Von der appellativen zur kooperativen Funktion? Die Sozialpartner im SGB II
Von der appellativen zur kooperativen Funktion? Die Sozialpartner im SGB II In der Arbeitsmarktpolitik vertreten die Sozialpartner die Interessen der Beitragszahler durch ihre Beteiligung an den Selbstverwaltungsgremien und üben dadurch ihre kooperative Funktion aus. Mit den Hartz-Reformen kam es zu einem Kontinuitätsbruch in der korporatistischen Inte- ressensvermittlung. Der Großteil der Menschen ohne Arbeit wird seitdem in der Grundsicherung für Arbeitsuchende betreut, bei der als teil-kommunalisiertem und steuerfinanziertem sozialen Mindestsicherungssystem keine institutionalisierte Interessenvertretung erfolgt. Die Sozialpart- ner haben im Grundsicherungssystem nur eine appellative Funktion. Mit der Organisationsre- form des SGB II sind bisher fakultative Arrangements der Beteiligung lokaler Arbeitsmarkteure institutionalisiert worden. Nach §18d SGB II müssen die Jobcenter örtliche Beiräte einrichten, die sie bei der Auswahl und Gestaltung von Eingliederungsinstrumenten und -maßnahmen be- raten sollen. Der Beitrag analysiert mögliche Themenfelder, in denen sich örtliche Beiräte ein- bringen können und fasst Grenzen zusammen, die einer Ausweitung des Beteiligungskorridors im Wege stehen.