Die Begrenzung globaler Unternehmensleitung durch § 9 Absatz 2 Satz 2 StGB
In: Beiträge zum internationalen und europäischen Strafrecht 11
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In: Beiträge zum Internationalen und Europäischen Strafrecht 11
Main description: Martin Knaup widmet sich der Frage, inwieweit das Strafrecht im Bereich der Distanzteilnahme seiner Aufgabe, nicht das Recht vom Unrecht, sondern das strafbare Unrecht vom nicht strafbaren Unrecht abzugrenzen, gerecht wird. Die Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs wird als Anlass genommen, sich eingehend mit den spezifischen Strukturen des § 9 Abs. 2 S. 2 StGB sowie den Auswirkungen der Vorschrift auf die Praxis der globalen Unternehmensleitung auseinanderzusetzen. Auf der Basis dieser Analyse werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie die aus der Vorschrift resultierende Ausdehnung der deutschen Strafgewalt sinnvoll begrenzt werden kann. Dabei kommt der Verfasser unter Abwägung der betroffenen Interessen zu dem Ergebnis, dass die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf die inländische Teilnahme an einer ausländischen Haupttat durch die Strafbarkeit der Haupttat im Ausland bedingt sein sollte.
In: Beiträge zum internationalen und europäischen Strafrecht 11
Martin Knaup widmet sich der Frage, inwieweit das Strafrecht im Bereich der Distanzteilnahme seiner Aufgabe, nicht das Recht vom Unrecht, sondern das strafbare Unrecht vom nicht strafbaren Unrecht abzugrenzen, gerecht wird. Die Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs wird als Anlass genommen, sich eingehend mit den spezifischen Strukturen des § 9 Abs. 2 S. 2 StGB sowie den Auswirkungen der Vorschrift auf die Praxis der globalen Unternehmensleitung auseinanderzusetzen. Auf der Basis dieser Analyse werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie die aus der Vorschrift resultierende Ausdehnung der deutschen Strafgewalt sinnvoll begrenzt werden kann. Dabei kommt der Verfasser unter Abwägung der betroffenen Interessen zu dem Ergebnis, dass die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf die inländische Teilnahme an einer ausländischen Haupttat durch die Strafbarkeit der Haupttat im Ausland bedingt sein sollte.
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