What duties do states have with regard to the rules of engagement and the training of security forces under article 2 of the European Convention on Human Rights?
In: International journal of human rights, Band 10, Heft 1, S. 31-44
ISSN: 1744-053X
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In: International journal of human rights, Band 10, Heft 1, S. 31-44
ISSN: 1744-053X
In: International journal of human rights, Band 10, Heft 1, S. 31-44
ISSN: 1364-2987
In: La comunità internazionale: rivista trimestrale della Società Italiana per l'Organizzazione Internazionale, Band 59, Heft 4, S. 693-706
ISSN: 0010-5066
In: La comunità internazionale: rivista trimestrale della Società Italiana per l'Organizzazione Internazionale, Band 56, Heft 3, S. 475-498
ISSN: 0010-5066
In: Staat und Gesellschaft: Studien über Lorenz von Stein, S. 305-335
Lorenz von Steins "Wissenschaft der Gesellschaft" hat die Aufgabe, die Ursachen der sozialen und politischen Umwälzungen zu analysieren, die Europa seit der französischen Revolution erschüttern. Sie soll zugleich eine nicht-revolutionäre Lösung des Widerspruchs zwischen Eigentum und Persönlichkeit finden. Eigentum ist für Stein ein notwendiger Bestandteil der Individualität. Dabei sieht Stein wie der klassische Liberalismus Lockes in der Arbeit den ursprünglichen Erwerbstitel jeglichen Eigentums. Das Proletariat als besitzlose Arbeitsklasse ist danach das Kernproblem der europäischen Kultur, seine Eigentumslosigkeit steht im Widerspruch zum Gesetz der Zivilisation. Die einzige Lösungsmöglichkeit sieht Stein darin, wissenschaftlich eine Form gesellschaftlichen Lebens zu konzipieren, in der das persönliche Eigentum erhalten bleibt und daraus dennoch kein absolutes Hindernis für die vollkommene Entfaltung der Persönlichkeit entsteht. Die Ratio der Steinschen Arbeitstheorie erschließt sich aus seiner Kritik des Sozialismus und Kommunismus. Für ihn hat das Bürgertum das welthistorische Verdienst, den Wert der Arbeit für die Persönlichkeit erstellt und verallgemeinert zu haben. Die Bedingungen dieser Entfaltung der Arbeit - die rechtliche und politische Freiheit und Gleichheit - können nach Steins Auffassung aber nicht auf den Bereich der sozialen Verhältnisse ausgeweitet werden. (KA)