Das Bundesverfassungsgericht als Gegenstand der Forschung -- Modelle zu Einflüssen auf das Verhalten von Verfassungsrichtern und zu richterlichen Strategien -- Auswahl der für die Forschungsfrage relevanten Einflussfaktoren und zu prüfenden Hypothesen -- Gang der Untersuchung -- Gesetzgeberhypothese -- Justizhypothese -- Sozialisierungshypothese -- Agendahypothese -- Mitarbeiterhypothese -- Konsenshypothese -- Bewertung der Ergebnisse und offene Forschungsfragen -- Interviewfragebogen -- Literatur.
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"Die Autorin testet die Anwendbarkeit eines von Lawrence Baum für den U.S. Supreme Court entwickelten Modells zum Policy-Wandel auf das Bundesverfassungsgericht. Da sich das Modell mit der US-amerikanischen Rechtsprechung zu den bürgerlichen Freiheitsrechten befasst, dienen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1983 bis 2010, in denen über die Verfassungsmäßigkeit sicherheitsgesetzgeberischer Maßnahmen entschieden wurde, als Empirie. Die Prämissen des Baumschen Modells bedeuten für den deutschen Fall eine starke Einschränkung und verstellen den Blick auf die Beweggründe der Richter. Zudem sind die für den U.S. Supreme Court entwickelten Modelle auf ein Gericht mit nur einem Senat zugeschnitten und daher nicht in der Lage, eventuelle Unterschiede in der Rechtsprechung zwischen zwei Senaten eines Gerichts abzubilden." (Textauszug)
"Von der Vorratsdatenspeicherung ist das durch Art. 10 GG geschützte Telekommunikationsgeheimnis betroffen. Der Beitrag analysiert das 2010 ergangene höchstrichterliche Urteil, um die Frage zu beantworten, ob Karlsruhe damit die Bürger vor übermäßigen Eingriffen in ihre Privatsphäre schützt." (Autorenreferat)
"Ein generelles Problem der Terrorismusbekämpfung seit dem Jahr 2001 ist, dass die tradierten Mittel des Rechtsstaats als für den Schutz der Bürger nicht mehr ausreichend erachtet werden. So findet seit den Anschlägen von New York im September 2001 in vielen westlichen Demokratien ein beispielloser Umbau der Rechtsordnungen statt. Dieser Umbau kollidiert in Deutschland mit Verfassungsprinzipien wie dem Schutz der Menschenwürde, dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und dem Trennungsgebot von polizeilicher und geheimdienstlicher Tätigkeit." (Autorenreferat)
"Das Bayerische Versammlungsgesetz ist das erste Versammlungsgesetz, das seit der Föderalismusreform aus dem Jahr 2006 von einem Landesgesetzgeber erlassen wurde. Das Bundesland Bayern verfolgte mit dem Gesetz mehrere Ziele: Bisheriges Richterrecht sollte kodifiziert, der Begriff der Versammlung erstmals rechtlich definiert, strengere Regeln für Aufmärsche rechts- oder linksradikaler Gruppen geschaffen und die Pflichten von Versammlungsveranstaltern und -leitern verschärft werden. Schon der Gesetzesentwurf stand unter massiver Kritik von Oppositionsparteien und Gewerkschaften. Nun hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Eilentscheidung nur wenige Vorschriften des Gesetzes korrigiert, in der Entscheidungsbegründung jedoch bereits weit reichende verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Bayerische Versammlungsgesetz geäußert. Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus." (Autorenreferat)
Aus politikwissenschaftlicher Sicht sind drei Aspekte bemerkenswert. Erstens stellt sich die Frage, ob die schon von den Autoren der 'Federalist Papers' im späten 18. Jahrhundert befürchtete "Tyrannei der Mehrheit" in einer ohne Minderheitenschutz modifizierten Demokratie durch den Einsatz direkt-demokratischer Entscheidungsverfahren auch im 21. Jahrhundert zur Gefahr für an sich gefestigte, gewachsene Demokratien mit hohem Wohlstand wird. Zweitens ist der Anspruch wohlfahrtsstaatlicher Politik, einschließlich der Bildungspolitik, als tendenziell gefährdet anzusehen, die identifizierte Gefahr der Dichotomie von Mehrheit und Minderheit abzubauen und die Werte einer liberalen Demokratie breiten gesellschaftlichen Schichten zu vermitteln. Muss man daraus Schlussfolgerungen auf dem Gebiet der institutionellen Sicherungen (Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Föderalismus und etwa in der Schweiz: Reform konkondanzdemokratischer Verfahren) ziehen? Drittens erscheint der Fall auch als Herausforderung an die Konzipierung der Religionsfreiheit als 'private' Angelegenheit, ein individuelles Abwehrrecht gegen staatliche Autorität und Gesellschaft gleichermaßen. Das wäre schon deshalb aus der Perspektive der politischen Theorie bemerkenswert, weil die Religionsfreiheit als einziges Freiheitsrecht schon bei den Klassikern des englischen Liberalismus als solches Abwehrrecht und somit als 'private' Angelegenheit verortet und mit einem Sonderstatus versehen war. (ICF2)