsprechung kritisch durchleuchtet sowie Lösungsansätze aufgezeigt, sie für die Praxis greifbar zu machen.
In: Reihe Besonderes Verwaltungsrecht 2
In: Nomos eLibrary
In: Öffentliches Recht
In: KSV Verwaltungspraxis
Im föderalen Vielsteuersystem werden Spielbanken und Spielhallen unterschiedlich besteuert. Umsatzsteuer, Spielbankabgabe als nationale Sonderabgabe und die kommunale Spielgerätesteuer bewegen sich zwischen Europarecht und nationalem Verfassungs- und Gesetzesrecht. Spielhallenbetreiber fechten regelmäßig die kommunale Vergnügungssteuer an und halten diese Veranlagung unions- und verfassungsrechtlich für rechtswidrig.Die Spielhallen kritisieren in den zentralen Argumenten ihrer Klagen Verstöße gegen das europäische Mehrwertsteuer- und Beihilfesystem sowie gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Sie machen eine aus ihrer Sicht unionsrechtswidrige Doppelbesteuerung geltend und sehen sich im Vergleich zu Spielbanken in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Gleichbehandlungsanspruch verletzt. Dieses Werk wertet die einschlägige nationale und europäische Rechtsprechung in dieser Thematik aus und zeigt als Praxisleitfaden für kommunale Anwender die für die Bewertung der Besteuerungsfragen erforderlichen Abwägungen auf.
In: Besonderes Verwaltungsrecht 5
In: KSV Verwaltungspraxis
In: Nomos eLibrary
In: Öffentliches Recht
In diesem Praxisleitfaden für Beurteiler und Beurteilte in der niedersächsischen Landesverwaltung wird das Verfahren zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung und deren Bedeutung in Stellenbesetzungs- und Auswahlverfahren erörtert. Die dienstliche Beurteilung stellt ein zentrales Element im Rahmen der Personalbewertung und -entwicklung im öffentlichen Dienst dar. Ihre rechtlichen Wurzeln liegen in dem aus Art. 33 Abs. 2 GG entwickelten Leistungsprinzip und dem Prinzip der Bestenauslese. Demzufolge hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.Für den öffentlichen Arbeitgeber stellt die dienstliche Beurteilung in Stellenbesetzungs- und Auswahlverfahren das entscheidende Auswahlinstrument dar. Somit hat sie für den einzelnen Beschäftigten einen hohen Einfluss auf sein berufliches Fortkommen.Dies ist nicht immer unproblematisch, da die Beurteilung von Menschen durch Menschen durch Vorurteile und psychologische Wahrnehmungsverzerrungen verfälscht werden kann. Auch Beurteilungsungerechtigkeiten aufgrund geschlechterspezifischer Faktoren, reduzierter Arbeitszeiten oder z.B. Mobile Working ließen sich in Untersuchungen wiederholt feststellen.Daher ist ein Rechtschutz gegen die dienstlichen Beurteilungen von großer Bedeutung. Zwar stellt die dienstliche Beurteilung aufgrund des fehlenden Regelungscharakters keinen Verwaltungsakt dar. Trotzdem wurde das Rechtsmittel des Widerspruchs von der Rechtsprechung für zulässig erklärt. Die Beamten haben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren die Möglichkeit, allgemeine Leistungsklage beim Verwaltungsgericht einzulegen. Den Arbeitnehmern steht der arbeitsgerichtliche Rechtsweg offen.Petra Walther ist Dipl.-Verwaltungswirtin (FH) und MBA in der Fachrichtung Public Management. Sie ist im Personal- und Organisationsreferat des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport tätig.
In: Reihe Besonderes Verwaltungsrecht 10
In: Nomos eLibrary
In: Öffentliches Recht
In: KSV Verwaltungspraxis
Für Führungskräfte einer Kommunalverwaltung kommt der Frage nach der rechtlichen Verantwortlichkeit für ihr alltägliches Handeln eine wachsende Bedeutung zu. In der Praxis führen die mediale Begleitung der rechtspolitischen Diskussion und die Berichterstattung zu spektakulären Einzelfällen zu einer geschärften Wahrnehmung innerhalb und außerhalb der Verwaltung. Die Arbeit verschafft kommunalen Führungskräften im ersten Teil einen Überblick über die vielfältigen Varianten ihrer rechtlichen Verantwortlichkeit. Der zweite Teil gibt ihnen einen Leitfaden für integres Führungshandeln an die Hand, um so einen Beitrag für mehr Sicherheit, Mut, Kreativität und Entschlossenheit im täglichen kommunalen Führungshandeln zu leisten sowie Compliance in Kommunen insgesamt zu fördern. Conrad Rudolf Finger ist Fachbereichsleiter Zentrale Dienste des Landkreises Göttingen.
In: Controlling im Krankenhaus
Das Ziel des Forschungs- und Entwicklungsprojektes InproKiG lag darin, eine berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme des pädagogischen Personals an inklusiven Grundschulen für die interprofessionelle Zusammenarbeit im Schulteam zu konzipieren. Die Verbundforschungsgruppe (Leibniz Universität Hannover, Justus-Liebig-Universität Gießen, Hochschule Osnabrück) entwickelte, erprobte und evaluierte praxisnahe Qualifizierungsmodule für pädagogische Lehr- und Fachkräfte in inklusiven Grundschulen, die auf den Erwerb, die Steuerung und die Verstetigung berufsübergreifender Zusammenarbeit im Schulteam abzielen (vgl. Publikation des Manuals InproKiG, Maykus et al., 2021).
Der Konzeptions- und Entwicklungsprozess des Qualifizierungsmanuals InproKiG beinhaltete fünf Prozessphasen. Zunächst wurde auf der Grundlage einer Literaturrecherche ein geeignetes wissenschaftlich-fundiertes Kategorienmodell zu Kooperationsbedarfen in inklusiven Grundschulen entworfen. Hieran schloss eine quantitative und qualitative Erhebungsphase zu den Kooperations- und Qualifizierungsbedarfen der pädagogischen Lehr- und Fachkräfte, zur erlebten Kooperation im Schul- und Förderteam sowie zu Erwartungen und Wünschen an das Qualifizierungsmanual an. Parallel zur Erhebungsphase wurden sogenannte InproKiG-Modellschulen akquiriert. Die Ergebnisse der Erhebungen wurden adaptiv in die Entwicklung des Manuals einbezogen. Ziel war es hier eine bedarfsgerechte und an der alltäglichen Praxis der Grundschulen orientierte Qualifizierung zu konzipieren, welche die verschiedenen primarschulischen Herausforderungen in der interprofessionellen Kooperation aufgreift. Das Manual InproKiG orientiert sich somit an den Gegebenheiten in der Grundschulpraxis. Zur ersten Erprobung des Manuals wurde dieses in einer Interventionsphase an insgesamt zehn teilnehmenden InproKiG-Modellschulen an den Projektstandorten in Hannover, Gießen und Osnabrück durchgeführt. Abschließend kam es zu einer finalen Überprüfung und Anpassung der Module für die Endversion des Manuals InproKiG.
Entscheidend für das Gelingen inklusiver Bildung, so die leitende Annahme bei der Entwicklung der Qualifizierungsmaßnahme, sind drei Dimensionen pädagogischer Professionalität, die durch InproKiG kontinuierlich (weiter-) entwickelt und gefestigt werden sollten: Die Teilnehmenden an Fortbildungen zur interprofessionellen Kooperation erhalten im Rahmen der Qualifizierung die Möglichkeit
• vertiefendes Fachwissen zu erwerben und ihre professionsspezifischen Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen zu schärfen,
• ihre Kompetenzen zur Zusammenarbeit bei der individuellen Förderung von Kindern auszubauen und
• die fachliche und persönliche Haltung zu inklusiven Bildungsangeboten in Grundschulen zu reflektieren und weiterzuentwickeln.
Alle drei Ziele beziehen sich in diesem Qualifizierungsmanual immer auf den Schwerpunkt der interprofessionellen Kooperation.
GESIS
"Bodenschutz im Wald" – ist das nicht ein exotisches Thema für die heute mit Bodenschutz befassten Personen und Institutionen? Tatsächlich lässt sich der Standpunkt vertreten, das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) nehme den Wald aus seinem Zuständigkeitsbereich heraus, weil in §3 des BBodSchG auf die Waldgesetze des Bundes und der Länder als übergeordnete Regelungen verwiesen werde. Aber Wälder machen knapp ein Drittel der Fläche Deutschlands aus. Und: Wer die 1980er Jahre erlebt hat weiß, dass die Sorge um den Bodenzustand der Wälder eine wesentliche Triebkraft der vorsorgenden Umweltpolitik, der Bodenforschung und der Bemühungen um einen systematischen Bodenschutz in Deutschland war. Nach Umsetzung der Luftreinhaltemaßnahmen ist die Aufmerksamkeit für den Schutz der Waldböden abgeklungen. Aber vor dem Hintergrund von Klimawandel und Energiehunger entstehen neue Herausforderungen für den Umgang mit unseren Wäldern und neue Fragen zur Belastbarkeit unserer Waldböden. Das diesjährige Forum Boden – Gewässer - Altlasten widmet sich diesen Fragen mit Vorträgen namhafter Experten aus dem In- und Ausland in den Themenfeldern "Belastungen von Waldböden", "Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Waldböden" sowie "Ökosystemmangement und Waldfunktionen".
BASE
Die Chancengleichheit beim Auswahlprozeß für weiterführende Schulen.
Die soziale Herkunft des Schülers als Determinante der Entscheidung des
Lehrers.
Themen: Die Erhebung besteht aus fünf Teilen:
1.) Bei allen Schülern: Applizierung eines Intelligenztests
(Leistungsprüfungssystem Horn, LPS).
2.) Schriftliche Befragung der Lehrer: Beurteilung der einzelnen
Schüler bezüglich ihrer Eignung für Abitur, mittlere Reife oder
Volksschulabschluß; charakterliche Beurteilung der Schüler anhand eines
semantischen Differentials; Entwicklungsstörungen des Schülers; Kontakte
des Lehrers mit den Eltern; vermutete Einstellungen der Eltern zur
Schule und zu weiterführenden Schulen; Konfession und Geschlecht des
Schülers.
3.) Interviewerermittlung aus den Akten der Schule: Beruf des Vaters.
4.) Mündliche Befragung der Lehrer: Eigene soziale Herkunft und
Ausbildung.
5.) Zusätzlich verkodet wurden: Schule und Schulort; Konfession der
Schule; Klasse, zu der der Befragte gehört.
Demographie: Alter (klassiert); Geschlecht; Konfession; Schulbildung;
Berufsausbildung; soziale Herkunft.
GESIS