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In: Jus Publicum - Band 201 v.201
Hauptbeschreibung: Jedes Rechtsgebiet hat sein Grenzrecht. Ein Internationales Öffentliches Recht (mit den Teilgebieten Internationales Verfassungsrecht und Internationales Verwaltungsrecht) ist genauso erforderlich wie ein Internationales Privatrecht oder ein Internationales Strafrecht. Deutsches Öffentliches Recht muss die Frage seines Wirkungskreises definieren und es muss klären, in welchem Umfang ausländisches öffentliches Recht im eigenen Wirkbereich zugelassen wird.Jörg Menzel erarbeitet die Grundlagen und Themen eines Internationalen Öffentlichen Rechts und liefert damit die erste Gesamt
In: Mohr Lehrbuch
In: Verfassung und Recht in Übersee: VRÜ = World comparative law : WCL, Band 48, Heft 1, S. 81-83
ISSN: 0506-7286
In: Jus publicum Band 201
Hauptbeschreibung Jedes Rechtsgebiet hat sein Grenzrecht. Ein Internationales Öffentliches Recht (mit den Teilgebieten Internationales Verfassungsrecht und Internationales Verwaltungsrecht) ist genauso erforderlich wie ein Internationales Privatrecht oder ein Internationales Strafrecht. Deutsches Öffentliches Recht muss die Frage seines Wirkungskreises definieren und es muss klären, in welchem Umfang ausländisches öffentliches Recht im eigenen Wirkbereich zugelassen wird.Jörg Menzel erarbeitet die Grundlagen und Themen eines Internationalen Öffentlichen Rechts und liefert damit die erste Gesamtdarstellung auf diesem Gebiet. Er widmet sich nach ausführlicher Grundlegung den überstaatlichen (völker- und europarechtlichen) Vorgaben und sodann im Einzelnen dem deutschen Internationalen Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Hierbei verfolgt er einen Ansatz, der auf dem Prinzip des offenen Staates und der daraus resultierenden grundsätzlich positiven Grundeinstellung der Rechtsordnungen zueinander beruht, die auch das öffentliche Recht nicht ausspart. Der Autor zeigt auf, dass Internationales Privatrecht und Internationales Öffentliches Recht weniger gegensätzlich sind als häufig kolportiert, weil die ihnen zugrunde liegenden Grundgedanken nicht verschieden sind. Er geht den Strukturen eines Internationalen Öffentlichen Rechts ebenso nach wie vielfältigen Details und weist nach, dass es im Öffentlichen Recht Prinzipien zu diskutieren gibt - auch wenn dort die Strukturen zum Teil anders sind als im IPR.
In: Verfassung und Recht in Übersee: VRÜ = World comparative law : WCL, Band 41, Heft 4, S. 534-559
ISSN: 0506-7286
In: Verfassung und Recht in Übersee: VRÜ = World comparative law : WCL, Band 41, Heft 3, S. 387-406
ISSN: 0506-7286
World Affairs Online
In: Verfassung und Recht in Übersee: VRÜ = World comparative law : WCL, Band 41, Heft 4, S. 534-559
ISSN: 0506-7286
In: Verfassung und Recht in Übersee: VRÜ = World comparative law : WCL, Band 41, Heft 4, S. 534-559
ISSN: 0506-7286
World Affairs Online
In: Verfassung und Recht in Übersee: VRÜ = World comparative law : WCL, Band 41, Heft 3, S. 387-406
ISSN: 0506-7286
In: Archiv des Völkerrechts, Band 45, Heft 4, S. 566
ISSN: 1868-7121
In: Archiv des Völkerrechts: AVR, Band 45, Heft 4, S. 566-596
ISSN: 0003-892X