Die Anfechtbarkeit und die Feststellbarkeit der Mutterschaft de lege lata und de lege ferenda
In: Acta Iuridica Universitatis Potsdamiensis Band 6
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In: Acta Iuridica Universitatis Potsdamiensis Band 6
Der althergebrachte Grundsatz, wonach das Kind von der Frau abstammt, welche es geboren hat, ist durch die moderne Fortpflanzungsmedizin ins Wanken geraten. Dennoch ordnet § 1591 BGB das Kind unanfechtbar der Geburtsmutter zu. Rechtliche und genetische Mutterschaft fallen deshalb dauerhaft auseinander, wenn das Kind im Wege der Leihmutterschaft oder nach einer Eizell- bzw. Embryospende zur Welt kommt. Die auf diese Methoden der artifiziellen Reproduktion bezogenen, im Inland bestehenden Verbote halten Paare mit Kinderwunsch nicht davon ab, auf entsprechende Angebote im Ausland zurückzugreifen. Daraus resultierende kollisions- und verfassungsrechtliche Probleme sind Gegenstand der vorliegenden Arbeit. Für den Bereich der Leihmutterschaft wird der Frage nachgegangen, ob die mit dem Anfechtungsausschluss verfolgten Ziele des Gesetzgebers die damit einhergehenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Rechtspositionen von genetischer Mutter und Kind rechtfertigen können. Besonderes Augenmerk liegt auf dem von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Interesse von leiblichen Eltern und Kindern, die verfahrensrechtliche Möglichkeit zu erhalten, rechtlich einander zugeordnet zu werden. Dieses Interesse wird den Zielen des Gesetzgebers, der mit dem Anfechtungsausschluss die Rechte von Leihmüttern und Kindern zu schützen beabsichtigt, im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung gegenübergestellt. In den Konstellationen der Eizell- und Embryospende tritt schwerpunktmäßig das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung in den Vordergrund und mit ihm die Frage, ob sich daraus eine Verpflichtung des Gesetzgebers ableiten lässt, den Tatbestand von § 1598a BGB so zu erweitern, dass die vermuteten genetischen Eltern für den Bereich der artifiziellen Reproduktion in den Kreis der Klärungsverpflichteten aufgenommen werden. Neben diesen Schwerpunkten werden viele weitere Probleme angesprochen. Im Ergebnis mündet die Arbeit in einen Vorschlag für die Legislative.
BASE
In: Acta Iuridica Universitatis Potsdamiensis Band 6
In: Acta juridica et politica / University of Szeged, Heft 2, S. 49-85
Der Aufsatz analysiert die Ursprünge und die Entwicklung des Bereicherungsrechts und beschreibt ausgehend vom deutschen Bereicherungsrecht die beiden Prinzipien, welche einer bereicherungsrechtlichen Regelung zugrunde liegen können: Das Einheitsmodell und die Trennungslehre. Anschließend werden in einer rechtsvergleichenden Analyse die europäischen Entwürfe zu einem vereinheitlichten Schuldrecht in den Principles of European Law (PEL) und dem Draft Common Frame of Reference (DCFR) untersucht. Das dort geregelte Bereicherungsrecht beruht, anders als der deutsche Gegenpart, auf dem Einheitsmodell. Auch wenn deshalb nicht unerhebliche Friktionen zum deutschen Recht unübersehbar sind und sich die wesentlichen dogmatischen Fortschritte der Trennungslehre in den PEL nicht wiederfinden, gehen die PEL inhaltlich weit darüber hinaus, was dem deutschen Juristen durch die §§ 812 ff. BGB an die Hand gegeben wird. Die mit ihnen angestrebte Vereinfachung und Vereinheitlichung des Rechts dient nicht nur der Stärkung von Zuversicht in die Verlässlichkeit von Recht und Gesetz, sondern auch als Inspirationsquelle für weiterführende, vereinheitlichende gesetzgeberische Unterfangen auf europäischer Ebene.
In: Rechtsentwicklungen aus europäischer Perspektive im 21. Jahrhundert, S. 53-111
Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Unter dem Thema "Drittwirkung der Grundrechte" wird aber seit langem diskutiert, ob Grundrechte auch horizontal, also zwischen Privatpersonen wirken. In Deutschland wurden und werden unterschiedliche Theorien vertreten: Nach der "Theorie der unmittelbaren Drittwirkung" gelten Grundrechte auch zwischen Privaten unmittelbar. Die "Theorie der mittelbaren Drittwirkung" lässt die Grundrechte dagegen nur indirekt über unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln in das Bürgerliche Recht hineinwirken. Die Vertreter der "Theorie der staatlichen Schutzpflicht" gehen schließlich davon aus, dass Grundrechte in ihrer objektiven Funktion einen Schutzauftrag an den Staat enthalten, den einzelnen Bürger vor Grundrechtseingriffen durch Dritte umfassend zu bewahren. Der Beitrag zeichnet die Rechtsentwicklung nach und analysiert die vertretenen Auffassungen in der gebotenen Breite. Besonderes Augenmerk gilt der Privatautonomie, welche vor allem dort, wo ein starkes Machtgefälle zwischen den Privatrechtssubjekten herrscht, einseitig nicht voll zur Entfaltung kommen kann. In solchen Fällen ist der Gesetzgeber gehalten durch Spezialgesetze einen angemessenen Ausgleich herzustellen, die Rechtsprechung kann durch die Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe korrigierend einzugreifen. Neben den nationalen Grundrechten erfolgt auch eine Auseinandersetzung mit den in der EMRK und der Grundrechtscharta der EU enthalten Rechten sowie den nach der Rechtsprechung des EuGH zum Teil unmittelbar zwischen Privaten wirkenden Grundfreiheiten aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die unmittelbare Horizontalwirkung der Grundfreiheiten wird kritisch hinterfragt und sollte nach Auffassung der Autoren nur ausnahmsweise zum Tragen kommen, wenn im Einzelfall das nationale Recht selbst bei europarechtsfreundlicher Auslegung nicht ausreicht, um gegen die Grundfreiheiten anderer verstoßendes Privatverhalten zu unterbinden. Ansonsten wird das Schutzpflichtenmodell für sachangemessener und flexibler gehalten; anders als bei der unmittelbaren Horizontalwirkung können nach diesem Modell auch nationale Grundrechte in die Abwägung sich gegenüberstehender Rechtspositionen einbezogen werden.