Mit seinem Urteil vom 1. Juli 2015 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Wasserrahmenrichtlinie Vorhaben, welche eine Zustandsverschlechterung des betreffenden Wasserkörpers zur Folge haben, verbindlich entgegenstehe; es sei denn es greift eine Ausnahme ein. Eine Verschlechterung sol...
In: Wasserwirtschaft: Hydrologie, Wasserbau, Boden, Ökologie ; Organ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall, Band 105, Heft 10, S. 58-60
ISSN: 2192-8762