Rechtsprechung - LG Hanau 14.8.2002-3 T 267-00 - Durch die Adoption erhält der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen. Er kann deshalb einen aus dem früheren Geburtsnamen gebildeten Begleitnamen nicht weiterführen
In: Das Standesamt: STAZ ; Zeitschrift für Standesamtswesen, Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Personenstandsrecht, internationales Privatrecht des In- und Auslands ; mit sämtl. amtl. Bekanntmachungen für die Standesamtführung, Band 55, Heft 11, S. 339
ISSN: 0341-3977