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In: Schriften zur Rechtsgeschichte - Band 145 v.145
Hauptbeschreibung Als Decreta Tassilonis werden bislang die bairischen Synoden des 8. Jhs. in Aschheim, Dingolfing und Neuching bezeichnet, die 45 Kanones kirchlichen und weltlichen Inhalts umfassen, denen jedoch bislang keine besondere Aufmerksamkeit in der Forschung zu Teil wurde. Diese Lücke will Thomas Holzner mit der vorliegenden Arbeit schließen. Unter besonderer Berücksichtigung der Gesetzestechnik untersucht er deren Regelungsgehalt, Wechselwirkungen mit dem bairischen Stammesrecht, der Lex Baiuvariorum, sowie deren politische Implikationen. Der Verfasser erschließt zunächst themengebietsbezogen den Regelungsinhalt der Synoden. In einem zweiten Schritt untersucht er Zusammenhänge der Konzilien mit der L.Bai., wobei die Regelungen auch mit anderen Rechtstexten der Zeit abgeglichen werden, um bairische Besonderheiten aufzeigen zu können. Dabei werden auch die sich in den Rechtsquellen manifestierenden sozialen und gesellschaftlichen Umbrüche des 8. Jhs. in Baiern sowie die politischen Bestrebungen Tassilos III., sich gegen das immer mächtigere Frankenreich zu behaupten, herausgearbeitet. Dem schließt sich eine Betrachtung der Regelungen unter dem Aspekt des Normstils sowie der Regelungsanordnung an. Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass das Konzil zu Aschheim aufgrund seiner Unterschiede zu den anderen Konzilien kein Decretum Tassilonis darstellt. Allerdings werden die meisten Forderungen in den D.T. und durch Einfügungen in die L.Bai. umgesetzt. Weiterhin sind die in assoziativer Regelungstechnik abgefassten D.T. als Novellengesetzgebung zur L.Bai., deren Kenntnis auf den Synoden vorausgesetzt werden kann, anzusehen, bei denen Tassilo III. um die Stabilisierung des Herzogtums im Inneren und Äußeren ringt. Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Die Gesetzestexte: Die Lex Baiuvariorum - Die Decreta Tassilonis - 2. Der
In: Jus Publicum Band 254
Thomas Holzner untersucht konsensuale Handlungs- und Organisationsformen sowie den Einbezug Privater in diese auf ihre Gemeinsamkeiten. Dabei werden nicht nur das Sozialrecht, sondern auch andere Rechtsgebiete, wie z.B. das Hochschul-, Wirtschafts-, Lebensmittel- und Medienrecht als Referenzgebiete herangezogen. Der Autor versucht, diese mit der Kategorisierung als gruppenplurale Konsensverwaltung dogmatisch zu erfassen und in das System des Allgemeinen Verwaltungsrechts zu integrieren. Gleichzeitig stellt er eine Theorie zur demokratischen Legitimation dieser Phänomene vor, die es unter Fortbildung des klassischen Legitimationsmodells ermöglicht, die demokratische Legitimation von Organisationsformen wie dem Gemeinsamen Bundesausschuss, aber auch z.B. den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Filmförderungsanstalt oder der Lebensmittelbuch- und der Gendiagnostik-Kommission zu begründen.
In: Die Sozialgerichtsbarkeit: SGb : Zeitschrift für das aktuelle Sozialrecht, Heft 5
ISSN: 1864-8029
In: Europarecht, Band 50, Heft 5, S. 525-541
In: Europarecht, Band 50, Heft 5, S. 525-541
ISSN: 0531-2485
World Affairs Online
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung, Band 100, Heft 1, S. 709-713
ISSN: 2304-4896
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 127, Heft 1, S. 17-21
ISSN: 0012-1363
In: Schriften zur Rechtsgeschichte 145
In: Schriften zur Rechtsgeschichte 145
Main description: Als Decreta Tassilonis werden bislang die bairischen Synoden des 8. Jhs. in Aschheim, Dingolfing und Neuching bezeichnet, die 45 Kanones kirchlichen und weltlichen Inhalts umfassen, denen jedoch bislang keine besondere Aufmerksamkeit in der Forschung zu Teil wurde. Diese Lücke will Thomas Holzner mit der vorliegenden Arbeit schließen. Unter besonderer Berücksichtigung der Gesetzestechnik untersucht er deren Regelungsgehalt, Wechselwirkungen mit dem bairischen Stammesrecht, der Lex Baiuvariorum, sowie deren politische Implikationen.Der Verfasser erschließt zunächst themengebietsbezogen den Regelungsinhalt der Synoden. In einem zweiten Schritt untersucht er Zusammenhänge der Konzilien mit der L.Bai., wobei die Regelungen auch mit anderen Rechtstexten der Zeit abgeglichen werden, um bairische Besonderheiten aufzeigen zu können. Dabei werden auch die sich in den Rechtsquellen manifestierenden sozialen und gesellschaftlichen Umbrüche des 8. Jhs. in Baiern sowie die politischen Bestrebungen Tassilos III., sich gegen das immer mächtigere Frankenreich zu behaupten, herausgearbeitet. Dem schließt sich eine Betrachtung der Regelungen unter dem Aspekt des Normstils sowie der Regelungsanordnung an.Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass das Konzil zu Aschheim aufgrund seiner Unterschiede zu den anderen Konzilien kein Decretum Tassilonis darstellt. Allerdings werden die meisten Forderungen in den D.T. und durch Einfügungen in die L.Bai. umgesetzt. Weiterhin sind die in assoziativer Regelungstechnik abgefassten D.T. als Novellengesetzgebung zur L.Bai., deren Kenntnis auf den Synoden vorausgesetzt werden kann, anzusehen, bei denen Tassilo III. um die Stabilisierung des Herzogtums im Inneren und Äußeren ringt.
In: Schriften zum öffentlichen Recht 1122
Ziel der Arbeit ist es, Entstehung und Entwicklung der Vertrauensfrage zu untersuchen und dabei der Frage nachzugehen, ob diesbezüglich durch die Staatspraxis ein Verfassungswandel stattgefunden hat. [...] Der Autor, der den interdisziplinären Brückenschlag zwischen zeitgeschichtlichen, politikwissenschaftlichen und staatsrechtlichen Aspekten versucht, kommt zu dem Ergebnis, dass Art. 68 GG durch die Staatspraxis sowie die hiervon getriebene Rechtsprechung des BVerfG einem Verfassungswandel unterlag, der, von der ursprünglichen Zielsetzung des Art. 68 GG abweichend, nun eine Auflösungsmöglichkeit des Bundeskanzlers im Zusammenwirken mit der Mehrheit des Bundestags beinhaltet. Die Aussage Jellineks von der "Normativität des Faktischen" wird dadurch bestätigt und kann somit auch heute noch Aktualität und Geltung beanspruchen. (Quelle: Verlag / Internet).
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 61, Heft 6, S. 217-225
ISSN: 0029-859X
In: Landesrecht Freistaat Bayern