Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn: seine Kontrolle und Durchsetzung sowie bürokratische Kosten für Arbeitgeber: Anhang
In: Forschungsbericht 563/1
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In: Forschungsbericht 563/1
Dieser Forschungsbericht beschreibt die Konzeption und Durchführung der Welle 1 der Panelbefragung "Lebensqualität und Teilhabe". Des Weiteren werden die Schritte der Datenaufbereitung sowie erste Ergebnisse zu methodischen Aspekten der Felddurchführung vorgestellt.Die neue Panelbefragung wird im Rahmen der Evaluation des Teilhabechancengesetzes, die beim IAB angesiedelt ist, durchgeführt. Zentrales Ziel des Teilhabechancengesetzes ist es, Beschäftigungsfähigkeit und Teilhabe von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen zu verbessern, die seit langem Leistungen nach dem SGB II erhalten und deren Chancen auf eine Integration in Erwerbsarbeit sehr gering ausfallen (Deutscher Bundestag 2019). Das Teilhabechancengesetz umfasst zwei Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik: "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" (§16e SGB II) sowie "Teilhabe am Arbeitsmarkt" (§16i SGB II), die im Kern aus Lohnkostenzuschüssen an die Arbeitgeber und einer beschäftigungsbegleitenden Betreuung bestehen. Als Voraussetzung für eine Förderung nach §16e SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte mindestens zwei Jahre arbeitslos gewesen sein. Für eine Förderung nach §16i SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte mindestens 25 Jahre alt sein. Zusätzlich müssen sie für mindestens sechs der letzten sieben Jahre SGB-II-Leistungen erhalten haben und in dieser Zeit überwiegend nicht beschäftigt gewesen sein. Für Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind sowie für Schwerbehinderte ist alternativ ein SGB-II-Leistungsbezug in den letzten fünf Jahren (bei überwiegender Erwerbslosigkeit in diesem Zeitraum) die Fördervoraussetzung. Die Förderdauer nach §16e SGB II beträgt zwei Jahre, nach §16i SGB II sind es sogar bis zu fünf Jahre.Um zu untersuchen, wie sich eine Förderung durch die beiden Maßnahmen nach §16e sowie §16i SGB II auf die Beschäftigungsfähigkeit und soziale Teilhabe der Geförderten auswirkt, hat das IAB zwei neue, miteinander verbundene Panelerhebungen (je eine pro Maßnahme) ...
BASE
Mit dem "Punktebasierten Modellprojekt für ausländische Fachkräfte" (PuMa) in Baden-Württemberg wurde von Oktober 2016 bis September 2019 in Deutschland erstmals ein kriterienbasierter Ansatz zur Steuerung der Fachkräftezuwanderung aus Nicht-EU-Staaten erprobt. Ziel der Evaluation ist es, die Zuwanderung nach Deutschland im Rahmen des Modellprojekts zu erfassen, seine Umsetzung abzubilden und Ergebnisse zum Verbleib und zum Arbeitsmarkterfolg der Zuwandernden bereitzustellen. Ein weiteres Ziel ist der Vergleich mit alternativen Steuerungsmechanismen der Zuwanderung. Im Bericht werden die Ursachen für die geringe Nutzung von PuMa untersucht. Ferner wird die Steuerungsfunktion der Kriterien zur Integrationsfähigkeit sowie der sonstigen Voraussetzungen für die Zuwanderung im Modellprojekt PuMa analysiert. Die geringe Nutzung schlägt sich auch in der geringen Zahl von befragten Fachkräften und Betrieben nieder, die die Aussagekraft der Ergebnisse begrenzt.
In: Forschungsbericht 479
Das Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" zielt auf die Verbesserung der sozialen Teilhabe von arbeitsmarktfernen Langzeitleistungsbeziehenden im SGB II, die entweder mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und/oder auf Grund von gesundheitlichen Einschränkungen besonderer Förderung bedürfen. Es ist im Jahr 2015 gestartet und läuft bis zum 31.12.2018. Der vorliegende Zwischenbericht stellt erste Ergebnisse der programmbegleitenden Evaluation vor.
In: Forschungsbericht, Band FB124
Die Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-ArbZV) ist am 1. August 2013 in Kraft getreten. Mit der in § 17 Offshore-ArbZV vorgesehenen Evaluation sollen die Umsetzung und Anwendung der Verordnung analysiert, potenzielle Wirkungskanäle der Offshore-ArbZV identifiziert und, sofern möglich, Wirkungsmechanismen und Wirkungen der Verordnung ermittelt werden. Die beiden zentralen Leitfragen sind die Untersuchung der Angemessenheit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nach Art und Umfang sowie eine Prüfung, ob die Offshore-ArbZV den im § 1 Abs. 1 ArbZG garantierten Arbeits- und Gesundheitsschutz gewährleistet. Bereits im Vorfeld der Evaluation wurde darauf verwiesen, dass eine Beantwortung der Leitfragen aus methodischen Gründen nur mit Einschränkungen möglich ist. So ist das Fehlen geeigneter interner oder externer Referenzgrößen eine entscheidende Einschränkung. Für die Untersuchung der Fragestellung hat das Evaluationsteam auf eine Kombination unterschiedlicher empirischer Ansätze zurückgegriffen. Die Ergebnisse der Evaluation zeigen, dass die in der Offshore-ArbZV vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen vor dem Hintergrund der festgeschriebenen Ausnahmeregelungen nach Art und Umfang angemessen sind. Zwar lässt sich nicht abschließend klären, ob die Offshore-ArbZV ein Niveau des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gewährleistet, wie ihn auch das ArbZG garantiert, aber sie leistet mit einem verbindlichen Rechtsrahmen zur Arbeitszeit einen wichtigen Beitrag zum sehr hohen Arbeits- und Gesundheitsschutzniveau in der Offshore-Branche.
Die vorliegende Studie untersucht die Einhaltung der Pflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), den Aufwand der Arbeitgeber, die Vorgehensweise der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) bei der Prüfung der Einhaltung der Pflichten und die Rolle der Haftung des Auftraggebers nach § 13 MiLoG. Dazu wurden eine standardisierte telefonische Befragung bei Betrieben sowie leitfadengestützte Interviews mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Interessenvertretungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Betrieben und sonstigen Akteuren durchgeführt. Zudem wurden die Daten, die vom Zoll in der "Zentralen Datenbank Programmunterstützung Finanzkontrolle Schwarzarbeit" (ZenDa ProFiS) erhoben werden, analysiert. Die Analyse identifiziert wichtige Handlungsbedarfe bei der Durchsetzung des Mindestlohns. Dazu gehören Vereinfachungen bei der Umsetzung des MiLoG in den Betrieben, eine wirkungsvollere Informationspolitik sowie Verbesserungen bei der Ausstattung der FKS.
In: Forschungsbericht / Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Band FB504
Das Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" zielt auf die Verbesserung der sozialen Teilhabe von arbeitsmarktfernen Langzeitleistungsbeziehenden im SGB II, die entweder mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und/oder auf Grund von gesundheitlichen Einschränkungen besonderer Förderung bedürfen. Es ist im Jahr 2015 gestartet und läuft bis zum 31.12.2018. An dem Programm nahmen zur Jahresmitte 2017 ca. 15.000 Personen in 195 Jobcentern teil. Das Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" wird somit in knapp der Hälfte aller Jobcenter bundesweit umgesetzt. Der vorliegende Zwischenbericht stellt Zwischenergebnisse der programmbegleitenden Evaluation vor. Erstmals werden Ergebnisse aus Fallstudien zur lokalen Umsetzung vorgestellt, und es werden erstmals Ergebnisse aus der CATI-Befragung von Teilnehmenden und Kontrollpersonen zur sozialen Teilhabe, der zentralen Ergebnisvariable des Programms, vorgestellt.
In: Forschungsbericht / Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Band FB479
Das Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" zielt auf die Verbesserung der sozialen Teilhabe von arbeitsmarktfernen Langzeitleistungsbeziehenden im SGB II, die entweder mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und/oder auf Grund von gesundheitlichen Einschränkungen besonderer Förderung bedürfen. Es ist im Jahr 2015 gestartet und läuft bis zum 31.12.2018. Bislang nahmen knapp 10.000 Personen aus 105 Jobcentern an dem Programm teil. Eine Ausweitung des Programms hat zum Jahreswechsel 2016/17 stattgefunden. Der vorliegende Zwischenbericht stellt erste Ergebnisse der programmbegleitenden Evaluation vor.
In: Forschungsbericht / Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Band FB414
Die Anforderungen an Schülerinnen und Schüler zwei Jahre vor ihrem Schulabschluss sind hoch. Schulisch sind sie mit vielen Prüfungen gefordert. Daneben müssen sie Bewerbungen für Ausbildungsplätze schreiben. Wenn es zum Bewerbungsgespräch kommt, stehen sie vor einer unbekannten Situation. Viele sind unsicher darüber, wie es nach der Schule weitergeht. Das Berufsleben - später meist selbstverständlich - ist die große Unbekannte.
In dieser Phase hilft die Berufseinstiegsbegleitung nach dem Arbeitsförderungsrecht derzeit in einer modellhaften Erprobung an rund 1.000 Schulen denjenigen, die besondere Schwierigkeiten beim Schulabschluss und beim Übergang in die berufliche Zukunft haben. Bisher wurden dabei rund 37.000 Schülerinnen und Schülern durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert.
Die begleitende Wirkungsforschung (Evaluation) zeigt nun, dass sich bei den Teilnehmenden leichte Verbesserungen der Noten in Mathematik, Deutsch und Englisch zeigen. Von denjenigen, die die Schule "in Begleitung" verlassen haben, haben 22,8 % eine betriebliche und 5,1 % eine schulische Berufsausbildung begonnen. Vergleichszahlen zu Übergängen von der Schule in den Beruf von jungen Menschen "ohne entsprechende Begleitung" liegen noch nicht vor. Nach der Schule verteilen sich die Schülerinnen und Schüler auf verschiedene Betriebe, Berufsschulen und andere Einrichtungen. Für die Tätigkeit der Berufseinstiegsbegleiterinnen und -begleiter stellt dies eine räumliche und eine organisatorische Herausforderung dar. Denn die Berufseinstiegsbegleitung endet in der Berufsausbildung normalerweise erst nach sechs Monaten. Damit soll die kritische Anfangsphase, in der die meisten Abbrüche stattfinden, stabilisiert werden. Die bisherigen positiven Erfahrungen mit der Berufseinstiegsbegleitung haben die Bundesregierung dazu veranlasst, im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt die Entfristung der Berufseinstiegsbegleitung vorzuschlagen. Der Deutsche Bundestag hat dieses Gesetz am 23. September 2011 verabschiedet.