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From the author of the international bestselling novel The Reader comes a compelling collection of six essays exploring the long shadow of past guilt, not just a German experience, but a global one as well. ?I know of no other writer who engages with the struggle between the individual and the political world as deftly - and poetically - as Bernhard Schlink.' - The Herald Bernhard Schlink explores the phenomenon of guilt and how it attaches to a whole society, not just to individual perpetrators. He considers how to use the lesson of history to motivate individual moral behaviour, how to
In: Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin 172
In: Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin 172
Im April hat der Deutsche Bundestag entschieden, Import und Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen nur unter strengsten Auflagen und nur für "hochrangige Forschungsziele" zu erlauben. In Deutschland selbst ist die Gewinnung embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken durch das Embryonenschutzgesetz verboten. Dennoch ist die öffentliche Gesellschaft aufgefordert, den ethischen Fragen zur Präimplantationsdiagnostik, zu Stammzellenforschung sowie des therapeutischen und reproduktiven Klonens im Raum zwischen Wissenschaft und Recht verstärkt nachzugehen. Bernhard Schlink, an der Humboldt-Universität zu Berlin lehrender Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie, untersucht in nun vorliegender erweiterter Fassung eines im Dezember 2001 gehaltenen Vortrages die verfassungsrechtlichen Vorgaben für Embryonenschutz im Kontext der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zum Schwangerschaftsabbruch. Gut verständlich geschrieben, formuliert der Autor sich widersprechende Ergebnisse und verdeutlicht damit, dass der Gesetzgeber zurzeit in seiner Haltung zum Lebensschutz uneindeutig regelt. Schlink appelliert sowohl an die rechtswissenschaftliche Dogmatik als auch an den Gesetzgeber, den Widersprüchen klärend zu begegnen.
In: Öffentliche Vorlesungen 61
In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen 11
In: Telos: critical theory of the contemporary, Band 2019, Heft 189, S. 109-120
ISSN: 1940-459X
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 58, Heft 3, S. 441-444
ISSN: 1865-5203
In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Band 66, Heft 1, S. 471
ISSN: 2569-4103
In: Understanding Human Dignity, S. 631-636
In: JuristenZeitung, Band 68, Heft 5, S. 209
In: Merkur: deutsche Zeitschrift für europäisches Denken, Band 65, Heft 6, S. 473-486
ISSN: 2510-4179
Es ist ein Geflecht von Gründen, dem sich die Kultur des Denunziatorischen verdankt. Der denunziatorische Zugriff auf die Vergangenheit und auch die Gegenwart ist einfach. Moralisieren reduziert Komplexität. Die Erforschung nicht nur des äußeren, sondern auch des inneren Geschehens, die Erhebung nicht nur der markanten, sondern auch der unscheinbaren Befunde, aus denen Lebenswelten rekonstruiert werden, das Bewussthalten der Distanz, der letztlich unüberbrückbaren Kluft zwischen Vergangenheit und Gegenwart, die Balance zwischen dem analytischen und theoretischen Gegenwartsblick und der Einfühlung in vergangene Mentalitäten, das moralische Urteil aus dieser Balance - es ist aufwendig. Mit heutigem moralischem Maßstab zu entlarven und zu diskreditieren, bedarf keines großen Aufwands. Dazu kommen die Gratifikationen moralischer Überlegenheit und des rebellischen Gestus. Sie befriedigen die Eitelkeit. Mehr noch, sie scheinen den Makel der deutschen Vergangenheit zu tilgen, den noch die Angehörigen der dritten und vierten Generation spüren, wenn sie sich für Geschichte interessieren und ihre Identität nicht nur aus dem Leben in der Gegenwart, sondern auch aus dem Leben mit der Vergangenheit bestimmen. Wird gegen die Vergangenheit rebelliert und wird sie moralisch verurteilt, dann scheint ihre Integration in die Identität zu gelingen: als Integration der Rebellion und der Verurteilung. (ICF2)
In: JuristenZeitung, Band 62, Heft 4, S. 157
In: Merkur: deutsche Zeitschrift für europäisches Denken, Band 60, Heft 12, S. 1125-1135
ISSN: 2510-4179
Der Beitrag erörtert die Veränderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verfassungsrechtswissenschaft. So versteht sich seit 1995 nicht mehr von selbst, dass die Entscheidungen dieses Verfassungsorgans von untergeordneten Gerichten befolgt werden. Ferner sind Korrekturen vom übergeordneten Europäischen Menschengerichtshof in Straßburg zu beobachten und möglicherweise auch Korrekturen vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu erwarten. War der Verlust des Nimbus des Bundesverfassungsgerichts unvermeidlich? War er eine notwendige Folge der Einrichtung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte? Ist er endgültig? Auf der Suche nach Antworten wird hier ein Blick auf die korrigierten Entscheidungen des Europäischen Menschengerichtshofs geworfen. Mit der Veränderung der Rechtsprechung wandelt sich auch die Verfassungsrechtswissenschaft, was durch eine Skizzierung der amerikanischen Rechtswissenschaft verdeutlicht wird. Der Blick in amerikanische rechtswissenschaftliche Darstellungen des amerikanischen Verfassungsrechts findet, anders als der in deutschen Darstellungen des deutschen Verfassungsrechts, keine dogmatischen Systeme, durch Fälle und Entscheidungen illustriert, sondern Chronologien von Fällen und Entscheidungen, durch gelegentliche verbindende Bemerkungen ergänzt. Mit der immer kasuistischeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dem die Verfassungswissenschaft positivistisch verbunden ist, wird auch sie die Tradition dogmatischer Rechtswissenschaft, von der sie sich schon länger entfernt, immer mehr hinter sich lassen. In einem freundlichen Zukunftsszenarium ist die deutsche Verfassungsrechtswissenschaft, die sich nicht mehr für dogmatische Systeme, sondern allenfalls für Prinzipien interessiert, fall- und problemorientiert, sensibel für die hinter den Rechtsfragen stehenden Machtfragen, kritisch, politisch, konfliktfähig und -freudig, dem allgemeinen gesellschaftlichen und politischen Diskurs so nahe, wie sie es als dogmatische Wissenschaft nicht sein konnte. (ICG2)