Erstattung von Verfahrenskosten bei Verweigerung des Zugangs zu Informationen – Anmerkung zum Beschluss des EuG v. 26.3.2021, Rs. T-31/18 DEP (Izuzquiza und Semsrott/Frontex)
In: Europarecht, Band 57, Heft 1, S. 120-129
Im Kostenerstattungsstreit nach Art. 170 VerfO EuG hat das Unionsgericht die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung im Hinblick auf das Unionsrecht sowie den Schwierigkeitsgrad der Rechtssache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen.
Kosten für einen Sachverständigen sind erstattungsfähig, wenn dessen Expertise ausschlaggebend für den Ausgang des Prozesses ist und es entbehrlich macht, einen gerichtlichen Sachverständigen einzusetzen. (Leitsätze des Verfassers)
Mitarbeiter des Vereins FragdenStaat hatten von Frontex vergeblich Informationen begehrt. Das EuG bestätigte die Verweigerung des Informationszugangs und legte den Klägern die Kosten auf. Frontex forderte ursprünglich über 23.700 Euro. Das EuG sprach im Kostenfestsetzungsstreit Kosten von 10.520 Euro zu.
Die Entscheidungsbesprechung zeigt Rechtsgrundlagen und die Kriterien der Erstattung notwendiger Kosten in der unionsgerichtlichen Rechtsprechung auf. Wie in vielen Kostenfestsetzungsbeschlüssen mangelt es der konkreten Begründung an methodischer Präzision. Die Entscheidung bestätigt eine empirische Quote von 44 % zugesprochener zu verlangter Kosten. Die Besprechung schlägt vor, in Streitigkeiten über den Zugang zu Informationen wegen des Gegenstands und der Art des Rechtsstreits geringere Kosten festzusetzen.