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Aufsatz(gedruckt)#12002

Rechtsprechung - LG Hanau 14.8.2002-3 T 267-00 - Durch die Adoption erhält der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen. Er kann deshalb einen aus dem früheren Geburtsnamen gebildeten Begleitnamen nicht weiterführen

In: Das Standesamt: STAZ ; Zeitschrift für Standesamtswesen, Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Personenstandsrecht, internationales Privatrecht des In- und Auslands ; mit sämtl. amtl. Bekanntmachungen für die Standesamtführung, Band 55, Heft 11, S. 339

ISSN: 0341-3977

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