Der Beitrag zeichnet den Wandel des Familienbildes nach, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der entsprechenden Gesetzgebung seit Gründung der Bundesrepublik zum Ausdruck kommt. Für die Zukunft sieht die Autorin in der Verankerung von Kindergrundrechten im GG einen weiteren Schritt. Weitere Schritte sind: Die Rechtsprechung, die bisher das nicht legalisierte Zusammenleben von heterosexuellen Paaren kaum geschützt hat, geht dazu über, diese Haltung aufzugeben. Es ist nur noch eine Frage der Zeit, wann für nichteheliche, gefestigte Lebensgemeinschaften insgesamt ein gewisser Mindestschutz gesetzlich eingeführt wird. Das Bonner Grundgesetz wahrt jedoch die Grenzen zwischen familiärer Autonomie und staatlichem Eingriff nicht nur, es hat diese Grenzen durch Art. 6 sehr scharf gezogen. Stets sind die Eltern "zuvörderst" zuständig für Erziehung und Ausbildung der Kinder, eine staatliche Erziehung hat das Bonner Grundgesetz auf jeden Fall verhindern wollen. Dennoch gibt es eine Entwicklung, die im Jugendhilferecht die Kompetenzen der Jugendämter allmählich gestärkt hat. Durch das "Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz" (in Kraft seit dem 1.10.2005) haben die Jugendämter wieder die eigene Aufgabe und Zuständigkeit erhalten, Risikolagen für Kinder selbständig einzuschätzen und dabei auch einzuschreiten. (ICA2)
Der Beitrag befasst sich mit der Forderung nach einem Wahlrecht von Geburt an und setzt sich sowohl mit rechtlichen als auch gesellschaftspolitischen Argumenten auseinander. Untersucht wird aus verfassungsrechtlicher Perspektive die Haltbarkeit der beiden Gründe, die zu einem Ausschluss von Teilen der Bevölkerung vom Wahlrecht führen: (1) Das Wahlrecht muss höchstpersönlich ausgeübt werden, und das können junge Menschen eben nicht. (2) Um wählen zu können, muss eine entsprechende Beurteilungsfähigkeit vorliegen. Verfassungsrechtlich muss festgehalten werden, dass es ein Gebot der Gerechtigkeit und Gleichheit der Wahl sein sollte, dass alle Deutschen wählen dürfen. Gesellschaftspolitisch ist es nicht einsehbar, dass die politischen Geschicke allein von den Deutschen über 18 Jahren bestimmt werden, während die junge nachwachsende Generation, die die Folgen dieser Entscheidungen mit zu tragen haben wird, weiterhin nicht beteiligt werden soll. In diesem Sinne sollten Stichworte wie Generationenvertrag und Generationengerechtigkeit, die die Diskussionen der letzten Zeit beherrschen, sich nicht nur auf materielle Gerechtigkeit beziehen, auch Kinder sollten vielmehr in ihrem Wert und in ihrer Menschenwürde wahrgenommen werden. (ICH)
Presents an argument for a right to vote without age restrictions in Germany as a way to stop the decline in the foundations of German democracy. It is shown how the current system discriminates against families & children, & maintains a high standard of living at the cost of future generations. It is argued that a right to vote for children could address this discrimination & give parents & children the important societal & political role they deserve. The possibility of amending Article 38, Paragraph 2 of the Basic Law to accomplish this is assessed. Critiques of this voting reform & possible constitutional obstacles are discussed. It is concluded that a right to vote from birth on would recognize the value of parents & children for society & offer a chance to preserve the German democracy that should be taken. 12 References. T. Arnold