Völker- und Europarecht: mit WTO-Recht und Zusatztexten im Internet
In: Textbuch Deutsches Recht
In: Jura auf den [Punkt] gebracht
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In: Edition RDV, Recht der Datenverarbeitung
In: Studien zum deutschen und europäischen Medienrecht 44
In: C. H. Beck Baurecht
In: Das deutsche Bundesrecht
In: Jus Publicum Band 122
Der weltweite Handel mit Waren, Dienstleistungen und geistigem Eigentum ist in Zeiten der Globalisierung menschlichen Zusammenlebens zu einem wichtigen Thema des Völkerrechts geworden. Der seit 1995 unter dem Dach der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) organisierte Welthandel ist nicht mehr vornehmlich zollrechtlich geprägt. Mit der Schaffung der WTO wurde das Spektrum der Aufgaben im Vergleich zur früheren Rechtslage unter dem GATT 1947 erheblich erweitert. Nach den heutigen völkerrechtlichen Regeln werden zum Beispiel private Dienstleistungen liberalisiert, die Folgen ökologischer Normen für den Handel geprüft und die Einhaltung von Rechten an geistigem Eigentum, etwa Patente und Lizenzen, überwacht.Rolf Schwartmann untersucht das WTO-Recht und zeigt, dass es in vielen Teilen einen für alle Mitglieder der Welthandelsorganisation und deren Staatsangehörige einheitlichen und verbindlichen völkerrechtlichen Rechtsstandard setzt. Er setzt sich mit der Recht der Rechtsprechung der WTO-Schiedsgerichte, des EuGH und dem Schrifttum auseinander. Danach kommt er zu dem Ergebnis, dass sich im Wirtschaftsvölkerrecht eine Vielzahl von Normen findet, die Privaten eine subjektive Rechtstellung einräumt. Diese Normen sind teilweise unmittelbar anwendbar und setzen so auch in den Mitgliedstaaten in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht verbindliches Recht. Diese Konsequenz ergibt sich vereinfacht gesagt aus der rechtlichen Bindung der WTO-Mitgliedstaaten an die WTO-Verträge. Sie ist insbesondere bei privaten Investitionen durch In- oder Ausländer in schwächer entwickelten Staaten von besonderer Bedeutung. Der Autor macht deutlich, dass sich dem WTO-Recht neben materiellen Vorgaben auch Verfahrensrechte entnehmen lassen, die für Private gelten. Das Völkerrecht schließt so Lücken, die das nationale Recht offen gelassen hat. Insofern genießen Private den Schutz des Wirtschaftsvölkerrechts.
In: Die politische Meinung, Band 57, Heft 514, S. 23-26
ISSN: 0032-3446
In: Archiv des Völkerrechts: AVR, Band 43, Heft 1, S. 129-152
ISSN: 0003-892X
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