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Im Berliner Tagesspiegel wurde am Montag, den 12.6.2023 bekannt, dass das Landgericht Berlins in einem Verfahren gegen einen Aktivisten der "Letzten Generation" zum ersten Mal gegen eine strafbare Nötigung entschieden hat. Der Beschluss, der ein differenziertes Vorgehen beim Nötigungstatbestand anmahnt, verdeutlicht vor allem eines: Der Instanzenzug beginnt. Interessant ist nicht nur die Argumentation des Gerichts in Bezug auf § 240 StGB, sondern auch, dass es stattdessen eine Verfolgung desselben Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB für angezeigt hält.
Hauptbeschreibung: Der Nießbrauch wird als ein Institut des römischen Sachenrechts im Zuge der Rezeption des römischen Rechts in das frühneuzeitliche deutsche Recht übernommen. Als "ususfructus" werden dabei aber auch die familien- und erbrechtlich begründeten Nutzungsrechte des älteren deutschen Rechts sowie das Lehnsrecht begrifflich in das gemeine Nießbrauchsrecht eingefügt. Für die ständisch-patriarchalische Gesellschaft des Ancièn Regime ist die ehemännliche und väterliche Nutznießung am Vermögen der Ehefrau und der Kinder sowie die erbrechtliche Versorgung des überlebenden Ehegatten durch
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In einer der Nachhaltigkeit verpflichteten Rechtsordnung bedarf es eines umweltstrafrechtlichen Konzepts, das darauf abzielt, Umweltverschmutzung oder -gefährdung durch Strafbewehrung in nationalen-, europäischen- oder globalen Marktordnungen zu begrenzen. Die Analyse des derzeitigen deutschen- europäischen- und auch internationalen Umweltstrafrechts zeigt, dass zwar teilweise Entwicklungen in die richtige Richtung gehen, de lege ferenda sollte das Recht jedoch so gefasst sein, dass es sich gerade auf die Sicherung einer nachhaltigen Wettbewerbsordnung bezieht. Aktuelle Vorschläge auf internationaler wie auf nationaler Ebene, wie ein völkerstrafrechtlicher Ökozid-Tatbestand sind häufig zu weit gefasst, und könnten zu einer Überkriminalisierung führen. Durch das Verständnis des Umweltstrafrechts, als eines das die Wirtschaftsordnung flankiert, lässt sich die Strafwürdigkeit umwelt- und klimaschädigenden Verhaltens hingegen sinnvoll begrenzen. Insoweit ist auch an der Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts festzuhalten, auch wenn bestimmte Missbrauchskonstellationen einbezogen werden sollten, um Umgehungsmodelle zu verhindern. Letztlich sollte regionale und internationaler Regime sowie Konzepte zur Erfassung von juristischen Personen weiterentwickelt werden, um das Ziel des Umweltstrafrechts, die Freiheit aller ökologische Ressourcen zu nutzen und in einer gesunden Umwelt zu leben, sicherzustellen.
Abstract Freiheit ist in der Rechtsordnung kein ungeregelter Zustand und damit eben kein grenzenloses Alleskönnendürfen in einem theoretischen Naturzustand. Umgekehrt bewirkt im Regelfall erst die Normierung von Freiheitsrechten einerseits ihre gerichtliche Durchsetzbarkeit, markiert aber andererseits auch die Grenzen tatsächlich gleicher Freiheit für alle Bürger in einem Rechtsraum. Das gilt heute für die nationale wie europäische Ebene. Freiheitsrechte bilden in liberalen Verfassungsstaaten den Kern der Grundrechtsordnung, sind aber heute mit Gleichheitsrechten und der Menschenwürde verwoben. Dabei kann die soziale Durchsetzung von Freiheitsverbürgungen für alle gelegentlich das individuell verstandene Recht auf Freiheit und Eigentum zurückdrängen.
In: Integration: Vierteljahreszeitschrift des Instituts für Europäische Politik in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Europäische Integration, Band 45, Heft 3, S. 188-201
The principle of Legality (nullum crimen, nulla poena sine lege) is the most fundamental principle of German criminal code since it was codified in the Bavarian Criminal Code 1813 for the first time. With the Foundation of the German Empire in 1871 it became an integral part of the new German Penal Code Reichsstrafgesetzbuch). It was constitutionalized in 1919 as a fundamental right with Art. 116 of the Weimar Constitution. It was unchallenged till the Nazi regime came to power. Not within the Empowerment Act but with other legal measures resulting from the burning of the Parliament ("Reichstagsbrand") on 28 February 1933 till 1935 on, the Nazi regime changed the principle step by step from nullum crimen, nulla poena sine lege to nullum crimen sine poena. They made Analogy in disfavor of the accused person possible and they stated criminal offences with retroactivity. Unfortunately, the Supreme Court of Justice (Reichsgericht) accepted the new provisions and used it as a basis for its sentences. After WW II the allies nullified the Nazi provisions. With Art. 103 § 2 of the new (West-)German constitution from 1949 nulla poena sine lege has been constitutionalized again. The Paper deals with that development with a special focus on the role of the Reichsgericht as the highest body of judges, who were trained in the times before the Nazis came to power. ; martin.heger@rewi.hu-berlin.de ; Humboldt-Universität zu Berlin (Humboldt University of Berlin, Germany) ; Bahar A., Der Reichstagsbrandprozess, [in:] Lexikon der Politischen Strafprozesse, (Hrsg.) K. Groenewold, A. Ignor, A. Koch, https://www.lexikon-der-politischen-straf prozesse.de/glossar/reichstagsbrand-prozess-1933 ; Deiseroth D., Der Reichstagsbrand-Prozess – ein rechtsstaatliches Verfahren?, "Kritische Justiz" 2009, vol. 42, no. 3. ; Goldschmidt J., Die Rechtsgrundlagen der deutschen Strafgewalt gegen Ausländer im besetzten Feindesgebiet, "Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft" 1916, no. 37. ; Heger M., Die Mauerschützenprozesse – Ein ...