Die digitale Blockade durch Eingriff und unterlassene Steuerung
In: JuristenZeitung, Band 78, Heft 23, S. 1060
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In: JuristenZeitung, Band 78, Heft 23, S. 1060
In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie: ARSP = Archives for philosophy of law and social philosophy = Archives de philosophie du droit et de philosophie sociale = Archivo de filosofía jurídica y social, Band 107, Heft 3, S. 392-416
ISSN: 2363-5614
In: Studien zur Rechtsphilosophie und Rechtstheorie 36
In: JuristenZeitung, Band 62, Heft 1, S. 18
In: European Review of Private Law, Band 13, Heft 3, S. 333-355
ISSN: 0928-9801
The paper addresses the uncertainty that prevails if courts have to decide about the fairness of suretyships. They do not know whether creditors will refrain from giving a credit in similar situations or increase the interest rate. Similarly, they do not know to what extent strict rules will ruin the lives of sureties. Several strategies how to deal with this uncertainty are analysed like the ignorance of adverse effects, the minimax-strategy and the choice of an overprotective or an underprotective rule. It will turn out that an underprotective rule creates a smaller risk than an overprotective rule.
In: GPR: Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union ; European Union private law review ; revuè de droit privé de l'Union européenne, Band 1, Heft 4
ISSN: 2364-7213, 2193-9519
In: Schöningh, Fink and mentis Religious Studies, Theology and Philosophy E-Books Online, Collection 2022
Der Einzelne ist nicht nur gegenüber anderen, sondern auch gegenüber sich selbst verpflichtet; denn es gibt ethische Gründe, die ihm aufgeben, Rücksicht auf sich selbst zu nehmen. Dazu gehört die Pflicht, sich selbst ernst zu nehmen. Zu diesem Zweck müssen Entscheidungen nicht allein die eigenen Interessen berücksichtigen, vielmehr soll in ihnen auch die eigene Person eine Rolle spielen. Mit Selbsterniedrigungen verfehlt man sich daher selbst. Führt man in dieser Weise Pflichten gegen sich selbst auf ethische Gründe zurück, so lassen sich die gegen sie gerichteten Einwände der Widersprüchlichkeit und Überforderung zurückweisen. Es wird deutlich, dass die Ethik unvollständig bliebe, wenn man das Selbstverhältnis der Einzelnen außer Acht ließe. Auswirkungen hat das auch für politische Institutionen. Diese können ebenfalls gegenüber sich selbst verpflichtet sein und sollen Bedingungen schaffen, unter denen die Einzelnen in verantwortbarer Weise mit sich umgehen können
In: Studien zur Rechtsphilosophie und Rechtstheorie Band 36
In: Nomos eLibrary
In: Jura Grundlagen
Wann ändert ein Gericht die Rechtsprechung? Welcher Argumente bedient es sich dabei und in welchem Zusammenhang stehen diese mit den vorherigen und nachfolgenden Entscheidungen? Diesen Fragen geht die Untersuchung nach, indem sie zunächst den Begriff und die Arten einer Änderung analysiert, die etwa verdeutlichen, warum die Gerichte bei einer Änderung das Vertrauen der Prozessparteien nicht stets berücksichtigen müssen. Sodann verdeutlicht eine empirische Analyse die wiederkehrenden Strukturen und Methoden einer Änderung, wobei sich markante Unterschiede zwischen den Änderungsquoten des BVerfG und des BGH zeigen. Ähnliche Unterschiede treten im folgenden Vergleich der deutschen und amerikanischen Rechtsprechung hervor, was auf einen Zusammenhang zwischen der Dogmatisierung eines Rechtssystems und der Ausdrücklichkeit seiner Änderungen hindeutet.Abschließend untersucht die Arbeit die Möglichkeiten einer Präjudizienbindung und kommt zum Ergebnis, dass die verfassungsrechtlich gebotene Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Kombination der formellen Abstimmungsmechanismen wie der Vorlagepflicht nach § 132 GVG mit einer materiellen Kooperationspflicht der Gerichte erfordert
In: Nomos Universitätsschriften. Recht Band 903
In: Nomos eLibrary
In: Zivilrecht
Deutsche Kreditinstitute haben vermehrt aus Kreditverhältnissen stammende Forderungen gebündelt und zusammen mit den für die Kredite begebenen Sicherheiten ausplatziert. Diese Ausplatzierung erfolgt durch eine Veräußerung des jeweiligen Kreditportfolios an spezielle Finanzinvestoren, die regelmäßig keine Bank mit Banklizenz sind und damit weder der nationalen Bankenaufsicht durch die BaFin noch einem vergleichbaren Aufsichtsrecht unterliegen. Dieser Aspekt kann sich negativ auf das Verhältnis zum Kreditnehmer auswirken, der auf eine Prolongation hofft und darauf angewiesen ist, da mit dem Kredit nicht selten eine Privatimmobilie finanziert wurde, die zugleich als Sicherheit fungiert. Nach hiesiger Auffassung ist für solche Kreditportfolioveräußerungen zu beachten, dass aus kreditnehmerschutzgründen die Abtretung von performing loans an Nicht-Banken als unzulässig angesehen werden muss und hiervon auch eine Abtretung der Sicherungsgrundschuld erfasst wird.
In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie
In: Beiheft [N.F.], 125
In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie
In: Beiheft [Neue Folge], 155
In: Beck'sche Kurz-Kommentare
In: Beck-online
In: Bücher