Carl Gottlieb Svarez und das Verhältnis von Herrschaft und Recht im aufgeklärten Absolutismus
In: Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte Band 272
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In: Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte Band 272
In: Beiträge zum Internationalen und Europäischen Strafrecht - Band 4 v.4
Hauptbeschreibung Die Aktualität des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Art. 103 II GG (nulla poena sine lege) ergibt sich beim Völkerstrafgesetzbuch dadurch, dass dieses Gesetz in seinen Tatbeständen dynamisch auf Völkergewohnheitsrecht verweist. In der vorliegenden Publikation beschäftigt sich der Autor mit der Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit derartiger Verweise. Unter Anwendung der ratio des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht werden Kriterien dafür entwickelt, wann strafgesetzliche Verweisungen auf Gewohnheitsrecht von Art. 103 II GG erfasst werden. Während dies die Frage des Schutzbereichs dieser Verfassungsnorm betrifft, ist hiervon das Problem zu unterscheiden, ob Art. 103 II GG einer Abwägung durch kollidierendes Verfassungsrecht zugänglich ist. In einem Exkurs wird die juristische Diskussion um die Anwendung des Rückwirkungsverbots bei der Verurteilung der sogenannten Mauerschützen reflektiert. Abweichend von der dort geltenden überwiegenden Meinung kommt der Autor zum Ergebnis, dass Art. 103 II GG durchaus einer Abwägung durch kollidierendes Verfassungsrecht zugänglich sein kann. Da jedoch für die vorliegende Fallgestaltung derartiges Verfassungsrecht nicht zu erkennen ist, sind diejenigen Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs, die in den Schutzbereich des Art. 103 II GG eingreifen, zugleich verfassungswidrig. Die Arbeit wurde mit dem Werner-Pünder-Preis 2009 ausgezeichnet. Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht: A. Einleitung: Zur Problematik - Zum Gang der Darstellung - Zum Untersuchungsmaßstab - B. Das Völkerstrafgesetzbuch: Gesetzgeberische Ziele - Inhalt und Struktur des Völkerstrafgesetzbuchs - C. Das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht: Das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht im deutschen Recht - Das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht im
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Germanistische Abteilung, Band 139, Heft 1, S. 346-348
ISSN: 2304-4861
The principle "nullum crimen, nulla poena sine lege" is one of the core principles of German criminal law and constitutional law. However, the history of this principle is quite varied. This article will focus on an essential part of this history, namely on the version of this principle in the Weimar Constitution of 1919. It will be shown that the principle of legality of criminal law was indeed expressed in that constitution, but that the exact scope of application of this constitutional principle was quite unclear. In this regard, it was uncertain whether the Weimar Constitution also prohibited the retroactive application of criminal laws to those cases for which a more lenient penalty was provided at the time of the offense. This ambiguity of the Weimar Constitution finally became apparent in 1933 in the so-called Reichstagsbrandprozess (Reichstag fire trial). The issue in these criminal proceedings was whether the burning of the parliament building in Berlin (February 27, 1933) was punishable by death, although this sanction was not provided at the time the crime was committed. In this essay, it will be shown that the National Socialists had to go to considerable effort to be able to ignore prohibitions on retroactivity. This undermining of the principle "nullum crimen, nulla poena sine lege" forms an important example of the willingness of the legislature to negate essential protective principles of law in the Third Reich. ; milan.kuhli@uni-hamburg.de ; Universität Hamburg (Hamburg University, Germany) ; Beccaria C., Von den Verbrechen und von den Strafen (1764), Berlin 2004. ; Buschmann A. (Hrsg.), Textbuch zur Strafrechtsgeschichte der Neuzeit, München 1998. ; Epkenhans M., Geschichte Deutschlands. Von 1648 bis heute, Paderborn 2011. ; Feuerbach P.J.A., Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts, Giessen 1801. ; Gmür R., Roth A., Grundriss der deutschen Rechtsgeschichte, 15. Aufl., München 2018. ; Grevelhörster L., Kleine Geschichte der Weimarer Republik 1918-1933, 2. Aufl., Münster ...
BASE
In: Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 272
The term Enlightened Absolutism reflects a certain tension between its two components. This tension is in a way a continuation of the dichotomy between power on one hand and law on the other. The present paper shall provide an analysis of these two concepts from the perspective of Carl Gottlieb Svarez, who, in his position as a high-ranking Prussian civil servant and legal reformist, has had unparalleled influence on the legislative history of the Prussian states towards the end of the 18th century. Working side-by-side with Johann Heinrich Casimir von Carmer, who held the post of Prussian minister of justice from 1779 to 1798, Svarez was able to make use of his talent for reforming and legislating. From 1780 to 1794 he was primarily responsible for the elaboration of the codification of the Prussian private law – the "Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten" in 1794. In the present paper, Svarez' approach to the relation between law and power shall be analysed on two different levels. Firstly, on a theoretical level, the reformist's thoughts and reflections as laid down in his numerous works, papers and memorandums, shall be discussed. Secondly, on a practical level, the question of the extent to which he implemented his ideas in Prussian legal reality shall be explored.
BASE
In: Rechtsgeschichte - Legal History. Journal of the Max Planck Institutute for European Legal History, 21 (2013 Forthcoming)
SSRN
In: Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte 272
Das Spannungsverhältnis, das dem Begriff des aufgeklärten Absolutismus inhärent ist, setzt sich zu einem gewissen Grad in einer Dichotomie von Herrschaft und Recht fort. Das Buch analysiert das Verhältnis dieser beiden Größen aus der Perspektive von Carl Gottlieb Svarez (1746–1798), der die Gesetzgebung der preußischen Staaten im ausgehenden 18. Jahrhundert wie kein anderer beeinflusst hat, vor allem durch seine Arbeit als Hauptverantwortlicher an der Entstehung des Allgemeinen Preußischen Landrechts von 1794. Der Autor analysiert die Ansätze des Rechtsreformers zum Verhältnis von Herrschaft und Recht auf zwei unterschiedlichen Ebenen. Auf einer ersten – theoretischen – Ebene werden Svarez' Gedanken und Reflexionen untersucht, die er in seinen vielfältigen Abhandlungen, Aktennotizen und Vorträgen dargelegt hat. Auf einer zweiten – praktischen – Ebene wird der Frage nachgegangen, inwieweit er seine Ideen in der preußischen Rechtswirklichkeit umsetzen konnte. Untersucht wird in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang das Allgemeine Preußische Landrecht dazu bestimmt war, den monarchischen Herrscher rechtlichen Bindungen zu unterwerfen. Vor diesem Hintergrund wird unter anderem die Frage beleuchtet, welche Auffassungen Friedrich der Große zum Verhältnis von Herrschaft und Recht vertrat und welche Motive dafür bestimmend waren, dass sein Nachfolger kurz vor Inkrafttreten der Privatrechtskodifikation eine Schlussrevision derselben anordnete, in deren Verlauf einige zentrale Bestimmungen gestrichen wurden. Die Frankfurter Dissertation (Doktorvater: Professor Dr. Lothar Gall) wurde mit dem Dissertationspreis 2011 des Stiftungsfonds Kopper der Stiftung "pro universitate" (Frankfurt am Main) ausgezeichnet.
In: Sicherheit & Frieden, Band 28, Heft 2, S. 104-109
In: Sicherheit und Frieden: S + F = Security and Peace, Band 28, Heft 2, S. 104-109
ISSN: 0175-274X
World Affairs Online
In: Beiträge zum internationalen und europäischen Strafrecht 4
In: Beiträge zum internationalen und europäischen Strafrecht 4
In: Beiträge zum Internationalen und Europäischen Strafrecht - Studies in International and European Criminal Law and Procedure 4
Main description: Die Aktualität des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Art. 103 II GG (nulla poena sine lege) ergibt sich beim Völkerstrafgesetzbuch dadurch, dass dieses Gesetz in seinen Tatbeständen dynamisch auf Völkergewohnheitsrecht verweist. In der vorliegenden Publikation beschäftigt sich der Autor mit der Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit derartiger Verweise. Unter Anwendung der ratio des Verbots der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht werden Kriterien dafür entwickelt, wann strafgesetzliche Verweisungen auf Gewohnheitsrecht von Art. 103 II GG erfasst werden. Während dies die Frage des Schutzbereichs dieser Verfassungsnorm betrifft, ist hiervon das Problem zu unterscheiden, ob Art. 103 II GG einer Abwägung durch kollidierendes Verfassungsrecht zugänglich ist. In einem Exkurs wird die juristische Diskussion um die Anwendung des Rückwirkungsverbots bei der Verurteilung der sogenannten Mauerschützen reflektiert. Abweichend von der dort geltenden überwiegenden Meinung kommt der Autor zum Ergebnis, dass Art. 103 II GG durchaus einer Abwägung durch kollidierendes Verfassungsrecht zugänglich sein kann. Da jedoch für die vorliegende Fallgestaltung derartiges Verfassungsrecht nicht zu erkennen ist, sind diejenigen Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs, die in den Schutzbereich des Art. 103 II GG eingreifen, zugleich verfassungswidrig.Die Arbeit wurde mit dem Werner-Pünder-Preis 2009 ausgezeichnet.