Politischer Pluralismus und Vereinigungsfreiheit: Ein Dokument aus der Arbeit des polnischen Sprechers für Bürgerrechte
In: Osteuropa, Band 39, Heft 11/12, S. A646-A649
ISSN: 0030-6428
Aus polnischer Sicht
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In: Osteuropa, Band 39, Heft 11/12, S. A646-A649
ISSN: 0030-6428
Aus polnischer Sicht
World Affairs Online
In: Osteuropa, Band 39, Heft 2/3, S. 218-232
ISSN: 0030-6428
Vor dem Hintergrund des im Internationalen Bürgerrechtspakt von 1966 verankerten Recht auf Ausreise untersucht der Autor jeweils für die UdSSR, Polen, CSSR, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien und die DDR die im Lande geltende Rechtsgrundlage, die konkreten Ausreisebestimmungen, den Weg des Ausreiseantrags, Gründe für die Ausreise, den Ermessensspielraum der Behörden bei der Bearbeitung, statistische Zahlenangaben auf der Grundlage von Dokumenten des Roten Kreuzes, Ablehnungstatbestände, Begründungspflicht der Ablehnung, relevante Reformvorhaben und Novellierungen in der Gesetzgebung, sowie paß- und devisenrechtliche Regelungen. In einer zusammenfassenden Analyse geht der Autor auf das Verhältnis von paßrechtlichen Vorschriften und faktischer Handhabung ein. (BIOst-Jhn)
World Affairs Online
In: Osteuropa, Band 37, Heft 4, S. 249
ISSN: 0030-6428
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 77, Heft 2, S. 145-157
ISSN: 0042-4501
Der Aufsatz analysiert die Diskussion um die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit in der UdSSR. Bisher ist Verwaltungshandeln in der Sowjetunion nicht justiziabel, der Bürger hat lediglich ein Beschwerderecht. Mit der Aufnahme einer Verfassungsbestimmung sollte dies geändert werden. Die Diskussion geht um das Ausführungsgesetz zu dieser Verfassungsbestimmung. Die theoretische Begründung rückt von der ursprünglichen marxistischen Position der Gewalteneinheit und der Identität gesellschaftlicher und individueller Interessen ab. Darin sieht der Autor eine Entideologisierung. Die meisten sowjetischen Rechtspolitiker sind für eine Generalklausel, evtl. in Verbindung mit einem Enumerativkatalog. Dies ist aber noch umstritten. Diskutiert wird ferner, ob die Klagebefugnis stärker von der Verletzung individueller Rechte oder von gesellschaftlichen Interessen abhängen soll. Seit ca. 1980 ist die Diskussion abgebrochen, wohl weil andere Reformprojekte als dringlicher angesehen werden. (MH)
In: Die Verwaltung: Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften, Band 18, Heft 4, S. 437-459
ISSN: 0042-4498
Der Aufsatz behandelt das Verhältnis von marxistisch-leninistischer Staatstheorie und Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Theoriegeschichte wie auch in der tatsächlichen Rechtsgeschichte in Osteuropa. Marx und Engels hatten die Bedeutung des Individualrechtsschutzes für die neu zu schaffende Ordnung nicht erkannt und sind weder als Zeugen für noch gegen eine Verwaltungsgerichtsbarkeit heranziehbar. Lenin könnte mit gewissen Einschränkungen als Befürworter einer gerichtlichen Verwaltungskontrolle gelten. In Stalins Staatstheorie hatten Verwaltungsgerichte dagegen von vornherein keinen Platz. Unter Chruschtschow wurde dann eine Rechtspflicht des Staates gegenüber den Bürgern anerkannt und ihre institutionelle Realisierung gefordert. Heute haben Jugoslawien und Polen Verwaltungsgerichte, in Ungarn, Rumänien und Bulgarien nehmen die ordentlichen Gerichte auch eine gewisse, wenn auch eingeschränkte Verwaltungskontrolle wahr, die UdSSR gewährte in den letzten Jahren gewisse einzelne Rechte. Das Schlußlicht bildet die DDR, in der der Bürger nur vier Verwaltungsakte gerichtlich überprüfen lassen kann. Anders als in der UdSSR hat in der DDR zu keinem Zeitpunkt eine Entstalinisierung des Rechtssystems stattgefunden. (MH)