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9 Ergebnisse
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In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 62, Heft 4, S. 677-715
ISSN: 1865-5203
In: Recht und Politik: Zeitschrift für deutsche und europäische Rechtspolitik, Band 59, Heft 2, S. 153-173
ISSN: 2366-6757
In: JuristenZeitung, Band 78, Heft 11, S. 476
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 61, Heft 2, S. 235-259
ISSN: 1865-5203
In: Beiträge zum Organisationsverfassungsrecht 10
Die Bundesregierung steht an der Spitze einer hierarchisch organisierten Verwaltungsbürokratie. Trotzdem muss ihre Funktion von der Verwaltung unterschieden werden. Mathias Honer zeigt, dass das Grundgesetz der Bundesregierung eine eigenständige Funktion im Verfassungssystem zuweist. Er beleuchtet, welchen spezifischen funktionellen Beitrag die Bundesregierung aufgrund ihrer institutionellen Entscheidungsbedingungen für die gewaltengeteilte Rechtserzeugung erbringt. Zusammengefasst zu einer grundgesetzlichen »Theorie der Regierung« überträgt er diese Erkenntnisse auf konkrete rechtsdogmatische Probleme. Neben Fragestellungen im Verhältnis von Regierung, Parlament und Verwaltung eröffnet sich hierfür insbesondere ein aktuelles Anwendungsfeld in Gestalt der Regierungskommunikation. Der verfassungsrechtlichen Untersuchung gehen methodische Überlegungen voraus, die die Ermittlung und Anwendung einer »Theorie der Regierung« leiten.
In: Recht und Politik: Zeitschrift für deutsche und europäische Rechtspolitik, Band 56, Heft 3, S. 419-422
ISSN: 2366-6757
Frieder Günther zeigte in seiner Studie "Denken vom Staat her", dass sich die Deutsche
Staatsrechtswissenschaft im Grunde auf zwei Linien zurückverfolgen lässt: Dezision
oder Integration – Schmitt oder Smend; neben Heller und Kelsen die Protagonisten des
sogenannten Weimarer Richtungsstreits. Für das Bundesverfassungsgericht gilt das –
vereinfacht betrachtet – gleichermaßen: Während der Erste Senat die auf Smend zurückgehende
Idee einer objektivenWerteordnung seiner Grundrechtstheorie zugrunde
legt, begreift der Zweite Senat im Anschluss an Schmitt die souveräne Staatlichkeit als
Voraussetzung der Verfassung. Dies liegt nahe: Wird mit dem Zweiten Senat die hohe
Staatlichkeit in derWelt und gegenüber der Europäischen Integration verteidigt, bietet
der Rückgriff auf Schmitt'sche Figuren überzeugende Argumentationsmuster. Demgegenüber
eignet sich Smends Integrationslehre, um die Ausdehnung des grundrechtlichen
Wirkungsbereichs auf die komplette Rechtsordnung zu begründen. Dabei
lohnt eine stärkere Rezeption Smends auch für die Staatsorganisation. Die jüngste
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Äußerungsbefugnissen von
Regierungsmitgliedern macht diesen Bedarf sichtbar.
In: Beiträge zum Organisationsverfassungsrecht 10
Die Bundesregierung steht an der Spitze einer hierarchisch organisierten Verwaltungsbürokratie. Trotzdem muss ihre Funktion von der Verwaltung unterschieden werden. Mathias Honer zeigt, dass das Grundgesetz der Bundesregierung eine eigenständige Funktion im Verfassungssystem zuweist. Er beleuchtet, welchen spezifischen funktionellen Beitrag die Bundesregierung aufgrund ihrer institutionellen Entscheidungsbedingungen für die gewaltengeteilte Rechtserzeugung erbringt. Zusammengefasst zu einer grundgesetzlichen »Theorie der Regierung« überträgt er diese Erkenntnisse auf konkrete rechtsdogmatische Probleme. Neben Fragestellungen im Verhältnis von Regierung, Parlament und Verwaltung eröffnet sich hierfür insbesondere ein aktuelles Anwendungsfeld in Gestalt der Regierungskommunikation. Der verfassungsrechtlichen Untersuchung gehen methodische Überlegungen voraus, die die Ermittlung und Anwendung einer »Theorie der Regierung« leiten.
In: Europarecht, Band 57, Heft 1, S. 74-90
Das Grundgesetz erstrebt die Europäische Integration. Bereits seine Präambel bekundet das Ziel einer Eingliederung in ein vereintes Europa. Gleichwohl formuliert es hierfür Grenzen. Diese ergeben sich allerdings nur teilweise aus seinem Wortlaut, sondern wurden vom Bundesverfassungsgericht in einer Reihe wegweisender Gerichtsentscheidungen als Bestandteil des nationalen Verfassungsrechts erkannt. Gleiches gilt für die Möglichkeiten ihrer prozessualen Geltendmachung, die sich mittlerweile nur in Kenntnis der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erschließt. Einen Überblick über die Dogmatik der bundesverfassungsgerichtlichen Kontrollvorbehalte gibt der folgende Beitrag.