Umschlag Seite 1 -- Titelei -- Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- Abkürzungsverzeichnis -- Tabellenverzeichnis -- A. Einleitung -- I. Von der "Ärzteschwemme" zum Ärztemangel -- II. AGnES und die Delegation ärztlicher Leistungen -- 1. AGnES -- 2. Delegation und ihre Grenzen -- a) Delegation -- b) Abgrenzung zur Substitution -- c) Grenzen der Delegation -- III. Thesen -- B. Die Ergänzung des 87 Abs. 2b SGB V durch S. 5 im Rahmen der Pflegereform 2007 -- I. Gesetzgebungsverfahren -- II. Auslegung von 87 Abs. 2b S. 5 SGB V -- 1. Subjektive oder objektive Auslegung von Gesetzen -- a) Verbreitung beider Ansichten -- b) Argumente -- c) Lösung -- 2. Der Kanon der Auslegungsmethoden -- 3. Rang der Auslegungsmethoden -- 4. Wortlautauslegung -- 5. Systematische Auslegung -- 6. Historische Auslegung -- a) Materialien der historischen Auslegung -- b) Anwendung -- aa) Subjektiv-historische Auslegung der Gesetzgebungsmaterialien -- (1) Steuerungsgruppe der Länder zur Überführung von AGnES in die Regelversorgung -- (2) Beratungsverfahren im Bundesrat -- (a) Ursprünglich vorgesehene Änderung von Leistungsund Leistungserbringungsrecht -- (b) Spätere Änderungen nur technischer Natur -- (c) Bundesrat meinte mit Gesetzesänderung allein AGnES -- (d) Bedeutung der Stellungnahme nach Art. 76 Abs. 2 S. 2 GG -- (3) Gegenäußerung der Bundesregierung -- (a) Exkurs: Die Delegation von Hausbesuchen vor der Einführung des 87 Abs. 2b S. 5 SGB V -- (b) Bewertung der Stellungnahme der Bundesregierung -- (4) Beratungen im Gesundheitsausschuss des Bundestages -- (5) Plenarprotokolle zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz -- (6) Paktentheorie -- (7) Schlussabstimmung im Bundestag - kein Anrufen des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat -- (8) Zwischenergebnis.
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
AGnES in der Regelversorgung - Umsetzung des § 87 Abs. 2b S. 5 SGB V im Bundesmantelvertrag AGnES (AGnES: Arztentlastende, Gemeinde-nahe, E-Healthgestützte, Systemische Intervention) ist ein vom Institut für Community Medicine der Univeritätsmedizin Greifswald entwickeltes Modell zur Entlastung von Hausärzten, bei dem Hausbesuche auf speziell fortgebildete nicht-akademische Fachkräfte delegiert werden. Die Hausbesuche werden ohne Anwesenheit des Arztes durchgeführt und sollen gerade im ländlichen Raum Ärzte entlasten und dem Ärztemangel entgegenwirken. AgnES wurde von 2005 bis 2008 in mehreren Bundesländern erprobt. Im Jahr 2008 wurde im Rahmen einer Pflegereform (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) auch § 87 Abs. 2b S. 5 SGB V ergänzt. In dieser Norm werden die Behörden der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen (in diesem Fall die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Bewertungsausschuss) verpflichtet, Regelungen zur Vergütung von Hausbesuchen nicht ärztlicher Fachkräfte zu erlassen. Der Bundesgesetzgeber verfolgte mit der Schaffung dieser Norm gerade das Ziel, das AGnES-Projekt oder ein inhaltlich gleichwertiges, wissenschaftlich evaluiertes und breit erprobtes Delegationsmodell in der Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung zu verankern. Die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen hat hierfür 2009 einerseits den Bundesmantelvertrag durch eine Anlage ergänzt, die sog. Delegationsvereinbarung. Außerdem wurde der Einheitliche Bewertungsmaßstab als Leistungs- und Vergütungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung um Abrechnungspositionen für nicht-ärztlich durchgeführte Hausbesuche erweitert. Delegationsvereinbarung und EBM bleiben weit hinter dem vom Gesetzgeber gemeinten AgnESProjekt zurück. Die Delegationsvereinbarung verstößt deshalb in vielfältiger Hinsicht gegen den Vorrang des Gesetzes. Sie lässt sich unter anderem hinsichtlich der bis Ende 2014 vorgenommenen Beschränkung auf unterversorgte Gebiete (§ 2 Abs. 2), der Einschränkung der infrage kommenden Patientengruppen (§ 3 lit. a) und b)), des Anstellungszwanges der Praxisassistentinnen bei den Praxen (§ 4 Abs. 2), der Notwendigkeit der ärztlichen Einzelfallanordnung (§ 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2), den zugelassenen Ausgangsqualifikationen der Fachkräfte (§ 6 S. 2 lit.a)) und vor allem hinsichtlich der Dauer der Fortbildung und ihrer Inhalte u.a. (§ 7 Abs. 2) nicht mit dem von § 87 Abs. 2b S. 5 SGB V vorgegeben Anforderungen vereinbaren. Die Regelungen der Delegationsvereinbarung verfehlen nicht nur die vom parlamentarischen Gesetzgeber gestellten Anforderungen, sondern werden auch den anderen Beteiligten nicht gerecht: Durch die zu niedrig festgelegten Qualifikationsanforderungen wird die Sicherheit der Patienten möglicherweise gefährdet. Zudem werden durch die zu restriktiven Voraussetzungen, welche Patientengruppen überhaupt von Praxisassistentinnen versorgt werden dürfen, unnötig viele Patienten ausgeschlossen. Hinsichtlich der Praxisassistentinnen wird die Chance vertan, einen großen Schritt hin zur Steigerung der Attraktivität der Heilhilfsberufe zu unternehmen und diesen den Stellenwert im Gesundheitssystem einzuräumen, den sie in den anderen europäischen Ländern bereits haben und wo sowohl finanzielle als auch personelle Probleme mit Hilfe der Praxisassistentinnen abgefedert werden können. Schließlich werden die Regelungen der Delegationsvereinbarung und des EBM auch den Vertragsärzten nicht gerecht. Ihnen steht die dringend notwendige Entlastung bis Ende 2014 nur in unterversorgten Gebieten zur Verfügung, die notwendige Attraktivitätssteigerung des Hausarztberufes bleibt auf der Strecke. Schließlich sind Zahl und Schwierigkeitsgrad der delegierbaren Leistungen aufgrund der potentiell ungenügenden Qualifikation der Praxisassistentinnen nach der Delegationsvereinbarung und damit ihre Entlastungswirkung deutlich in Frage gestellt, wollen nicht Hausärzte und Praxisassistentinnen Gefahr laufen, deshalb haftungsträchtige Behandlungsfehler zu begehen. ; AGnES in routine medical care - Implementation of Section 87 para. 2b p. 5 Fifth Book of the Social Insurance Code (SGB V) in the Federal Collective Agreement AGnES (AGnES: GP-supporting, community-based, E-health-assisted, systemic intervention) is a model developed by the Institute for Community Medicine at Greifswald University Medicine to relieve the workload of general practitioners by delegating house calls to specially trained non-academic professionals. House calls are carried out without a doctor being present and are intended to relieve the workload of doctors and counteract the shortage of doctors, particularly in rural areas. AGnES was trialled in several federal states from 2005 to 2008. In 2008 Section 87 para. 2b s. 5 SGB V was also amended within the context of care sector reform (Act concerning the further development of care). In this standard, the self-administrative authorities in the healthcare system (in this case the National Association of Statutory Health Insurance Physicians, the Central Federal Association of Health Insurance Funds and the Evaluation Committee) are obligated to lay down rules for compensating house calls made by non-physician health care professionals. By establishing this standard, the aim of the federal legislator was to embed the AGnES project, or a scientifically evaluated and widely tested delegation model with comparable contents, in the routine medical care provided by the statutory health insurance system. For this purpose, in 2009 the self-administrative authorities in the health care sector supplemented the Federal Collective Agreement with an annexe, the so-called Delegation Agreement. In addition, the Doctor's Fee Schedule [EBM], which acts as the service and benefits catalogue of the statutory health insurance system, was expanded to include settlement items for non-physician healthcare professionals. The Delegation Agreement and the EBM fall far short of the AGnES Project intended by the legislator. Therefore, the Delegation Agreement contravenes the priority of the law in a number of respects. It is not compatible with the requirements stipulated by Section 87 para. 2b s. 5 SGB V with respect, inter alia, to the limitation to underserved areas until the end of 2014 (Section 2 para. 2), the restriction of eligible patient groups (Section 3 lit. a) and b)), the compulsory employment of practice assistants in practices (Section 4 para. 2), the necessity of a directive for individual medical cases (Section 5 para. 1 s. 1, para. 2 s. 2), the initial qualifications approved for professionals (Section 6 s. 2 lit.a)), and, above all with respect to the duration of the training and its content inter alia (Section 7 para. 2). The provisions of the Delegation Agreement not only fail to meet the requirements set by the parliamentary legislator, they do not take account of the other parties involved: Patient safety is potentially put at risk by the required qualifications being set too low. In addition, an unnecessary high number of patients are excluded by the fact that prerequisites determining which patient groups are permitted to be attended to by practice assistants are too restrictive. As far as practice assistants are concerned, the opportunity has been missed to take a great step forward in increasing the attractiveness of the paramedical professions and in affording them greater importance in the health care system. This is something they already have in other European countries where both financial and personnel problems can be absorbed with the help of practice assistants. Ultimately, the provisions of the Delegation Agreement and of the EBM do not take account of contract physicians either. They are only able to draw on the urgently needed relief until the end of 2014 in underserved areas, the much needed boost to the attractiveness of the profession of general practitioner has ground to a halt. Ultimately, the number and degree of difficulty of the delegable services are clearly called into question due to the potential inadequacy of the qualifications held by practice assistants pursuant to the Delegation Agreement, and consequently then to their ability to provide relief. General practitioners and practice assistants do not want to run the risk of committing liable malpractice as a result.
Die angemessene vertragsärztliche Vergütung ist ein Dauerbrenner. Thomas Ruppel untersucht einen Teilaspekt, die kostendeckende Vergütung, und leitet aus den Grundrechten einen Anspruch auf kostendeckende Vergütung jeder einzelnen vertragsärztlichen Leistung ab. Der Autor kritisiert die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die der vertragsärztlichen Vergütung zugrunde liegende Mischkalkulation auch eine nicht einmal kostendeckende Vergütung einzelner Leistungen erlaubt. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen die Berufsfreiheit in der Figur der ausgleichspflichtigen Indienstnahme und – erstmals in diesem Umfang untersucht – auch die Eigentumsfreiheit. Der Autor überträgt die Rechtsfigur der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung auf das Vertragsarztrecht. Die Untersuchung wird abgerundet durch eine Untersuchung des Allgemeinen Gleichheitssatzes. Dr. jur. Dr. rer. med. Thomas Ruppel ist Rechtsanwalt in Lübeck
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Dieses bekannte und bewährte Werk aus der Reihe der Münchener Anwaltshandbücher stellt das Sozialrecht umfassend dar und beantwortet die wesentlichen Fragen dieses Rechtsgebiets in gewohnt praxisorientierter, kompakter Form. So vermittelt es der Anwaltschaft einen sicheren Einstieg in die sehr komplexe Materie. Erläutert werden alle Themen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere die Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung. Die für die gesamte Reihe typische, integrierte Darstellungsform prägt auch dieses Handbuch: Es finden sich zahlreiche Checklisten, Formulierungsvorschläge, Muster und Praxistipps. Inhalt: Das sozialrechtliche Mandat Versicherungs- und Beitragspflichten SGB III - Arbeitsförderung SGB V - Gesetzliche KrankenversicherungSGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung SGB IX - Rehabilitation SGB XI - Pflegeversicherung Kindergeld und Elterngeld Soziale Entschädigung SGB XII - Sozialhilfe Verfahrensrecht Datenschutz Vergaberecht Kosten und Gebühren Sozialrecht in der Anwaltskanzlei. Vorteile auf einen Blick: Sozialrecht hochaktuell aus der Praxis für die Praxis nicht nur für (Fach-) Anwältinnen und Anwälte Zur Neuauflage Die 6. Auflage bietet auf dem Rechtsstand Mitte 2023 eine gewohnt umfassende Aktualisierung der Inhalte, die auch und besonders die erheblichen Änderungen im Sozialrecht durch die einschlägigen Reformen der Ampel-Koalition behandelt, nicht zuletzt das 2023 eingeführte Bürgergeld. Zielgruppe: Für Fachanwältinnen und -anwälte für Sozialrecht sowie für alle anderen Praktikerinnen und Praktiker bei Leistungsträgern, Behörden, Versicherungen, Verbänden und Gerichten
Dieses bekannte und bewährte Werk aus der Reihe der Münchener Anwaltshandbücher stellt das Sozialrecht umfassend dar und beantwortet die wesentlichen Fragen dieses Rechtsgebiets in gewohnt praxisorientierter, kompakter Form. So vermittelt es der Anwaltschaft einen sicheren Einstieg in die sehr komplexe Materie. Erläutert werden alle Themen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere die Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung. Die für die gesamte Reihe typische, integrierte Darstellungsform prägt auch dieses Handbuch: Es finden sich zahlreiche Checklisten, Formulierungsvorschläge, Muster und Praxistipps. Inhalt: Das sozialrechtliche Mandat Versicherungs- und Beitragspflichten SGB III - Arbeitsförderung SGB V - Gesetzliche KrankenversicherungSGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung SGB IX - Rehabilitation SGB XI - Pflegeversicherung Kindergeld und Elterngeld Soziale Entschädigung SGB XII - Sozialhilfe Verfahrensrecht Datenschutz Vergaberecht Kosten und Gebühren Sozialrecht in der Anwaltskanzlei. Vorteile auf einen Blick: Sozialrecht hochaktuell aus der Praxis für die Praxis nicht nur für (Fach-) Anwältinnen und Anwälte Zur Neuauflage Die 6. Auflage bietet auf dem Rechtsstand Mitte 2023 eine gewohnt umfassende Aktualisierung der Inhalte, die auch und besonders die erheblichen Änderungen im Sozialrecht durch die einschlägigen Reformen der Ampel-Koalition behandelt, nicht zuletzt das 2023 eingeführte Bürgergeld. Zielgruppe: Für Fachanwältinnen und -anwälte für Sozialrecht sowie für alle anderen Praktikerinnen und Praktiker bei Leistungsträgern, Behörden, Versicherungen, Verbänden und Gerichten
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext: