Gesetz über Versammlungen und Aufzüge: (Versammlungsgesetz) ; mit Ergänzung zum Bayerischen Versammlungsgesetz
In: Polizeirecht kommentiert
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In: Polizeirecht kommentiert
In: dtv 5231
In: Beck-Rechtsberater im dtv
In: Gesetz über Versammlungen und Aufzüge Erg.-Bd.
In: Vorgänge: Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Band 40, Heft 3, S. 68-76
ISSN: 0507-4150
Der Beitrag zeichnet die fast vierzigjährige Geschichte der Zeitschrift "vorgänge" nach, welche mit der Entwicklung der Bürgerrechtsorganisation "Humanistische Union" (HU) eng verbunden ist und diese seit ihrer Gründung im Jahre 1961 begleitet. Die "vorgänge" wurden erstmals 1962 auf Initiative von Gerhard Szczesny und Otto Bickel herausgegeben und verstanden sich zunächst als eine "kulturpolitische Korrespondenz". Die Themenschwerpunkte der "vorgänge" waren eng mit der innenpolitischen Situation der Bundesrepublik im Jahre 1962 verbunden und vor allem Themen zum Verfassungsrecht, zum Bürger- und Grundrechtsschutz, aber auch Warnungen vor Beeinträchtigungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nahmen immer mehr Raum in der Zeitschrift ein. Der Autor beschreibt die Neuanfänge der Zeitschrift, die seit dem zwölften Jahrgang 1973 im Beltz Verlag, Weinheim erschien und sich mit einem neuen Layout nun als "Zeitschrift für Gesellschaftspolitik" präsentierte. Eine nächste einschneidende Zäsur in der Geschichte der "vorgänge" erfolgte im Jahre 1983, da sie ab diesem Zeitraum als "Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik" von der "vorgänge e.V." in Zusammenarbeit mit der "Gustav Heinemann-Initiative", der "Humanistischen Union" und dem "Komitee für Grundrechte und Demokratie" herausgegeben wird. De Autor gibt abschließend einen kurzen Überblick über die Redakteure und die Medienwirkungen der "vorgänge". (ICI)
In: Vorgänge: Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Band 36, Heft 2, S. 56-60
ISSN: 0507-4150
Die Verfügung des Menschen über das eigene Leben erfolgt - vom gesundheitlichen Raubbau abgesehen - vor allem in drei Formen: durch Selbsttötung, durch Bitte um Sterbehilfe und letztlich vielleicht auch durch Einwilligung in eine umfassende Organspende nach Eintritt des Hirntodes. Der vorliegende Beitrag vertritt in dieser Frage aus verfassungsrechtlicher Sicht folgenden Standpunkt: Da dem infaust Kranken, dem Sterbenden, das Recht auf einen menschenwürdigen Tod zusteht und er selbst über das Ende seines Lebens befinden kann, muß eine (auch in einem antizipierten Patiententestament enthaltene) Verfügung, im Falle seines Hirntodes seine Organe zu spenden, beachtet werden. Auch ein Zeugnis nächster Angehöriger, daß die sterbende Person sich in diesem Sinne geäußert habe, sollte genügen. (ICE)
In: Vorgänge: Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Band 36, Heft 4, S. 52-59
ISSN: 0507-4150
Am 23. Oktober 1997 entschied der Bundesgerichtshof, nichteheliche Lebensgemeinschaften seien keine Rechtsgemeinschaften, weshalb finanzielle Leistungen, die einer der Partner für den anderen erbracht hat, nach dem Scheitern der Beziehung in der Regel nicht zurückverlangt werden können. Vor diesem Hintergrund werden die Begriffe "Ehe und Familie" in Art.6 Abs.1 GG dargelegt. In einem weiteren Abschnitt wird erläutert, wie der soziale Wandel die Strukturen von Lebensgemeinschaften seit der Grundgesetzgebung verändert hat. Desweiteren werden die Institutionen Ehe und Familie im Sinn von Art.6 Abs.1 GG definiert. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß unter Berücksichtigung der vorgefundenen Lebenstrukturen, Art.6 Abs.1 GG so auszulegen ist, daß er die Familie als Oberbegriff, die Ehe als deren Sonderform schützt. Beide sollten auch gleichgeschlechtlichen Partnern offenstehen. Die Familie umfaßt auch nichteheliche Lebensgemeinschaften, mit und ohne Kinder. Ehe und Familie stehen beide in gleicher Weise unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung, keine dieser Lebensgemeinschaften darf gegenüber der anderen bevorzugt oder benachteiligt werden, was nicht ausschließt, daß sich Unterschiede aus der unterschiedlichen Struktur ergeben. (prb)
In: Vorgänge: Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Band 35, Heft 1, S. 1-5
ISSN: 0507-4150
In: Vorgänge: Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Band 19, Heft 4, S. 117-118
ISSN: 0507-4150
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 60, Heft 3, S. 131
ISSN: 0029-859X
In: dtv 50789
In: Beck-Rechtsberater
In: Ratgeber
In: Beck-Rechtsberater im dtv
Orientierungshilfe mit Beispielen und Hinweisen auf die Rechtsprechung. - Rezension : Die aktualisierte Auflage des Ratgebers zum Vereinsrecht berücksichtigt die aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung, so wie das 2013 in Kraft getretene Ehrenamtsstärkungsgesetz. Dieser Ratgeber ist weiterhin für Laien geeignet und enthält viele Beispiele und einige Mustervordrucke. (2)