Recht und Sitte: (Einschließlich der einheimischen Litteratur)
In: Grundriss der indo-arischen Philologie und Altertumskunde 2, 8
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In: Grundriss der indo-arischen Philologie und Altertumskunde 2, 8
Die epochemachende Entdeckung des Kauṭilīya oder Kauṭalīya Arthaśāstra hat zu weiteren Nachforschungen über die Quellen des ai. Staatsrechts veranlasst, so ist es dem unermüdlichen Jayaswal in Patna, einem trefflichen Kenner der ai. Politik und Rechtswissenschaft, gelungen drei Hss. des Rājanītiratnākara ausfindig zu machen und auf Grund desselben dieses bisher nur auszugsweise bekannte Werk im Auftrag der Bihar and Orissa Research Society kritisch herauszugeben. Gedruckt war bis dahin von dem gelehrten Minister Caṇḍeśvara, der dieses Lehrbuch der Politik verfasst hat, nur das juristische Lehrbuch Vivādaratnākara, einer der sieben Teile seiner großen Enzyklopädie des Dharma, in der Bibliotheca Indica.
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The antiquity of that unique composition, the Kauṭilīya Arthaśāstra, which has thrown such a flood of new light on the ancient political institutions of India, is abundantly proved by the numerous quotations given from it in standard Sanskrit texts.
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Von dem schon lange angekündigten, mit Spannung erwarteten Sanskritkommentar zum K. A. von Gaṇapati Śāstrī liegt nun der erste Band vor, der Adhikaraṇa I und II umfasst und dem zwei weitere Bände folgen sollen.
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Seitdem ich auf der Heidelberger Tagung (1911) der Internationalen Vereinigung für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre über den Inhalt des damals neu entdeckten altindischen Lehrbuchs der Politik Kauṭilīya Arthaśāstra berichtet habe, ist über dieses Werk eine ganze Reihe von Schriften entstanden, teils in Europa, teils und noch mehr in dem Lande seiner Entstehung. In diesem regen Interesse für einen keineswegs leicht verständlichen, vielmehr trotz aller gelehrten Untersuchungen und Kommentare noch immer vielfach dunklen Sanskrittext, sowie für die ganze politische Literatur Altindiens, drückt sich die große Bedeutung dieser Literatur aus, die uns die einheimische Kultur Indiens von einer ganz neuen Seite zeigt.
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Die überragende Wichtigkeit des K.A. für die altindische Staatsverwaltung, Politik und Kriegskunst, Rechts- und Wirtschafts-, Kultur- und Literaturgeschichte muss es entschuldigen, wenn hier der Versuch gewagt werden soll, die schon viel ventilierte, schwierige Frage nach der Zeit seiner Entstehung noch einmal aufzugreifen.
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Bekanntlich galt nach Megasthenes das Land überall in Indien als königliches Eigentum, und kein Privatmann durfte Grundstücke besitzen: […]. Man hat die Richtigkeit dieser Angabe bezweifelt, weil in den Smṛtis das Privateigentum an Grund und Boden anerkannt wird und die Äcker nur nach ihrem Ertrag besteuert werden. Doch ist der Gedanke, dass das ganze Land dem König gehört, ein echt indischer, ein Grundsatz des altindischen Staatsrechts, und wird in den Smṛtis deutlich ausgesprochen. So gebührt nach Manu 8, 39 dem König die Hälfte von allen alten Schätzen und Metallen in der Erde, weil er der Herr des Bodens ist (bhūmer adhipatir hi saḥ).
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Über die freiheitliche Bewegung des großen Inder-Volkes dringen seit dem Beginn des Weltkrieges und der gewaltsamen Unterbindung unseres gesamten Verkehres mit Indien nur spärliche und vereinzelte Nachrichten zu uns heraus. Dass die Bewegung trotz aller Repressivmaßregeln nicht stille steht, zeigen die energischen Beschlüsse des indischen Nationalkongresses, der seine alljährliche Tagung Ende 1915 unter großen Schwierigkeiten in Bombay abhielt.
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Den Ausdruck Arthasastra kann man übersetzen mit "Wissenschaft vom praktischen Leben". Dass eine solche Wissenschaft auch bei so unpraktischen Schwärmern, wie es die indischen Gelehrten meistenteils sind, früh zur Entwicklung gelangt ist, wusste man schon früher. So stellen die indischen Gesetzbücher den Standpunkt des Arthasastra, d. h. den Nützlichkeitsstandpunkt, dem Dharmasastra, d. h. der Rechtstheorie oder Moral gegenüber. Wo diese beiden Standpunkte oder Wissenschaften in Konflikt miteinander kommen, da soll der Richter die Moral über die Nützlichkeit stellen.
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Now a flood of light has been thrown on the political condition of India, in the very time when Megasthenes visited it, by the recent recovery of the Kautilya Arthasastra. The readers of this Periodical have enjoyed the advantage of being the first to get a sight of the learned R. Shamasastry's translation of that ancient sanskrit text. So it is needless to point out to them the many interesting details it contains. Thus e.g., all the numerous officials and functionaries in one of the petty States of ancient India are named and their functions defined, and described.
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Julius Jolly übersetzt und kommentiert eine Sanskrit-Ode, die die Pandits der Provinz Bengalen aus Anlass des fünfzigjährigen Regierungsjubiläums von Königin Victoria verfasst hatten.
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