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Integration als Rechtsbegriff
In: Migration und soziale Arbeit, Heft 2, S. 114-115
"Integration" ist in der migrationspolitischen Debatte seit Jahrzehnten eine zentrale Kategorie. Jedoch werden im Aufenthaltsgesetz keine konkreten Vorgaben gemacht, was der Begriff der "Integration" beinhaltet. Der folgende Beitrag will insoweit einige Orientierungspunkte geben.
DL-TITEL: Das Zuwanderungsgesetz - Erfahrungen aus verwaltungsgerichtlicher Sicht
In: Der Landkreis: Zeitschrift für kommunale Selbstverwaltung, Band 75, Heft 12, S. 693-695
ISSN: 0342-2259
Die geplante ausländerrechtliche Pflicht zur Teilnahme an Integrationskursen
In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik: ZAR ; Staatsangehörigkeit, Zuwanderung, Asyl und Flüchtlinge, Kultur, Einreise und Aufenthalt, Integration, Arbeit und Soziales, Europa, Band 24, Heft 3, S. 86-92
ISSN: 0721-5746
Interkultureller Auftrag des Kinder und Jugendhilfegesetzes
In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik: ZAR ; Staatsangehörigkeit, Zuwanderung, Asyl und Flüchtlinge, Kultur, Einreise und Aufenthalt, Integration, Arbeit und Soziales, Europa, Band 23, Heft 9, S. 311-314
ISSN: 0721-5746
Handbuch des Ausländer- und Asylrechts
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 47, Heft 21, S. 925
ISSN: 0029-859X
Verfassungsrechtliche Aspekte einer Asylrechtsharmonisierung
In: Zeitschrift für Rechtspolitik: ZRP, Band 25, S. 123-126
ISSN: 0514-6496
Da eine Harmonisierung des Asylrechts auf EG-Ebene scheiterte, wird dieses Ziel nun auf völkerrechtlicher Ebene weiterverfolgt. Das Schengen-II-Abkommen und das Dubliner Abkommen, die zum Ziel haben, daß jedem Flüchtling auf dem Gebiet der Unterzeichnerstaaten ein Asylverfahren zugestanden wird, das entsprechend der nationalen Gesetzgebung durchgeführt wird und von allen Unterzeichnerstaaten anerkannt wird, vorbehaltlich einer eigenen Prüfung auch bei Nichtzuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens, ermöglichen der Bundesrepublik ein Festhalten an der derzeit bestehenden asylrechtlichen Verfassungslage. ** Nach einem Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag ist eine Verfassungsänderung jedoch notwendig, da die Einführung einer Liste verfolgungsfreier Länder den Kernbereich des Art 16 Abs 2 S 2 GG berührt. Die vorgeschlagene Änderung von Art 24 GG, die sich nur auf völkerrechtliche Verträge zwischen EG-Staaten bezieht, soll aber auch materiell-rechtliche Regelungen umfassen und auch die Anerkennung der Asylentscheidungen anderer Vertragsstaaten ermöglichen. Dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn bestimmte Mindeststandards in den Asylverfahren anderer Staaten gewährleistet sind.
Asyl- und Ausländerrecht in der Europäischen Gemeinschaft
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Band 11, Heft 7, S. 618-626
ISSN: 0721-880X
Huber gibt in seinem Aufsatz einen Überblick über bereits eingeleitete bzw. zu erwartende Maßnahmen bezüglich der Harmonisierung des Asyl- und Ausländerrechts in der Europäischen Gemeinschaft. Darüber hinaus erörtert er verfassungsrechtliche Probleme einer solchen Harmonisierung und setzt sich mit der Rechtsstellung von Migranten aus Drittstaaten auseinander. ** Die Asylrechtsharmonisierung wird derzeit auf völkerrechtlicher und nicht auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage innerhalb der EG betrieben. Die Übereinkommen von Schengen und Dublin sehen keine wechselseitige Anerkennungspflicht asylrechtlicher Entscheidungen vor, einer solchen Anerkennung steht die fehlende Gleichwertigkeit nationaler Regelungen entgegen. Es gibt weder eine einheitliche materiell-rechtliche Grundlage, z.B. auf der Grundlage des Flüchtlingsbegriffs der Genfer Konvention, noch eine einheitliche Ausgestaltung der Asylverfahren. Die Aufnahmepraxis von Asylbewerbern ist unterschiedlich ebenso wie die Voraussetzungen für die Zurückweisung von Asylbewerbern an den Außengrenzen. ** Hinsichtlich des bundesdeutschen Verfassungsrechts stellt er fest, daß die Ratifizierung dieser beiden Abkommen keine Grundgesetzänderung erfordert. Der Einführung einer Liste verfolgungsfreier Herkunftsländer steht jedoch die Verfassung entgegen. ** Daneben geht Huber auf die Regulierung und Kontrolle der Zuwanderung von Arbeitsmigranten aus Drittstaaten, also aus Nicht-EG-Staaten, ein. Diese soll mit Hilfe gemeinsamer Grundsätze über Familiennachzug und Werkvertragsarbeitnehmer koordiniert werden. Den bereits legal in einem der EG-Staaten ansässigen Drittstaatenangehörigen soll schrittweise die Freizügigkeit eingeräumt werden.
Asyl- und Ausländerrecht in der Europäischen Gemeinschaft
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, S. 618
ISSN: 0721-880X
World Affairs Online
Multikulturelle Gesellschaft und Grundgesetz
In: Neue Gesellschaft, Frankfurter Hefte: NG, FH. [Deutsche Ausgabe], Band 37, Heft 10, S. 914-922
ISSN: 0177-6738
World Affairs Online
Formen direktdemokratischer Staatswillensbildung: eine Herausforderung an das parlamentarische System der Bundesrepublik Deutschland?
In: Zeitschrift für Rechtspolitik: ZRP, Band 17, Heft 9, S. 245-251
ISSN: 0514-6496
In den letzten Jahren wird in verstärktem Maße über eine weitergehende unmittelbare Beteiligung der Bevölkerung am Prozeß der Staatswillensbildung auf Bundesebene durch Volksbefragung, -begehren und/ oder -entscheid diskutiert. Einige der hiermit zusammenhängenden zentralen verfassungsrechtlichen und -politischen Fragen werden in dem vorliegenden Beitrag einer kritischen Würdigung unterzogen. Nach einer Einführung in die Problematik werden Verankerung und Zulässigkeit direktdemokratischer Entscheidungsformen im Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland erörtert. Anschließend wird die Vereinbarkeit der Einführung einer Volksgesetzgebung mit Art. 79 III GG geprüft. Im vierten Abschnitt wird auf die verfassungspolitische Problematik der Einführung einer Volksgesetzgebung eingegangen. Dabei geht es um die folgenden vier Problembereiche: (1) Erfahrungen mit der schweizerischen Referendumdemokratie; (2) die Bundesrepublik Deutschland als Parteienstaat; (3) Abstimmungen unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung; (4) Komplexität politischer Probleme und Zukunftssicherung. Die Überlegungen enden mit der Feststellung: Innerhalb der Staatsrechtslehre gewinnt die Erkenntnis an Boden, daß unmittelbare und mittelbare Demokratieelemente einander nicht unversöhnlich gegenüberstehen, sondern sich gegenseitig zum demokratischen Prinzip des Grundgesetzes ergänzen und gemeinsam der Ausübung von Staatsgewalt die demokratische Legitimation vermitteln können. (KW)
Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, 3. Erg.-Lfg
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 112, Heft 2, S. 133
ISSN: 0012-1363
Handbuch des Auslander- und Asylrechts 6. Erg.-Lfg. 1996
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 112, Heft 22, S. 1348
ISSN: 0012-1363
Schrifttum - Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, 1. Lfg
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 110, Heft 18, S. 1033
ISSN: 0012-1363
Tarifreform 2000: Forderungskonzepte und Verhandlungsstände im Bereich der Metallindustrie
In: WSI-Mitteilungen: Zeitschrift des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung, Band 46, Heft 12, S. 789-797
ISSN: 0342-300X
"Moderne Produktionstechnik und Arbeitsorganisation haben die bisherigen Strukturen industrieller Arbeit aufgebrochen, Traditionen und Hierarchien in Frage gestellt. Die Abkehr von alten tayloristischen Prinzipien der Arbeitsorganisation stellt die bisherigen Entgelttarifverträge, die auf diesen Prinzipien aufbauen, in Frage. Die IG Metall versucht, dieser Entwicklung mit ihrem Konzept 'Tarifreform 2000' Rechnung zu tragen. In allen Bezirken der IG Metall sind Forderungskonzepte erstellt worden und in einigen finden Verhandlungen über diese statt. Auch wenn die Tarifauseinandersetzung des Jahres 1994 kurzfristig andere Prioritäten bestimmt, will die IG Metall die 'Tarifreform 2000' forcieren." (Autorenreferat, IAB-Doku)