ZUSAMMENFASSUNG Der Beitrag befasst sich mit dem japanischen Immigrationsrecht. Dabei zeichnet der Autor zunächst dessen historische Entwicklung nach. Er beschreibt, wie auf die zweihundertjährige Landesabschließung, deren Beendigung 1853 erzwungen wurde, zunächst eine Phase liberaler Immigrationspolitik folgte. Dieser Zustand wandelte sich mit Beginn des Ersten Weltkriegs. In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg stand die Immigrationskontrolle dann, wie die Gesetzgebung im Allgemeinen, unter dem Einfluss der Alliierten. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Besonderheiten der Rechtsstellung der Koreaner und Taiwaner eingegangen. Im Anschluss zeigt der Autor anhand von Fallbeispielen die Beziehungen zu drei benachbarten Rechtsgebieten auf: zum IPR, zum Staatsangehörigkeitsrecht und zum Völkerrecht am Beispiel des Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die aktuellen Probleme im Zusammenhang mit dem Immigrationsrecht mit dem Wandel des Familienlebens in Japan zu erklären sind. Er spricht sich für eine weitergehende Festlegung von Grundprinzipien der Immigrationskontrolle auf internationaler Ebene aus, um die Rechtsstellung abzusichern, die den Ausländern außerhalb des Immigrationsrechts gesetzlich zugesprochen wird. (Die Redaktion) ; SUMMARYThis paper deals with Japanese immigration law. The author begins his analysis by tracing the historical development of immigration law in Japan. He describes how two hundred years of isolation were ended by force in 1853 and followed by a period characterized by a liberal immigration policy. This policy changed with the beginning of WWI. After WWII, control of immigration was, like legislation in general, under the influence of the allied forces. In this context, the author focusses on the peculiarities of the legal status of the Koreans and the Taiwanese. Using case examples, the author then goes on to illustrate how immigration law relates to three further areas of law: private international law, citizenship law and, using the Convention on the Rights of the Child as an example, public international law. The author comes to the conclusion that the current problems related to immigration law stem from a change in family life in Japan. He argues in favor of further regulation of basic principles of immigration control on an international level to ensure the effectiveness of foreigners' rights guaranteed by norms outside immigration law. (The Editors)
Internationale Unternehmenstätigkeit in Japan wird von Jahr zu Jahr vielfältiger. Vor wenigen Jahrzehnten mußte sich die japanische Regierung nur mit einfachen Fällen der Eröffnung von Filialen oder der Gründung von Tochtergesellschaften durch ausländische Unternehmen nach japanischem Recht beschäftigen. Bei der Ausarbeitung des neuen Gesellschaftsgesetzes mußte die Regierung nun jedoch auch Fälle berücksichtigen, in denen ausländische Unternehmen kontinuierlich Geschäfte tätigen, ohne jedoch eine Niederlassung zu gründen, wie etwa im Bereich des E-Commerce. Am 26. Juli 2005 wurde das Zweite Buch des japanischen Handelsgesetzbuchs (Shôhô) außer Kraft gesetzt; an seine Stelle tritt das Gesellschaftsgesetz (Kaisha-hô). Ein ausländisches Unternehmen, das eine Niederlassung für ständige Geschäftstätigkeit in Japan gründet, muß nun einige wichtige Änderungen im neuen Gesellschaftsgesetz berücksichtigen. Der Beitrag geht auf die Unterschiede in der Rechtsstellung einer ausländischen Gesellschaft nach dem alten Handelsgesetz und dem neuen Gesellschaftsgesetz ein.Zunächst wird die neue Definition eines "ausländischen Unternehmens" im Gesellschaftsgesetz vorgestellt, die im Ergebnis jedoch der des alten Gesetzes gleicht. Im zweiten Abschnitt wird auf die Vorschriften, denen ausländische Unternehmen unterliegen, eingegangen, wie etwa die Verpflichtung, einen Vertreter in Japan zu bestellen, das Verbot, vor der rechtlichen Registrierung eine ständige Geschäftstätigkeit aufzunehmen oder die Pflicht, die Bilanz zu veröffentlichen. Auch hier zeigen sich wiederum große Ähnlichkeiten zur früheren Rechtslage. In einem dritten Abschnitt werden die Vorschriften bezüglich nur zum Schein nach ausländischem Recht gegründeter Unternehmen vor und nach der Gesetzesänderung verglichen. Im Handelsgesetz fand sich zwar keine Definition eines ausländischen Unternehmens, die Unterscheidung zwischen ausländischen und inländischen Unternehmen wurde jedoch, wie dies auch unter dem neuen Gesellschaftsgesetz der Fall ist, aufgrund des auf die Gründung des Unternehmens angewandten Rechts getroffen. Diese Regel führte jedoch in Fällen, in denen ein Unternehmen zum Zweck der Umgehung strengerer japanischer Vorschriften im Ausland gegründet wurde, unter Umständen zu unerwünschten Ergebnissen. Im neuen Gesellschaftsgesetz erhalten derartige nur zum Schein im Ausland gegründete Unternehmen die gleiche Stellung wie ausländische Unternehmen vor der Registrierung, ihre Rechtspersönlichkeit wird anerkannt.Der Versuch der japanischen Regierung, ein Gesetz zu schaffen, das internationale Unternehmenstätigkeit in Japan reguliert, hat kein befriedigendes Ergebnis hervorgebracht. Es ist sehr wahrscheinlich, daß die Gerichte die nicht ausreichenden Leitlinien zur Anwendung des Gesellschaftsgesetzes, die das Justizministerium herausgegeben hat, für unwirksam erklären werden, da diese häufig dem Wortlaut des Gesetzes widersprechen. Für ausländische Unternehmen in Japan ist es daher erforderlich, aufmerksam die japanische Praxis nach dem neuen Gesellschaftsgesetz zu beobachten.(Zusammenfassung durch d. Red.) ; Internationale Unternehmenstätigkeit in Japan wird von Jahr zu Jahr vielfältiger. Vor wenigen Jahrzehnten mußte sich die japanische Regierung nur mit einfachen Fällen der Eröffnung von Filialen oder der Gründung von Tochtergesellschaften durch ausländische Unternehmen nach japanischem Recht beschäftigen. Bei der Ausarbeitung des neuen Gesellschaftsgesetzes mußte die Regierung nun jedoch auch Fälle berücksichtigen, in denen ausländische Unternehmen kontinuierlich Geschäfte tätigen, ohne jedoch eine Niederlassung zu gründen, wie etwa im Bereich des E-Commerce. Am 26. Juli 2005 wurde das Zweite Buch des japanischen Handelsgesetzbuchs (Shôhô) außer Kraft gesetzt; an seine Stelle tritt das Gesellschaftsgesetz (Kaisha-hô). Ein ausländisches Unternehmen, das eine Niederlassung für ständige Geschäftstätigkeit in Japan gründet, muß nun einige wichtige Änderungen im neuen Gesellschaftsgesetz berücksichtigen. Der Beitrag geht auf die Unterschiede in der Rechtsstellung einer ausländischen Gesellschaft nach dem alten Handelsgesetz und dem neuen Gesellschaftsgesetz ein.Zunächst wird die neue Definition eines "ausländischen Unternehmens" im Gesellschaftsgesetz vorgestellt, die im Ergebnis jedoch der des alten Gesetzes gleicht. Im zweiten Abschnitt wird auf die Vorschriften, denen ausländische Unternehmen unterliegen, eingegangen, wie etwa die Verpflichtung, einen Vertreter in Japan zu bestellen, das Verbot, vor der rechtlichen Registrierung eine ständige Geschäftstätigkeit aufzunehmen oder die Pflicht, die Bilanz zu veröffentlichen. Auch hier zeigen sich wiederum große Ähnlichkeiten zur früheren Rechtslage. In einem dritten Abschnitt werden die Vorschriften bezüglich nur zum Schein nach ausländischem Recht gegründeter Unternehmen vor und nach der Gesetzesänderung verglichen. Im Handelsgesetz fand sich zwar keine Definition eines ausländischen Unternehmens, die Unterscheidung zwischen ausländischen und inländischen Unternehmen wurde jedoch, wie dies auch unter dem neuen Gesellschaftsgesetz der Fall ist, aufgrund des auf die Gründung des Unternehmens angewandten Rechts getroffen. Diese Regel führte jedoch in Fällen, in denen ein Unternehmen zum Zweck der Umgehung strengerer japanischer Vorschriften im Ausland gegründet wurde, unter Umständen zu unerwünschten Ergebnissen. Im neuen Gesellschaftsgesetz erhalten derartige nur zum Schein im Ausland gegründete Unternehmen die gleiche Stellung wie ausländische Unternehmen vor der Registrierung, ihre Rechtspersönlichkeit wird anerkannt.Der Versuch der japanischen Regierung, ein Gesetz zu schaffen, das internationale Unternehmenstätigkeit in Japan reguliert, hat kein befriedigendes Ergebnis hervorgebracht. Es ist sehr wahrscheinlich, daß die Gerichte die nicht ausreichenden Leitlinien zur Anwendung des Gesellschaftsgesetzes, die das Justizministerium herausgegeben hat, für unwirksam erklären werden, da diese häufig dem Wortlaut des Gesetzes widersprechen. Für ausländische Unternehmen in Japan ist es daher erforderlich, aufmerksam die japanische Praxis nach dem neuen Gesellschaftsgesetz zu beobachten.(Zusammenfassung durch d. Red.)
Der Beitrag untersucht die Vereinbarkeit des japanischen Internationalen Familienrechts einschließlich des Staatsangehörigkeitsrechts mit der Kinderrechtskonvention der UNO aus dem Jahr 1989. Die Konvention enthält einige Vorschriften, die Kindern das Recht auf Staatsangehörigkeit und Eintragung der Geburt im Familienregister gewähren; andere Bestimmungen betreffen den Schutz Minderjähriger bei Adoption, Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Entführungen mit Auslandsbezug. In den Berichten, die die japanische Regierung 1996 und 2001 der Kinderrechtskommission vorgelegt hat, leugnet sie Verletzungen der Konvention durch den japanischen Staat. Der Beitrag zeigt jedoch auf, daß das japanische Recht die genannten Sachverhalte nur unzureichend regelt und deshalb die Kinderrechtskonvention verletzt. Zur Veranschaulichung werden verschiedene Beispiele genannt: praktische Schwierigkeit bei der Anmeldung der Geburt eines Kindes durch nichtjapanische Eltern; Diskriminierung nichtehelicher Kinder beim Erwerb der japanischen Staatsangehörigkeit durch Geburt; fehlende Maßnahmen zur Verhinderung mißbräuchlicher Adoptionen; keine Hilfe bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und der Rückführung nach Japan entführter Kinder. Was die zuletzt erwähnten Probleme des internationalen Familienrechts betrifft, haben zahlreiche Länder die Haager Abkommen über Adoption und Kindesentführung sowie das Unterhaltsabkommen der UNO ratifiziert, denen Japan noch nicht beigetreten ist. ; -Der Beitrag untersucht die Vereinbarkeit des japanischen Internationalen Familienrechts einschließlich des Staatsangehörigkeitsrechts mit der Kinderrechtskonvention der UNO aus dem Jahr 1989. Die Konvention enthält einige Vorschriften, die Kindern das Recht auf Staatsangehörigkeit und Eintragung der Geburt im Familienregister gewähren; andere Bestimmungen betreffen den Schutz Minderjähriger bei Adoption, Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Entführungen mit Auslandsbezug. In den Berichten, die die japanische Regierung 1996 und 2001 der Kinderrechtskommission vorgelegt hat, leugnet sie Verletzungen der Konvention durch den japanischen Staat. Der Beitrag zeigt jedoch auf, daß das japanische Recht die genannten Sachverhalte nur unzureichend regelt und deshalb die Kinderrechtskonvention verletzt. Zur Veranschaulichung werden verschiedene Beispiele genannt: praktische Schwierigkeit bei der Anmeldung der Geburt eines Kindes durch nichtjapanische Eltern; Diskriminierung nichtehelicher Kinder beim Erwerb der japanischen Staatsangehörigkeit durch Geburt; fehlende Maßnahmen zur Verhinderung mißbräuchlicher Adoptionen; keine Hilfe bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und der Rückführung nach Japan entführter Kinder. Was die zuletzt erwähnten Probleme des internationalen Familienrechts betrifft, haben zahlreiche Länder die Haager Abkommen über Adoption und Kindesentführung sowie das Unterhaltsabkommen der UNO ratifiziert, denen Japan noch nicht beigetreten ist.
Der Beitrag diskutiert das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4. Juni 2008 über die Verfassungsmäßigkeit von Artikel 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Die Entscheidung betraf eine sehr technische Frage, die bei der jüngsten Reform des Staatsangehörigkeitsrechts in Japan ausgelassen wurde – ob nämlich das Erfordernis der Legitimation eine verfassungswidrige Diskriminierung gegenüber den Kindern darstellt, die mangels Ehe der Eltern von ihrem Vater nach der Geburt anerkannt wurden. Bei der Entscheidungsfindung wählte die Mehrheit der Richter einen eindeutigen Ansatz bezüglich der Anwendung des Nichtdiskriminierungsprinzips auf Fragen der Staatsangehörigkeit; gleiches gilt bezüglich der Rolle der Richter, Abhilfe für diejenigen zu schaffen, die von einer verfassungswidrigen Bestimmung betroffen sind.Die Argumentation bei einigen Problemkreisen des Urteils bleibt jedoch unbefriedigend, vor allem hinsichtlich des Verständnisses des Staatsangehörigkeitsrechts aus der Sicht des internationalen Rechts und der Menschenrechte sowie hinsichtlich der Untersuchung und Anwendung der Rechtspraxis in anderen Ländern. Gleichwohl sollte das Urteil als wichtiger Schritt auf dem Weg zur Entwicklung einer moderaten Form des Dialogs über Verfassungsfragen zwischen Judikative und Legislative anerkannt werden. Es besteht die Hoffnung, dass dies eine Leitentscheidung für einen aktiven Umgang der Judikative mit Verfassungsfragen wird, von der ein Impuls für eine breitere Diskussion durch die Legislative und die gesamte Öffentlichkeit ausgeht.(Zusammenfassung durch die Red.) ; I. IntroductionII. BackgroundIII. The Judgment of the Supreme Court on 4 June 2008A. Constitutionality of the Differential TreatmentB. RemedyIV. AnalysisA. The Court's Approach to Nationality IssuesB. The Role of Judicial Review: Starting a Dialogue?V. Conclusion
I. EinleitungII. Das japanische Gesetz über Verbraucherverträge1. Hintergrund2. Der Einfluß ausländischer Rechtssysteme auf das Gesetz über VerbraucherverträgeII. Zur Forderung nach Einführung der Verbandsklage in Japan1. Hintergrund2. Verbandsklage und EuroparechtIII. Schluß ; Recently, important legislative acts have been put into force in the field of Japanese consumer law. After summarizing the developments in consumer law during the past forty years, the paper gives a brief overview of this new legislation, particularly on the Consumer Contract Act that came into force in 2001. Furthermore, it explains the current state of the long-lasting and ongoing discussion surrounding the question of whether to introduce a new type of legal action to be instituted by a consumer association in the interest of consumers. According to the authors, the Consumer Contract Act was largely influenced by legislation in Europe and by Anglo-American legal doctrine. The current discussion on introducing a legal action for consumer associations will probably lead to a type of action similar to one that is common in Germany to prevent unfair terms in consumer standard contracts. This shows that even current developments in Japanese law are still very much influenced by legislation and legal doctrine in Europe and the U.S., as has been common since the second half of the 19th century.(The Editors)