Sozialrecht: Einführung
In: UTB 4490
In: Öffentliches Recht
In: Rechtssystem und Rechtsanwendung
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In: UTB 4490
In: Öffentliches Recht
In: Rechtssystem und Rechtsanwendung
In: Die Sozialgerichtsbarkeit: SGb : Zeitschrift für das aktuelle Sozialrecht, Heft 3
ISSN: 1864-8029
In: Die Sozialgerichtsbarkeit: SGb : Zeitschrift für das aktuelle Sozialrecht, Heft 8
ISSN: 1864-8029
In: Die Sozialgerichtsbarkeit: SGb : Zeitschrift für das aktuelle Sozialrecht, Heft 3
ISSN: 1864-8029
In: Gemeinsam leben: Zeitschrift für integrative Erziehung, Heft 3, S. 156-163
ISSN: 0943-8394
Als am 1.1.2018 über Art. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG [Gesetz v. 23.12.2016 [BGBl. I 2016, S. 3234]) das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) in einer neuen Fassung in Kraft getreten ist, änderten sich damit auch die Regelungen zur Koordination von Leistungen bei bestehendem Rehabilitationsbedarf. Das BTHG hat insoweit die Möglichkeit geschaffen, dass mehrere Rehabilitationsträger in einem Rehabilitationsverfahren zusammenarbeiten. Ziel dieser Beteiligung ist die trägerübergreifende, zielgerichtete, bedarfsgerechte und zügige Durchführung derartiger Verfahren. Rehabilitationsbedürftig können auch Kinder im Bereich der frühkindlichen Kindertagesbetreuung sein oder werden. Bestehende oder drohende Behinderungen kommen auch hier vor. In diesen Fällen können betroffene Kinder einer Vielzahl von Akteur*innen gegenüberstehen, sei es die Kindertageseinrichtung selbst, eine gesetzliche Krankenkasse, ein Jugendamt oder ein Träger der Eingliederungshilfe. Um eine zielgerichtete Bedarfsermittlung und -erbringung zu garantieren, ist es erforderlich, zügig einen für das Verfahren verantwortlichen Rehabilitationsträger zu ermitteln, der dann die erforderlichen Feststellungen und Leistungen weiterer Rehabilitationsträger koordiniert. Das Instrumentarium hierfür bieten die durch das BTHG größtenteils neu geschaffenen Vorschriften des SGB IX zur Leistungskoordination, insbesondere die §§ 14, 15 und 19 SGB IX. Im Rahmen des vorliegenden Beitrags wird zunächst das System des SGB IX zur Leistungskoordination in seinen Grundzügen dargestellt. Sodann werden diese Grundzüge auf die Besonderheiten der frühkindlichen Kindertagesbetreuung heruntergebrochen und auf Chancen und Risiken für Betroffene hin untersucht.
In: Die Sozialgerichtsbarkeit: SGb : Zeitschrift für das aktuelle Sozialrecht, Heft 4
ISSN: 1864-8029
In: Die Sozialgerichtsbarkeit: SGb : Zeitschrift für das aktuelle Sozialrecht, Heft 3
ISSN: 1864-8029
In: Die Sozialgerichtsbarkeit: SGb : Zeitschrift für das aktuelle Sozialrecht, Heft 11
ISSN: 1864-8029
In: Arbeits- und Sozialrecht 125
Auch im kirchlichen Arbeitsrecht findet eine Inhaltskontrolle statt. Ausgehend von der besonderen verfassungsrechtlichen Situation zeigt das Werk, dass die Kirchen sich auch arbeitsrechtlich so wie andere gesellschaftliche Großgruppen behandeln lassen müssen und nur dort eine Sonderstellung in Anspruch nehmen können, wo es um das spezifisch Kirchliche geht.
In: NomosEinführung
Dieses Buch bietet sowohl den Studierenden juristischer als auch denen anderer Studiengänge einen Einstieg in das nicht immer leicht überschaubare Sozialrecht. Hierbei steht die Systematik dieses Rechtsgebietes im Vordergrund. Neben dem materiellen wird auch das formale Sozialrecht gebührend behandelt. Das Lehrbuch stellt insbesondere die System- und Wechselwirkungen sozialrechtlicher Vorschriften kompakt dar. Merksätze, Definitionen wichtiger Begriffe, Verständnisfragen und Schaubilder ergänzen die didaktische Zielsetzung dieses Buchs. Die 4. Auflage wurde durchgehend aktualisiert; berücksichtigt wurde u.a. das geplante Bürgergeld sowie das neue SGB XIV.
In: Die Sozialgerichtsbarkeit: SGb : Zeitschrift für das aktuelle Sozialrecht, Heft 10
ISSN: 1864-8029
In: dtv 58106
In: Nomos
In: n-tv Ratgeber Recht
Die Kernbestimmungen für Schwerbehinderte haben sich seit der 1. Auflage 2003 (BA 5/03) nicht geändert, wohl aber einige Gesetze des SGB II (Grundsicherung) und SGB XII (Sozialhilfe), die jetzt ergänzt wurden. Einige neue Bezeichnungen wie "Agentur für Arbeit" und "Integrationsamt" werden jetzt verwendet oder präzisiert. Das Adressenverzeichnis enthält zusätzlich Fax-, E-Mail-Angaben und Homepages der Ämter, das Register wurde genauer. Die bewährte übersichtliche Anordnung mit den Randmarkierungen ist geblieben. Obwohl viele Kapitel identisch mit denen der Vorauflage sind, sollte man die 1. Auflage doch ersetzen. Als Ratgeber und Handbuch weiterhin 1. Wahl. (1 A)
In: Nomos-Kommentar
In: Beck-online
In: Bücher