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Kritik an - heute wirksamen - Umdeutungen der despotischen NS-Herrschaft bildet den roten Faden der Untersuchung. Dazu gehört die Verwandlung des Hitlerregimes in einen Rechtsstaat und die Entpolitisierung der beamteten Funktionseliten der Diktatur. Die Auswirkungen der weitgehenden Übernahme des Justizapparats des Dritten Reiches werden sichtbar - wie die vielfache Auflösung des Täterbegriffs für nationalsozialistische Massenverbrechen
In: Schriftenreihe des Fritz-Bauer-Instituts, Frankfurt am Main Bd. 30
In: Schriftenreihe des Fritz-Bauer-Institutes, Frankfurt am Main 25
In: Schriftenreihe des Fritz-Bauer-Instituts, Frankfurt am Main, Studien- und Dokumentationszentrum zur Geschichte und Wirkung des Holocaust 24
In: Junge Kirche
In: Blätter für deutsche und internationale Politik, Volume 59, Issue 1, p. 113-120
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Volume 59, Issue 1, p. 113-120
ISSN: 0006-4416
In: Der Staat der Klassengesellschaft: Rechts- und Sozialstaatlichkeit bei Wolfgang Abendroth, p. 137-149
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Funktion des demokratischen Positivismus bei Wolfgang Abendroth auseinander. Nach einleitenden Überlegungen zu Abendroths Auseinandersetzung mit den Arbeiten von Hans Kelsen verweist der Autor auf den Unterschied, dass für Abendroth die positivistische Methode allein für die rechtsstaatliche Demokratie Geltung besitzen kann. Im Anschluss daran wendet sich der Beitrag den verschiedenen Untersuchungsfeldern Abendroths zu und arbeitet Abendroths Positionen heraus. Die Analysen Abendroths beziehen sich hierbei auf: die Weimarer Verfassung, die faschistische Jurisprudenz, das Völkerrecht, den Untergang des deutschen Reiches als Rechtssubjekt, das Bonner Grundgesetz, die Sozialstaatsdebatte sowie schließlich die Notstandsverfassung, die die Regierung Adenauer 1960 als ersten Gesetzentwurf vorlegte, der den Ausnahmezustand als Stunde der Grundrechte und Parlamentsrechte suspendierenden Exekutive konzipierte. (ICA2)
In: Vorgänge: Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Volume 50, Issue 2, p. 115-118
ISSN: 0507-4150
Der Verfasser zeigt, dass einer der wichtigsten Gründe für die Wirksamkeit von Amnesty ist, dass die Organisation bei ihrer Aktivität für die politischen Gefangenen sich auf eine allgemeine, völkerrechtlich verbindliche Normgrundlage, eben die Erklärung der Menschenrechte, stützt, durch die ihre Aktionen sich nicht als einen private Meinung, zu der es auch eine Gegenmeinung geben könnte, abgetan werden können. Das Recht ist ein für alle Menschen in gleicher Weise geltender Maßstab, der den Staaten, die diesen Maßstab missachten, entgegengehalten werden kann, zumal sie sich als Mitglieder der Vereinten Nationen der Verbindlichkeit der Erklärung der Menschenrechte unterworfen haben. Die Interventionen von Amnesty folgen dem Prinzip der so genannten immanenten Kritik, die das Verhalten des jeweiligen Staates nicht an äußeren, ihm fremden unmittelbar politischen Kriterien, sondern an seinen eigenen, mit der Erklärung der Menschenrechte gegebenen Kriterien misst. Dabei stehen die persönlichen und politischen Freiheitsrechte im Vordergrund. Sie sind, im Blick auf das Einzelschicksal des Gefangenen, juristisch einigermaßen präzise zu erfassen. Zu der rechtlichen Argumentation kommt ein unabdingbares Prinzip hinzu: die Schilderung des jeweiligen Sachverhalts der politischen Verfolgung geschieht in äußerster Sachlichkeit, starke Adjektive treten gegenüber der genauen, auch vom staatlichen Gegenüber nicht zu bestreitenden Beschreibung zurück. Durch diese Sachlichkeit, durch die die Berichte von Amnesty auch für wissenschaftliche Untersuchungen - seinerzeit etwa zu politischen Gefangenen in der Sowjetunion - eine grundlegende Bedeutung haben, gewinnen die Interventionen bei den Regierungen ein ganz anderes Gewicht, ähnlich wie die Plädoyers in Strafprozessen, in denen der Anwalt auf Polemik verzichtet und seiner stringenten eher unterkühlten Argumentation vertraut. (ICF2)
In: Normalität der NS-Täter?: eine kritische Auseinandersetzung, p. 47-62
Bereits Hannah Arendt konstatierte im Nachkriegsdeutschland eine umfassende Wahrnehmungsabwehr der nationalsozialistischen Verbrechen. Tatsächlich wird seit der Gründung der Bundesrepublik die Verantwortung für bestimmte nationalsozialistische Verbrechen durch mehrere Amnestien des demokratischen, Verdrängung normierenden Gesetzgebers aufgehoben. Darüber hinaus nahm die Schuldabwehr auch die Form wissenschaftlicher Arbeiten an. Auch in neueren Veröffentlichungen wie Welzers "Täter. Wie ganz normale Menschen Massenmörder werden" findet sich die Tendenz, die unverstellte Wahrnehmung des Dritten Reichs zu vereiteln. Eine differenziertere Sicht der Dinge findet sich in kriminologischen Arbeiten. (ICE2)
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Volume 54, Issue 1, p. 101-108
ISSN: 0006-4416