Das deutsche Steuerrecht gehört zu den umfangreichsten und reguliertesten Normen des deutschen Rechts überhaupt. Dabei unterliegt es wiederholt den Änderungen der neuesten Gesetzgebung. Seine zentralen Punkte sind in vielfältiger Weise voneinander abhängig und können nur in Verbindung zueinander betrachtet und verstanden werden. Dieses Buch richtet sich in erster Linie an Studierende, die einen kompakten Überblick über die rechtliche Einordnung des Steuerrechts erhalten möchten. Es wurde in seinem Umfang bewusst knapp gehalten, damit die wesentlichen Verbindungen zwischen den einzelnen Rechtsgebieten nachvollzogen werden können und ein erster Einstieg in die Materie gelingt.
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Vor den Sozialgerichten wird derzeit über Mehrbedarfe im Hinblick auf den von der Bundesregierung empfohlenen Vorrat an Lebensmittel nach SGB II und SGB XII gestritten. Der Beitrag soll einen Überblick geben über die derzeitige Rechtslage.
[Fazit] Die Finanztransaktionssteuer ist klar abzulehnen. Sowohl auf Ebene der EU als auch auf nationaler Ebene wären zunächst die Haushalte zu konsolidieren und auf ein normales wirtschaftliches Risiko zurückzuführen. Häufig wird übersehen, dass sich die Finanzkrisen ablösen, was bedeutet, dass die nächste Finanzkrise unmittelbar bevorsteht. Wann diese eintreten wird, ist derzeit nicht vorhersehbar; dass sie kommen wird, ist vorhersehbar. Dies lässt sich nur durch starke saubere Haushalte und eine korrekte Ausgabepolitik halbwegs eindämmen und abfedern. Verhindern kann man den Lauf der Märkte nicht. Wird die Transaktionssteuer eingeführt, wäre ein zusätzlicher Ausgleich für Privatunternehmer bzw. Unternehmen vorzunehmen. Dieser Ausgleich könnte darin zu sehen sein, dass die Unternehmenssteuer recht stark vereinfacht wird. Anzusetzen wäre beispielsweise in der Organschaft, was im Rahmen der Vereinfachung des Gewinnabführungsvertrages zurzeit bereits diskutiert wird. Damit wäre auch die Konzernbesteuerung in Deutschland einfacher und würde sich den nationalen und internationalen Gegebenheiten anpassen. Betriebswirtschaftliche Fehlanreize würden dadurch ebenfalls minimiert werden. Die von der Legislative beschlossene Erhöhung des Verlustvortrages, also die Erhöhung auf 1 Million €, ist zu begrüßen, reicht jedoch nicht weit genug. Gleichwohl der Verlustrücktrag verfassungsrechtlich als schwierig einzustufen ist, da er gegen die Abschnittsbesteuerung verstößt, wäre es für die mittelständischen Unternehmen sinnvoll, die Wahl zwischen Verlustrücktrag und Verlustvortrag dem jeweiligen Unternehmen offen zu lassen. Die hybride Kapitalbeschaffung im Rahmen der Kapitaleinkünfte muss vereinfacht werden. Die Abzugsfähigkeit im Rahmen des Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) ist abzuschaffen. Zum einen ist unklar, wie der Betrag im laufenden Gesetzgebungsverfahren in Höhe von 801 € zustande gekommen ist. Zum anderen ist außerhalb dieser legislativen Willkür eine erhebliche Bürokratisierung eingetreten, die mit Wegfall dieses Pauschbetrages vereinfacht werden könnte. Die Wertpapierleihe (Verlagerung steuerpflichtiger Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften auf andere Steuerpflichtige mit steuerfreier Vereinnahmung) ist nicht wie vorgesehen auf Personengesellschaften auszuweiten, sondern im Gegenteil abzuschaffen. Dies führt zur Entbürokratisierung und zur Vereinfachung des Steuerrechts.