Hauptbeschreibung: Die naturwissenschaftlichen Erkenntnisfortschritte und technischen Realisierungsmöglichkeiten des 20. und 21. Jahrhunderts stellen das Recht vor neue Herausforderungen. Wie lassen sich die Chancen und Risiken, die neuartige Verfahren, Anwendungen und Produkte mit sich bringen, verwaltungsrechtlich angemessen bewältigen?Liv Jaeckel schlägt eine Systematik vor, die die Besonderheiten des modernen Risikorechts in einem gemeinsamen Grundgedanken verankert und strukturelle Leitlinien für die Beurteilung von Einzelfallentscheidungen aufzeigt. Möglich wird dies durch eine Gegenüberst
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"This paper examines in which way the International Law, the German Federal Constitution, the Council of Europe and the EU promote territorial and interregional cooperation. The paper is organized into four sections. After a short introduction the second section raises the question which entities are authorized to conclude international treaties on cross-border cooperation from the point of view of International and German Constitutional Law. The third section looks at the Council of Europe and how the more than forty member states can promote cross-border cooperation by using framework agreements. The fourth section examines how Brussels interacts with the member states and the responsible institutions at the local level to achieve an enduring process in developing territorial and interregional cooperation. The paper discusses the pros and cons of the European grouping of territorial cooperation (EGTC)." (author's abstract)
Die naturwissenschaftlichen Erkenntnisfortschritte und technischen Realisierungsmöglichkeiten des 20. und 21. Jahrhunderts stellen das Recht vor neue Herausforderungen. Wie lassen sich die Chancen und Risiken, die neuartige Verfahren, Anwendungen und Produkte mit sich bringen, verwaltungsrechtlich angemessen bewältigen?Liv Jaeckel schlägt eine Systematik vor, die die Besonderheiten des modernen Risikorechts in einem gemeinsamen Grundgedanken verankert und strukturelle Leitlinien für die Beurteilung von Einzelfallentscheidungen aufzeigt. Möglich wird dies durch eine Gegenüberstellung von objektivem Gefahrbegriff und (normativ-) subjektivem Risikobegriff. Dabei knüpft die Autorin an eine Beurteilung des Wissens und Handlungsvermögens der verantwortlichen staatlichen Ebenen anhand verschiedener Wissenshorizonte an. Auf dieser Grundlage ist die Unterscheidung von Gefahr und Risiko nicht mehr auf die schwierige Differenzierung der Begriffe anhand von Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit angewiesen, die nur gradueller Art ist und sich daher kaum systematisch fassen läßt. Vielmehr ergibt sich ein Gesamtbild, das sich ungeachtet vielschichtiger Details immer wieder auf ein einheitliches Grundmuster zurückführen läßt: auf die Gegenüberstellung von Objektivität und Subjektivität. Mithilfe dieser Unterscheidung können Gefahr und Risiko strukturell unterschieden und die Besonderheiten im Umgang mit neuartigen naturwissenschaftlich-technischen Risiken aufgezeigt werden.
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"Für den Bürger unmittelbar erfahrbar treffen Politik und Verwaltung in der kommunalen Selbstverwaltung aufeinander. Innerhalb dieses politischen Konzepts wird über den Fortbestand einer Freiwilligkeitsleistung für den Bürger entschieden, darüber befunden, wie die Kommune hoheitliche Aufgaben wahrnimmt sowie die Priorität der Aufgabenerfüllung festgelegt. Auch in Zeiten bestehender Etatzwänge erwartet der Bürger die Aufrechterhaltung des gewohnten Leistungsspektrums. Kommt es zu Einschränkungen, lenken die Bürger kritische Blicke vornehmlich auf die kommunalen Entscheidungsträger, die politisch verantwortlich sind: den Gemeinderat und den Bürgermeister. Politische und administrative Entscheidungen werden mit diesen beiden Organen zuerst in Verbindung gebracht. Das entspricht einem auch für die kommunale Ebene gültigen Staatsverständnis, das die Konnexität zwischen politischer Legitimation und administrativer Verantwortung betont. Die Problemlast aus fortbestehenden Leistungserwartungen und finanziell immer begrenzteren Gestaltungsmöglichkeiten erzeugt aber nicht nur auf der Ebene der Organe Handlungs- und Vermittlungsdruck. Die stark an betriebswirtschaftlichen Prinzipien ausgerichtete Binnenmodernisierung der Kommunalverwaltung verlangt eine zweite Führungsebene, die eine zielorientierte Arbeitsteilung beherrscht, fachübergreifende Kooperationen eingeht und in kritischen Fällen streitausgleichend moderieren kann. Im Gegensatz zum überkommenen Organwalter erfordern derartige Prozesse einen Verwaltungsmanager neuen Typst. Versteht man auch kommunales Verwaltungsmanagement als Planung, Steuerung und Kontrolle, dann nehmen diese Aufgaben der zweiten Führungsebene zuvörderst die Beigeordneten wahr. Die Gemeindeordnungen der Länder sehen ihn als Beamten auf Zeit, dem ein in der Verantwortung herausgehobenes Amt verliehen wird. Seine Rechtsstellung kennzeichnen Eigenschaften, die den Beigeordneten einem besonderen Spannungsfeld aussetzen, das nicht zuletzt seine berufliche und fachliche Unabhängigkeit berührt: die politische Wahl, die Abhängigkeit vom Gemeinderat und damit vom politischen Vertrauen, der Status auf Zeit, die gleichzeitige Weisungsgebundenheit. Erschwerend kommt für den Beigeordneten hinzu, dass er im Unterschied zum Gemeinderat und zum Bürgermeister keine eigene Organstellung besitzt, vielmehr zwischen beiden Organen funktionell eingebettet ist. Diese Stellung, die in der rechtswissenschaftlichen Literatur bisher eher beiläufig behandelt wird, verdient eine nähere wissenschaftliche Betrachtung. Dabei ist mit Blick auf die Modernisierungstendenzen kommunaler Verwaltungen zu überlegen, ob die Regelungen, die das Amt des Beigeordneten ausformen, noch zeitgemäß sind." (Textauszug)