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Intro; VORWORT; INHALT; Einleitung: DIE ENTWICKLUNG DER JURISTISCHEN UNTERNEHMENSLEHRE SEIT DER JAHRHUNDERTWENDE; 1. Teil. Kritik der juristischen Unternehmenslehre; 1. Kapitel. KAUFMANN, GESELLSCHAFT UND UNTERNEHMEN IM GELTENDEN RECHT; 2. Kapitel. DIE GRUNDLAGEN DER HERRSCHENDEN LEHRE VON KAUFMANN, GESELLSCHAFT UND UNTERNEHMEN IN DER DOGMATIK DES 19. JAHRHUNDERTS UND IHRE KRITIK; 2. TEIL. DAS UNTERNEHMEN ALS ORGANISATION; 1. Kapitel. DER SOZIOLOGISCHE ANSATZ; 2. Kapitel. JURISTISCHE FOLGERUNGEN; LITERATURVERZEICHNIS
In: Nomos eLibrary
In: Jura Grundlagen
Thomas Raiser gehört zu den wichtigsten Vertretern der deutschen Rechtssoziologie. Der Sammelband enthält die Beiträge aus vier Jahrzehnten von 1970 bis 2010 und dokumentiert eindrucksvoll den juristischen Umgang mit den gesellschaftlichen Grundlagen des Rechts. In dem Band finden sich unter anderem Beiträge über die Funktion der Rechtssoziologie als Zweig der Rechtswissenschaft, über ihren Beitrag zur Gesetzgebung, Rechtsprechung und Juristenausbildung sowie über das Verhältnis von Recht und Moral und von Recht und Macht. Er schließt mit einem leidenschaftlichen Plädoyer für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit den Nachbarwissenschaften der Rechtswissenschaft.Nachdem die Grundlagenfächer auch in der Lehre wieder stärkeres Gewicht bekommen, sind Raisers Texte so aktuell wie am ersten Tag und eröffnen in der Zusammenschau neue Perspektiven auf das Wechselverhältnis von Recht und Gesellschaft
In: EUI working paper, 197
World Affairs Online
In: JuristenZeitung, Band 63, Heft 18, S. 853
In: Zeitschrift für Rechtspolitik: ZRP, Band 34, Heft 9, S. 418-423
ISSN: 0514-6496
In: Droit et société: revue internationale de théorie du droit et de sociologie juridique, Band 11, Heft 1, S. 117-132
ISSN: 0769-3362
In the tradition of theory, the separation between doctrinal jurisprudence and sociology of law was much more emphasized than the relations between them and the conditions of interdisciplinary research. In Germany, it is found in Eugen Ehrlich's antithesis between law in the books and living law as well as in Max Weber's distinction between "be" and "ought" and in Niklas Luhmann's conception of legal dogmatics and sociology of law as two separate self-referential and autopoietic social Systems. The author finds that even these theoretical models let loop- hooles for the mutual interpenetration. He furthermore requests theories of communication and integration between the disciplines. He shows in the fields of civil procedures, business associations and contract, how albeit theoretical complications interdisciplinary research works successfully in empirical studies as well as in the elaboration of low and middle range intellectual patterns.
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 11, S. 4-13
ISSN: 0479-611X
"Der Aufsatz beschäftigt sich mit der Frage, welche Rolle soziologische Erkenntnisse für Gerichtsverfahren spielen können und sollten. Er stellt überblickartig die wichtigsten Aspekte des Themas zusammen. Zunächst empfiehlt er eine stärkere Verwendung der in der empirischen Soziologie erprobten Untersuchungsmethoden im Gerichtsprozeß. Sodann nennt er drei Fälle, in denen die Ergebnisse empirisch-sozialwissenschaftlicher Untersuchungen für Gerichtsentscheiungen bedeutsam werden: bei der Ausfüllung rechtlicher Allgemeinbegriffe und Generalklauseln, in Musterprozessen sowie bei der Abschätzung künftiger Folgen einer Entscheidung. Anschließend reflektiert er die Grenzen der Verwendung sozialwissenschaftlicher Gutachten im Prozeß, die aus dem Zeitaufwand und den hohen Kosten folgen. Im zweiten Abschnitt geht es um den Einfluß soziologischer Theorien auf rechtswissenschaftliche Denkweisen und damit mittelbar auf den Prozeß, der am Beispiel der umstrittenen Probleme Folgenberücksichtigung und Werturteilsstreit dargestellt wird. Der dritte Abschnitt behandelt die kritische Funktion der Soziologie, wie sie sich vor allem in den Stichworten schichtspezifische Gebundenheit der Richterschaft, Klassenjustiz, mangelnde Effektivität des Rechts und im Vorwurf der Herrschaftsgebundenheit des Rechts äußert, sowie die Möglichkeiten, den in solcher Kritik, soweit sie berechtigt ist, aufgedeckten Gefahren für die Rechtspflege zu begegnen." (Autorenreferat)