Strafrechtliche Pflicht der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft zur Verhinderung von Vorstandsstraftaten
In: Schriften zum Strafrecht Band 295
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In: Schriften zum Strafrecht Band 295
In: Schriften zum Strafrecht Band 295
In: Duncker & Humblot eLibrary
In: Rechts- und Staatswissenschaft
Eine hochaktuelle Konstellation: Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG) weiß von bevorstehenden oder andauernden Straftaten des Vorstands. Er schreitet nicht ein. Macht er sich durch das Unterlassen der Erfolgsabwendung strafbar? -- Es besteht tatsächlich die Gefahr einer Strafbarkeit für den Aufsichtsrat, wenn die Vorstandsstraftat unmittelbar die AG schädigt. Dies ist etwa bei Vermögensdelikten des Vorstands der Fall, die gegen die AG gerichtet sind (z.B. Untreue). Für den Aufsichtsrat besteht ein eigenes Strafbarkeitsrisiko wegen Untreue und ggf. auch wegen Teilnahme an der Vorstandsstraftat. Welche tatverhindernden Maßnahmen der Aufsichtsrat wann ergreifen muss, ist einer der Schwerpunkte der Arbeit. -- Kein Strafbarkeitsrisiko besteht für den Aufsichtsrat, wenn sich die Straftat des Vorstands gegen Rechtsgüter außerhalb der AG richtet. Der Aufsichtsrat ist weder Überwachergarant des Vorstands noch kann und muss er lediglich mittelbar unternehmensschadende Straftaten verhindern
In: Nomos-Kommentar
In: Beck-online
In: Bücher
In: NomosKommentar
Das UntersuchungsausschussrechtParlamentarische Untersuchungsausschüsse klären mit den Mitteln des Strafprozesses im Parlament politisch brisante Sachverhalte auf. Im Kern der Beweisaufnahme stehen Aktenanforderungen und Zeugenvernehmungen. Private - insbesondere Unternehmen und deren Vertreter:innen - werden zunehmend in das Untersuchungsausschussverfahren einbezogen. Für diese, die Ausschüsse selbst aber auch Fraktionen, Ministerien und Behörden resultiert hieraus ein erheblicher Beratungsbedarf. Das Untersuchungsausschussrecht erfordert dabei besondere Kenntnisse im Verfassungs-, Strafprozess- und Parlamentsrecht.Dies gilt vor allem mit Blick auf die - größtenteils öffentlichen - Beweiserhebungen im Untersuchungsausschuss und die Verwertung der Erkenntnisse sowie deren Bewertung im Abschlussbericht im Hinblick auf zivil- und strafrechtliche Folgeverfahren. Der Kommentar zum PUAGDer neue NomosKommentar zum Parlamentarischen Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) hat genau diese Fragen im Fokus. Die verfassungs- und verfahrensrechtlichen Grenzen der Untersuchung werden auf typische Konstellationen aus der Verfahrenspraxis angewandt. Bei der Kommentierung des PUAG werden Bezüge zumVerfassungsrecht (z.B. Art. 44 GG)Parlamentsrecht (z.B. GO-BT und GSO-BT)Strafprozessrecht (insb. StPO und GVG) und relevanten Landesuntersuchungsausschussgesetzen hergestellt.Herausgeber:innen und Autor:innen sind schwerpunktmäßig Anwält:innen, die als Strafrechtler:innen die an die StPO angelehnten Vorschriften des PUAG zur Beweisaufnahme und als Öffentlichrechtler:innen die verfassungs- und parlamentsrechtsspezifischen Vorschriften praxisnah kommentieren.RA Prof. Dr. Björn Gercke | RAin Prof. Dr. Juliane Hilf | RAin Dr. Simone Kämpfer | RA Philip Kroner | RAin Franziska Lieb | RA Dr. Maximilian Ohrloff | RA Joshua Pawel, LL.M. | RA Sören Schomburg | RA Dr. Max Schwerdtfeger | RA Dr. Daniel Travers | RA Prof. Dr. Dirk Uwer, LL.M., Mag.rer.publ. | RA Dr. Sebastian Wagner