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In: Suhrkamp-Taschenbuch Wissenschaft 1220
In: Unsere Jugend: uj ; die Zeitschrift für Studium und Praxis der Sozialpädagogik, Band 74, Heft 2, S. 62-71
ISSN: 0342-5258
In: Zeitschrift für Familienforschung: ZfF = Journal of familiy research, Band 28, Heft 2, S. 191-207
ISSN: 2196-2154
"Die Beziehung zwischen Kindschaftsrecht und den Human-/Sozialwissenschaften ist so offensichtlich, dass eine Klärung und Systematisierung dieses Verhältnisses überflüssig schien. Der Ruf nach einer Integration der Human- und Sozialwissenschaften in Rechtswissenschaft und in Rechtsanwendung war in den 1970er und 1980er Jahren des vergangenen Jahrhunderts en vogue; sie wurde in Ansätzen verwirklicht, aber auch wieder zurückgenommen. Die Notwendigkeit, Erkenntnisse der Human-/Sozialwissenschaften in der Familienrechtswissenschaft, der Gesetzgebung und der Rechtspraxis zu beachten, ist aktueller denn je. In dieser Abhandlung können lediglich die Berührungsbereiche am Beispiel des Kindschaftsrechts aufgezeigt werden. Für das Kindschaftsrecht besteht die berechtigte Hoffnung, dass Gesetzgebung und Rechtsanwendung unter Heranziehung und Einbeziehung human-/sozialwissenschaftlicher Methoden und Wissensbestände noch am ehesten eine dem Wohl des Kindes am besten gerecht werdende - besser: eine dem Wohl des Kindes am wenigsten schädliche - Alternative finden." (Autorenreferat)
Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist am 14. April 2011 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden; der Bundesrat hat am 25.05.2011 zugestimmt. Dieses Gesetz trat – mit einigen Ausnahmen, die erst ein Jahr nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten – am 6.7.2011 in Kraft. Der Schwerpunkt dieses Beitrags soll nicht bei den durch diese Reform bereits erfolgten bzw. demnächst in Kraft tretenden Änderungen und den sich bereits abzeichnenden Schwierigkeiten seiner Umsetzung liegen, vielmehr soll es um die Ziele und Grundsätze einer noch weitergehenden Reform (zweite Stufe) gehen, die die Rechtspolitik im Rahmen der Verabschiedung dieses Gesetzes für erforderlich gehalten und bereits in Aussicht gestellt hat (zweite Stufe). Dennoch sollen zunächst die Essentials dieses ersten wichtigen und richtigen Reformschritts nochmals in Stichworten am Anfang dieses Beitrags stehen. Dieses Gesetz wurde auch schon als "Amtsvormundschaftsverbesserungsgesetz" und als Minimalkompromiss apostrophiert, was angesichts der Fokussierung dieses ersten Reformschrittes nicht überrascht.
BASE
Mit der neuen Umgangspflegschaft verabschiedet sich der Gesetzgeber vom Grundsatz, dass Eingriffe in das elterliche Sorgerecht erst bei (nicht anders abwendbaren) erheblichen Kindeswohlgefährdungen zulässig sind. Bleibt zu hoffen, dass die Praxis mit größter Behutsamkeit von der Bestellung von Umgangspflegschaften Gebrauch macht, insbesondere dann, wenn Umgang gegen den Kindeswillen durchgesetzt werden soll, was sich aus rechtlichen, fachlichen und ethischen Gründen verbietet. Die massive Bedrohung der eigenständigen Interessenvertretung Minderjähriger – die bislang eine Erfolgsgeschichte zu werden schien – tritt am 01.09.2009 in Kraft. Verfahrenspfleger/-beistände werden sich auf die neue vergütungsrechtliche Situation einzustellen haben, mit welchen persönlichen Konsequenzen, das kann nur von ihnen beantwortet werden. Es wäre schade, insbesondere für die auf qualifizierte und einfühlsame erfahrenspfleger/-beistände angewiesenen Minderjährigen, wenn allzu viele dieser erfahrenen und bewährten Interessenvertreter Minderjähriger sich von diesem bedeutsamen, aber auch herausfordernden Arbeitsfeld abwenden müssten, geht es doch bei der Gruppe von Minderjährigen, die auf einen Verfahrenspfleger bzw. -beistand zur eigenständigen Wahrnehmung ihrer Interessen angewiesen sind, um Minderjährige, die bereits erheblich gefährdet sind oder waren bzw. denen eine solch massive Beeinträchtigung ihres Wohls droht. Sicherlich: Auf die Situation vor 1998 sind wir noch nicht zurückgeworfen, aber es gilt in mühsamer Arbeit die Rechtspolitik davon zu überzeugen, dass diese Fehlentscheidung alsbald korrigiert werden muss.
BASE
Im Mittelpunkt des Beitrags steht die Frage, ob das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) von 1991 sich zurecht dem Vorwurf ausgesetzt sieht, es sei vielmehr ein Elternhilfegesetz als ein wirklich zeitgemäßes Gesetz, welches auch den Noten und Bedürfnissen von Kindern gerecht wird. Der Beitrag geht insbesondere der Frage nach, ob die von der Verfassung geforderte prekäre Balance bei einem Konflikt zwischen Elternrecht und Kindeswohl auch vom Gesetzgeber des KJHG genügend beachtet worden ist. Ob das Kindeswohl im Einzelfall gefährdet ist, und welche Strategien zur Gefährdungsbegrenzung Erfolg versprechen, kann häufig nur interdisziplinär beantwortet werden, Kompetenzen von Kinderpsychologen und -psychiatern sollten verstärkt auch für die Problemerfassung und Entscheidungsfindung in der Jugendhilfe ausgeschöpft werden. (DIPF/ Orig.) ; The central question of this article is whether the Law for Children and Youth Aid (Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG) from 1991 is justly accused of being more a Law for Parent Aid than a law in keeping with the times which also does justice to the problems and needs of children. The article especially pursues the question whether the legislator of the KJHG considers the precarious balance of a conflict between parental rights and children's welfare as lequired by the Constitution Whether the child's welfare is endangered in an individual case and which strategies to limit further dangers are promising can often only be answered in an interdisciplinary manner, competencies from child psychologists and child psychiatrists should be utilized more extensively to determine problems and find decisions in youth care. (DIPF/ Orig.)
BASE
In: Schriftenreihe Familie und Recht 13
In: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen
In: Familienrecht
In: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen
In: Familienrecht
In: Familie, Betreuung, Soziales
In: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen
In: Familienrecht