Hauptbeschreibung: Recht und Rechtsanwendung sind auf möglichst gesicherte Wissensgrundlagen angewiesen, gleichzeitig hat das Recht gegenüber Wissen und seinen Ambivalenzen eine Ordnungsfunktion wahrzunehmen. Die Beiträge des vorliegenden Bandes widmen sich dem Thema "Wissen" der kognitiven Dimension des Rechts. Gefragt wird nach dem richtigen Umgang der Gesellschaft und der staatlichen Ordnung mit Wissen und Wissensdefiziten und nach den Regeln für die Generierung von und den Zugang zu notwendigem Wissen. Inhaltsverzeichnis Inhalt: Erster Abschnitt: Einleitung und erste Konkretisierung: H.-H
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Zusammenfassung Das CoC ist ein zentrales Element auf dem Weg zur Kfz-Zulassung. Eine "gültige (…) Übereinstimmungsbescheinigung" i. S. d. Art. 26 der Kraftfahrzeug-Rahmenrichtlinie 2007/46/EG (RRL) ist deren Voraussetzung, ihr Fehlen kann u. U. Grund für die Aufhebung der Zulassung sein. Will man den Begriff der "Gültigkeit" bestimmen, ist auf die Funktion des CoC abzustellen. Dieses erfüllt im unionalen Fahrzeug-Zulassungssystem eine Brückenfunktion zwischen EG-Typgenehmigung und Zulassungsentscheidung. Daher ist es notwendig, eine phasenspezifische Fehlerfolgenlehre zu entwickeln, die die einzelnen Elemente (Richtlinie – EG-Typgenehmigung – CoC – Zulassung) sinnvoll aufeinander und mit den jeweiligen Kompetenzen der beteiligten Behörden abstimmt. Die unionsrechtlich angeordnete Einweisung der mitgliedstaatlichen Behörden in bestimmte Zuständigkeiten darf durch den Gültigkeitsbegriff nicht überspielt werden. Drei zentrale Elemente sind insoweit zu benennen: Lediglich die Genehmigungsbehörden besitzen die hinreichende technische Kompetenz zur Beurteilung der Genehmigungskonformität. Die Genehmigungsbehörden verfügen über ein Arsenal an Möglichkeiten, auf die Nichtkonformität von Fahrzeugen zu reagieren, die von einem Rückruf über eine Änderung der Genehmigung bis zu ihrer Aufhebung reichen können. Die EG-Typgenehmigung macht die Fahrzeuge in Verbindung mit dem CoC im gesamten Binnenmarkt verkehrsfähig. Daher kann sie von den Behörden und Gerichten anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht, etwa durch Verweigerung der Zulassung, in Frage gestellt werden. Dieses Ergebnis darf ebenfalls nicht auf mittelbarem Wege erreicht werden, indem dem CoC eine Erklärung über die Richtlinienkonformität entnommen wird und die Zulassungs- oder Marktüberwachungsbehörde eine Ungültigkeit des CoC daraus herleitet, dass die betroffenen Kraftfahrzeuge gegen die Richtlinienanforderungen verstießen und das CoC insofern eine Falschaussage träfe. Die Kompetenz zu dieser Aussage ist in den Händen der Genehmigungsbehörde konzentriert. Die Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) ist keine privatrechtliche Erklärung, sondern die Erklärung eines Privaten im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Regelungsstruktur. Für diese Erklärung ist ein Fehlerregime zu entwickeln, das die Fehlerhaftigkeit nicht kurzerhand mit der Ungültigkeit gleichsetzt. Aus alledem folgt, dass lediglich formelle Fehler und offensichtlich erkennbare Abweichungen von der EG-Typgenehmigung zur Ungültigkeit des CoC mit der Folge des Wegfalls der Zulassungspflicht führen können. Dieses restriktive Verständnis der Ungültigkeitsbedingungen liegt nicht an dem begrenzten Aussagegehalt des CoC, sondern resultiert im Wesentlichen aus dem Erfordernis, das durch die Richtlinie etablierte Fahrzeug-Zulassungssystem funktionsfähig zu halten. Elements of European product safety law: The certificate of conformity and its validity as established by the Framework Directive 2007/46/EC A valid certificate of conformity (coc) constitutes a core element of the European type-approval system for motor vehicles established by the Framework Directive 2007/46/EC and the new Regulation 2018/858. It is a prerequisite for the obligation of the national authorities to register such vehicles and let them enter into service. Therefore, it is crucial to determine the meaning of the term "a valid certificate of conformity" (Art. 26). As this declaration issued by a private entity is not governed by private law but forms a part of a public law scheme, the interpretation has to take this role into account. In the European type-approval system, the coc bridges the gap between the type approval on the one hand and the vehicle's registration in the respective EU country. An interpretation of the term "valid" has to take into account the interplay between the different elements of this system (directive – type approval – coc – registration), especially the distinct competencies of the authorities involved. Particularly the approval authorities' competences must not be hampered by an extensive interpretation of the term "valid": Only the type approval authorities possess the necessary technical capabilities to assess the conformity of a vehicle with the requirements of the directive. Only the type approval authorities command a variety of powers to tackle the non-conformity of vehicles. The EU type approval together with a coc is the instrument to grant access to the EU market. Therefore, the type approval must not be questioned by the authorities or courts of another EU country. For the same reasons the validity of the coc cannot be questioned for reasons of non-conformity with EU type-approval requirements. For these reasons, only formal mistakes and obvious deviations from the type approval may render a coc invalid, with the result that a vehicle may not be registrated. This restrictive interpretation is mainly based upon the requirement to keep the type approval system working.
In: Öffnung der öffentlich-rechtlichen Methode durch Internationalität und Interdisziplinarität. Dritte Gewalt im Wandel. Gestaltung des demographischen Wandels als Verwaltungsaufgabe. Sicherung grund- und menschenrechtlicher Standards …
In: GPR: Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union ; European Union private law review ; revuè de droit privé de l'Union européenne, Band 1, Heft 4
In: GPR: Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union ; European Union private law review ; revuè de droit privé de l'Union européenne, Band 1, Heft 4
Die materielle Präklusion wird mit ihrer Ausdehnung auf das Planfeststellungsrecht, z. T. sogar auf das Baugenehmigungsverfahren, zunehmend zum Standardinstrument des Raumverwaltungsrechts. Dies veranlaßt zu einer vertieften Untersuchung ihrer dogmatischen Grundlagen sowie verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. -- Als dogmatisches Fundament der Präklusion arbeiten die Autoren den Gedanken kooperativer Sachverhaltsermittlung heraus. Rechtskonstruktiv wird ihre Wirkung als Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle in tatsächlicher Hinsicht definiert. Für typische Entscheidungszusammenhänge wird erörtert, welchen Inhalt die ausschlußhindernden Einwendungen haben müssen. Problematisch ist dies v. a. bei Einwendungen des enteignungsbetroffenen Eigentümers in der Planfeststellung sowie des Angrenzers im Baugenehmigungsverfahren. -- Verfassungsrechtlich kann die Präklusion durch das Gebot institutioneller Rücksichtnahme zwischen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozeß und durch den Grundsatz ausgewogenen Rechtsschutzes gerechtfertigt werden. Erforderlich ist indes eine Einzeluntersuchung der verschiedenen Verfahrenszusammenhänge. Die aktuelle Frage, ob der Einwendungsausschluß auch EG-rechtlich begründete Abwehransprüche erfassen kann, bejahen die Autoren aufgrund einer strukturellen Analyse der EuGH-Entscheidung "Peterbroeck". Ebenfalls erörtert wird das Problem, ob Abwehransprüche aus materiellem Bundesrecht kraft Landesrechts (LVwVfGe, LStrGe, LBO BW) präkludiert sein können. Abschließend untersuchen die Autoren das neuartige Rechtsinstitut der Behördenpräklusion und fragen nach dessen potentiellen Anwendungsfällen.
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